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23 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
2 Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen den privaten Arbeitgebern und
allen Arbeitnehmern die eine Vollzeitarbeit oder eine Teilzeitarbeit im hauswirtschaftlichem Bereich ausüben.
3 Im Sinne dieses Normalarbeitsvertrages gelten alle Personen, mit oder ohne Unterkunft die in einem privatem Haushalt angestellt sind namentlich:
Hausangestellte, Haushaltshilfen, Küchenhilfen, Koch-Köchin, Gouvernante,
Personenbetreuung, Kinderbetreuung, Gärtner-Gärtnerin, Chauffeur, Tierbetreuer-betreuerin.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Arbeitnehmer im hauswirtschaftlichen Bereich, die in einem landwirtschaftlichem Haushalt arbeiten, sind diesem Normalarbeitsvertrag unterstellt,
wenn sie im Jahresdurchschnitt mehr als zwei Drittel ihrer Arbeitszeit im
Haushalt tätig sind; ansonsten sind die Arbeitsbedingungen des Normalarbeitsvertrages für landwirtschaftliche Arbeitnehmer anwendbar.
5 Vom Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrages ausgeschlossen sind
die Personen die gelegentlich Kinder betreuen (baby-sitter) und die Lehrlinge die in einem entsprechendem Vertrag der eidgenössischen Vorschriften
der beruflichen Ausbildung verbunden sind.
Art. 2
Wirkungen
1 Dieser Normalarbeitsvertrag drückt den Willen zwischen den Vertragsparteien aus, es sei denn sie weichen mit einer schriftlichen Vereinbarung im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Artikel 361 und 362 des Obligationenrecht (OR) ab.
2 Allgememeine Bestimmungen
Art. 3
Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers
1 Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit sorgfältig auszuführen.
2 Er hat die privaten, hauswirtschaftlichen Anordnungen zu befolgen und zu
dem zur Verfügung gestellten Material Sorge zu tragen.
Art. 4
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber schützt und achtet im Arbeitsverhältnis auf die Persönlichkeit des Arbeitnehmers; er nimmt auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht und sorgt für die Wahrung der Sittlichkeit.
2 Er hat zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers die
Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand
der Technik anwendbar und den Verhältnissen Haushaltes angemessen
sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
3 Dauer und Ende des Arbeitsvertages
Art. 5
Probezeit
1 Der 1. Monat gilt als Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit, ist der Vertrag,
sofern keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Art. 6
Kündigungsfristen
1 Jede Partei kann den Arbeitsvertrag kündigen:
a) während der Probezeit, jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen;
b) nach Ablauf der Probezeit und bis am Ende des 1. Dienstjahres, 1 Monat im Voraus auf Ende eines Monats;
c) ab dem 2. Dienstjahr, 2 Monate im Voraus auf Ende eines Monats;
d) ab dem 10. Dienstjahr, 3 Monate im Voraus auf Ende eines Monats.
2 Nach erfolgter Kündigung, ist der Arbeitnehmer die für das Aufsuchen einer
anderen Arbeitsstelle und gegebenenfalls anderen Unterkunft erforderliche
freie Zeit zu gewähren.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 337 bis 337d OR betreffend die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages aus wichtigem Grund.
Art. 7
Kündigung zur Unzeit
1 Während des militärischen oder zivilischem Dienstes, einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Niederkunft, kann
der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nur im erlaubtem Rahmen des Artikels
336c OR kündigen.
4 Dauer der Arbeit und Ruhezeit
Art. 8
Dauer der Arbeit
1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 44 Stunden.
2 Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 12 Stunden und 30 Minuten, Pausen am Morgen und am Nachmittag von je 15 Minuten inbegriffen.
3 Eine Pause einer Stunde, nicht inbegriffen in der Arbeitszeit ist für das Mittagessen zu gewähren.
4 Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 12 Stunden für die jugendlichen
unter 18 Jahren und 11 Stunden für die anderen Arbeitnehmern.
5 Die Arbeitnehmer, die ausserhalb der effektivenTätigkeiten beim Arbeitgeber anwesend sein müssen, erhalten eine Pikettentschädigung von fünf
Franken pro Stunde welche detailliert auf der Lohnabrechnung aufgeführt
sein muss. Jeder Einsatz während dieser Zeit zählt als Arbeitszeit und ist
gemäss des vereinbarten Lohnes des Artikels 16 des Normalarbeitsvertrags
zu bezahlen.
6 Der Arbeitgeber führt ein schriftliches Verzeichnis der geleisteten Stunden
(inbegriffen Überstunden und Pikettdienst) und lässt dieses monatlich vom
Arbeitgeber unterzeichnen. Andernfalls gilt das vom Arbeitnehmer geführte
Verzeichnis in einem Streitfall als Beweismittel.
