Law

Reglement über den Kantonalen Bergbahnfonds

Valais · 902.110 · regulation

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5a4478b5c05fdb5b12d7813114e7e7c8d14a116b172c3aae4dedfa976fbbb3f2

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das vorliegende Reglement legt die Modalitäten der Finanzierung und der administrativen Verwaltung des Kantonalen Bergbahnfonds gemäss Artikel 13 des Gesetzes zur Förderung der Bergbahnen fest. 2 Es definiert zudem die Modalitäten bezüglich der Behandlung der Gesuche zur Ausrichtung von Investitionshilfen gemäss Artikel 5 des genannten Gesetzes.

Art. 2

Grundsatz 1 Der Kantonale Bergbahnfonds verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Art. 3

Organe 1 Die Organe des Fonds sind: a) die Verwaltungskommission; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 902.110 b) der Verwalter; c) das Kontrollorgan.

Art. 4

Verwaltungskommission 1 Die Verwaltungskommission ist das Entscheid- und Verwaltungsorgan des Fonds. 2 Der Verwaltungsrat der Centre de cautionnement et de financement (CCF AG) ist die Verwaltungskommission.

Art. 5

Verwalter 1 Die CCF AG ist die Verwalterin des Fonds.

Art. 6

Kontrollorgan 1 Das Kantonale Finanzinspektorat wird als Kontrollorgan bezeichnet.

Art. 7

Verwaltung des Fonds 1 Der Fonds: a) verwaltet sein Vermögen; b) behandelt die Finanzhilfegesuche, analysiert und beurteilt die eingereichten Dokumente; c) tätigt die Überweisungen an die Begünstigten; d) stellt die Begleitung der gesprochenen Finanzhilfen sicher, inklusive Risikoanalyse und Behandlung von Streitsachen; e) berichtet über die Verpflichtungen und die Entwicklung des Vermögens. 2 Die Kosten für die Verwaltung des Fonds werden in die Leistungsvereinbarung mit dem Staat Wallis intergiert.

Art. 8

Fondsmittel 1 Die Fondsmittel sind: a) die bis zu der vom Grossen Rat bewilligten Limite eingegangenen Verpflichtungen, welche vom Staat verbürgt werden; 902.110 b) die Zuschüsse des Staats für die Finanzierung der Subventionen für Investitionshilfen und zur Deckung von Verlusten aus Darlehen und Bürgschaften; c) die Zuschüsse des Staats für die Übernahme der Zinskosten aus Verpflichtungen. 2 Amortisationen von gewährten Darlehen, die in diesem Zusammenhang erhobenen Zinsen, Entgelte im Rahmen von Dividendenzahlungen, Rückzahlungen von gewährten Finanzhilfen, sowie der Ausgleich von Darlehensverlusten werden mit dem Fondsvermögen verrechnet.

Art. 9

Verwendung des Fonds 1 Der Fonds dient wie folgt zur Finanzierung der Investitionshilfen gemäss dem Gesetz zur Förderung der Bergbahnen: a) zur Ausrichtung von Darlehen bis zu der vom Grossen Rate bewilligten Limite für Verpflichtungen des Fonds; b) zur Ausrichtung von Bürgschaften bis zu der vom Grossen Rat bewilligten Limite; c) zur Ausrichtung von Subventionen zur Gewährung von Investitionshilfen bis zu der vom Grossen Rat bewilligten Limite. 2 Bestimmungen betreffend die Gesuchsbearbeitung

Art. 10

Vorgehen 1 Investitionshilfegsuche sind an den Fonds zu richten. 2 Der Fonds: a) entscheidet über Eintreten bzw. lehnt Gesuche ab, welche offensichtlich nicht zulässg oder beitragsberechtigt sind; b) analysiert die Gesuche gemäss den Vorgaben des Gesetzes zur Förderung der Bergbahnen und dessen Verordnung; c) lehnt Gesuche ab, welche nach seinem Ermessen nicht den genannten Vorgaben entsprechen; d) entscheidet bei Gesuchen, welche nach seinem Ermessen den genannten Vorgaben entsprechen, über eine Investitionshilfe und berücksichtigt dabei die Verfügbarkeit des Fonds und legt allfällige Pflichten und Auflagen fest, welche vom Begünstigten zu erfüllen sind; 902.110 e) übermittelt seine Entscheide, positiv oder negativ, zur Genehmigung an das für die Volkswirtschaft zuständige Departement. 3 Das für die Volkswirtschaft zuständige Departement unterbreitet dem Staatsrat den Entscheid zur Genehmigung. 4 Der Staatsrat genehmigt den Entscheid der zuständigen Stelle und kann zusätzliche Pflichten und Aufgaben im öffentlichen Interesse festlegen. 902.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 20.02.2019 01.09.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-079, 2019-080 902.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.02.2019 01.09.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-079, 2019-080

← Find another law