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Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie

Confederation · 510.620.2 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Gebührenbemessung
  3. Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung
  4. Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses
  5. Art. 5 Inkrafttreten

5 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bundesamtes für Landestopografie.

Art. 2 Gebührenbemessung

Die Ansätze für die Berechnung der Gebühren sind im Anhang festgehalten.

Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung

1 Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen oder bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leistungen, die: a. Promotionszwecken des Bundesamtes dienen; b. Testzwecken dienen; c. gemeinsame Projekte des Bundesamtes mit Dritten betreffen. 2 Das Bundesamt für Landestopografie kann zudem für bestimmte amtliche Leistungen im Einzelfall auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn die Leistungen zur Erstellung oder zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten dienen, insbesondere von Forschungsberichten und qualifizierenden Arbeiten wie Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen an Hochschulen.

Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des VBS vom 20. November 2009 über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie wird aufgehoben. [AS 2009 6195; 2016 3031; 2017 5905]

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

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