Art. 9
Überstunden
1 Auf Verlangen des Arbeitgebers, muss der Arbeitnehmer, Überstunden
ausführen, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert 4 Monaten durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Die nicht ausgeglichene Überstundenarbeit gibt Anrecht auf
den Normallohn samt einem Zuschlag von 25 Prozent.
Art. 10
Schwangere
1 Schwangere dürfen jederzeit auf blosse Anzeige hin von der Arbeit wegbleiben.
2 Sie dürfen erst acht Wochen nach ihrer Niederkunft die Arbeit aufnehmen.
Stillende Mütter dürfen nach Ablauf von acht Wochen seit ihrer Niederkunft
nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Der Arbeitgeber wird ihnen
die erforderliche Zeit zum Stillen geben.
Art. 11
Wöchentliche Ruhezeit
1 Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer 2 Ruhetage pro Woche davon
mindestens ein ganzer Ruhetag. Der Rest kann in 2 halben Tagen gewährt
werden.
2 An dem Tag an dem ein halber Ruhetag gewährt wird darf die Arbeitszeit
nicht 5 Stunden überschreiten.
3 Die Arbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch auf die öffentlichen Feiertage.
Für geleistete Arbeit an diesen Tagen haben Sie Anspruch auf Ersatz von
gleicher Dauer.
5 Verpflegung und Unterkunft
Art. 12
Verpflegung und Unterkunft
1 Die Abgabe von Verpflegung und/oder Unterkunft sind Gegenstand einer
freien abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses.
2 Die abgegebene Verpflegung soll gesund und ausreichend sein.
3 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Einzelzimmer, welches mit einem
Schlüssel abschliessbar ist und den folgenden hygienischen Anforderungen
entspricht: es muss sowohl mit Tageslicht und mit künstlichem Licht beleuchtet sein, gut geheizt und ausrechend möbliert sein.
4 Der Arbeitnehmer soll täglich die geeigneten Toiletten und Badeinrichtungen nutzen können.
6 Ferien und besonderer Urlaub
Art. 13
Ferien
1 Der Anspruch auf Ferien beträgt 4 Wochen pro Jahr.
2 Jugendliche Arbeitnehmer bis zum erfüllten 20. Altersjahr sowei die Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr haben Anrecht auf 5 Ferienwochen pro Jahr.
3 Die entsprechende Ferienentschädigung beträgt 8,33 Prozent vom Bruttolohn für 4 Wochen Ferien und 10,64 Prozent für 5 Wochen Ferien.
4 Die Ferientage die vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen im Sinne von
Art. 14 dieses Normalarbeitsvertrages werden nicht als Ferien berechnet.
5 Für eine Beschäftigungsdauer unter einem Jahr, sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
6 Der Lohn während der Ferien muss dem gesamten darauf entfallenden
Lohn entsprechen. Er beinhaltet den Lohn in Bar und einer Unterhaltsentschädigung, die den AHV Normen entspricht, sofern diese vom Arbeitgeber
gestellt wird.
7 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf
die Wünsche des Arbeitsnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Haushaltes vereinbart ist.
Art. 14
Feiertage
1 Die folgenden gesetzlichen Feiertage sind bezahlt (ausgenommen wenn
sie auf einen Sonntag fallen): Neujahr (1. Januar), Sankt-Josef (19. März),
Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag (1. August), Maria-Himmelfahrt (15.
August ), Allerheiligen (1. November), Unbefleckte Empfängnis (8. Dezember) und Weihnachten (25. Dezember).
Art. 15
Freie Tage
1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende freie Tage:
a) Heirat des Arbeitnehmers 3 Tage
b) Geburt eines Kindes 3 Tage
c) Heirat eines Kindes 1 Tag
d) Todesfall des Gatten, Gattin, Kinder 3 Tage
e) Todesfall von Eltern, Geschwistern, Schwiegereltern 2 Tage
f) Todesfall von Schwägern, Schwägerin 1 Tag
g) Wohnungsumzug 1 Tag
h) Militärische Rekrutierung 1 Tag
7 Lohn
Art. 16
Lohn
1 Der Lohn soll der beruflichen Ausbildung, der beruflichen Erfahrung und
den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen.
2 Der Lohn ist monatlich, bis späterstens am 5. des folgenden Monats zu bezahlen. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung auszuhändigen,
auf der alle detaillierten Abzüge ersichtlich sind.
3 Der Naturallohn wird gemäss den Normen der Alters- und Hinterlassenen
Versicherung (AHV) berechnet.
4 Die minimalen brutto Stundenlöhne, ohne Zuschläge, sind folgendermassen festgelegt:
a) * unqualifizierter Arbeitnehmer Fr. 20,35
b) * unqualifizierter Arbeitnehmer mit mindestens 4
Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft Fr. 22,30
c) * qualifizierter Arbeitnehmer mit EBA Fr. 22,30
d) * qualifizierter Arbeitnehmer mit EFZ Fr. 24,55
5 Als gelernte gelten Arbeitnehmer:
a) die über einem eidgenössischen, Berufsattest (EBA) als Hauswirtschaftspraktiker-in oder mit einer abgeschlossenen 2-jährigen beruflichen Grundausbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche
Tätigkeit geeignet ist verfügen;
b) die über einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Fachfrau
oder Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grundausbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist verfügen.
6 Der Monatslohn berechnet sich in dem man die im Normalarbeitsvertrag
vorgesehen Stundenzahl mit dem Minimallohn gemäss Alinea 4 multipliziert.
8 Versicherungen
Art. 17
Krankentaggeldversicherung
1 Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse seiner Wahl, welche die Freizügigkeit garantiert, für ein Taggeld gemäss KVG
von mindestens 80 Prozent des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von
900 aufeinanderfolgende Tagen, insofern der Arbeitsvertrag einen Monat
dauerte oder für mehr als einen Monat abgeschlossen wurde.
2 Während der Karenzfrist, verpflichtet sich der Arbeitgeber 80 Prozent vom
Bruttolohn (AHV) zu bezahlen.
3 Die Versicherungsprämie wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom
Arbeitnehmer bezahlt.
Art. 18
Unfallversicherung
1 Die Arbeitnehmer sind gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung
(UVG) zu versichern. Die entsprechenden Versicherungsprämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen zu
Lasten des Arbeitgebers, diejenigen für die Nichtberufsunfälle zu Lasten des
Arbeitnehmers (Art. 91 UVG).
Art. 19
Berufliche Vorsorge
1 Die Arbeitnehmer sind gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge
(BVG) zu versichern.
9 Diverses
Art. 20
Arbeitszeugnis
1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen,
das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine
Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2 Auf Verlangen des Arbeitnehmers kann sich das Zeugnis auf Angaben
über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Art. 21
Individuelle Arbeitsstreitigkeiten
1 Die aus dem Arbeitsvertrag entstehenden Streitigkeiten werden gemäss
Artikel 34 und folgende des Kantonalen Arbeitsgesetzes behandelt.
Art. 22
Übergabe des Normalarbeitsvertrages
1 Bei Abschluss des Arbeitsvertrages übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages.
Art. 23
Vorbehalte
1 Vorbehalten bleiben, beim Inkrafttreten dieses Normalarbeitsvertrages die
günstigeren Bedingungen für den Arbeitnehmer.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.04.2021 01.05.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-041
08.03.2023 01.01.2023 Art. 16 Abs. 4, a) geändert RO/AGS 2023-031
08.03.2023 01.01.2023 Art. 16 Abs. 4, b) geändert RO/AGS 2023-031
08.03.2023 01.01.2023 Art. 16 Abs. 4, c) geändert RO/AGS 2023-031
08.03.2023 01.01.2023 Art. 16 Abs. 4, d) geändert RO/AGS 2023-031
06.03.2024 01.01.2024 Art. 16 Abs. 4, a) geändert RO/AGS 2024-031
06.03.2024 01.01.2024 Art. 16 Abs. 4, b) geändert RO/AGS 2024-031
06.03.2024 01.01.2024 Art. 16 Abs. 4, c) geändert RO/AGS 2024-031
06.03.2024 01.01.2024 Art. 16 Abs. 4, d) geändert RO/AGS 2024-031
04.03.2026 01.01.2026 Art. 16 Abs. 4, a) geändert RO/AGS 2026-029
04.03.2026 01.01.2026 Art. 16 Abs. 4, b) geändert RO/AGS 2026-029
04.03.2026 01.01.2026 Art. 16 Abs. 4, c) geändert RO/AGS 2026-029
04.03.2026 01.01.2026 Art. 16 Abs. 4, d) geändert RO/AGS 2026-029
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.04.2021 01.05.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-041
Art. 16 Abs. 4, a) 08.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-031
Art. 16 Abs. 4, a) 06.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-031
Art. 16 Abs. 4, a) 04.03.2026 01.01.2026 geändert RO/AGS 2026-029
Art. 16 Abs. 4, b) 08.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-031
Art. 16 Abs. 4, b) 06.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-031
Art. 16 Abs. 4, b) 04.03.2026 01.01.2026 geändert RO/AGS 2026-029
Art. 16 Abs. 4, c) 08.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-031
Art. 16 Abs. 4, c) 06.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-031
Art. 16 Abs. 4, c) 04.03.2026 01.01.2026 geändert RO/AGS 2026-029
Art. 16 Abs. 4, d) 08.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-031
Art. 16 Abs. 4, d) 06.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-031
Art. 16 Abs. 4, d) 04.03.2026 01.01.2026 geändert RO/AGS 2026-029