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Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Einwohnergemeinden bei Katastrophen und in Notlagen

Bern · 521.14 · ordinance

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Contents: 26 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26

26 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die Verordnung regelt die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkeiten der Stiftung «Einsatzkostenversicherung der Gemeinden in ausserordentlichen Lagen» (nachfolgend Stiftung). 2 Sie legt das Finanzierungssystem fest.

Art. 2

Ziele 1 Der Stiftung liegen folgende Zielsetzungen zugrunde: a Prinzip der Solidarität, b möglichst geringe finanzielle Belastung der Einwohnergemeinden, c rasche und unbürokratische Hilfe an die Einwohnergemeinden, d kostengünstige Administration, e Geschäftsführung ausserhalb der kantonalen Verwaltung.

Art. 3

Finanzierungsgrundsätze 1 Die Versicherung wird durch feste Pauschalbeiträge aller bernischen Einwohnergemeinden finanziert. 2 Dabei gilt, dass über ein Minimalkapital hinaus nur soweit Pauschalbeiträge eingefordert werden, als es die Schadenereignisse bzw. die Aufwendungen der Stiftung nötig machen. 1) BSG 521.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-106 521.14 2 2 Versicherungsdeckung

Art. 4

Versicherte Ursachen 1 Die Versicherungsdeckung beschränkt sich auf überraschend eintretende Ereignisse, insbesondere Natur- und Zivilisationsereignisse, die für die betroffene Einwohnergemeinde zu einer Katastrophe oder Notlage führen. 2 Ausgenommen von der Deckung sind a nicht überraschend eintretende Ereignisse wie 1. lang andauernde Trockenheit, 2. aussergewöhnliche Kälte- und Wärmeperioden, b Epidemien und Pandemien, c Verstrahlungen, d Migrationsbewegungen.

Art. 5

Versicherte Leistungen 1 Versichert sind die Ausgaben der Einwohnergemeinden bei Ereignissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 für a die Schadenbekämpfung, b die Sofortmassnahmen zur Verhütung weiterer unmittelbarer Schäden, c die behelfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen Infrastrukturen, d die Räumungsarbeiten, soweit sie für die Tätigkeiten gemäss den Buchstaben a bis c unmittelbar erforderlich sind. 2 Versichert sind zudem die Ausgaben der Einwohnergemeinden bei Ereignissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 für a die Einsatzkosten der für die Einwohnergemeinde zuständigen Feuerwehr nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Ereignis, b den Einsatz von Gerätschaften und Material, die nicht zur Ausrüstung der für die Einwohnergemeinde zuständigen Feuerwehr und Zivilschutzorganisation gehören, die für die Bewältigung von Alltagsereignissen erforderlich ist. 3 Nicht unter die Versicherungsdeckung fallen die Ausgaben für a die Instandstellung, b die Prävention, c allfällige Kulturschäden. 4 Versichert sind nur die den Einwohnergemeinden verbleibenden Ausgaben nach Abzug von Beiträgen Dritter (Nettokosten). 3 521.14

Art. 6

Besondere Einzelfälle und Rechtsanspruch 1 Der Stiftungsrat ist befugt, in begründeten Einzelfällen von diesen Regelungen abzuweichen, wobei er die Einzelheiten dazu in einem Reglement festlegt. 2 Es besteht ein Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen. 3 Rechtsform und Organe

Art. 7

Rechtsform 1 Die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden in ausserordentlichen Lagen hat die Rechtsform einer selbstständigen Stiftung des privaten Rechts.

Art. 8

Organe 1 Organe der Stiftung sind a der Stiftungsrat, b der Ausschuss des Stiftungsrates, c die Geschäftsstelle, d die unabhängige Kontrollstelle. 2 Die Organe der Stiftung bzw. deren Mitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeiten.

Art. 9

Zusammensetzung des Stiftungsrates 1 Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: a Präsidentin oder Präsident, b fünf Vertretungen der Einwohnergemeinden, c einer Vertretung des Amtes für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM). 2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. 3 Eine Person scheidet vor Ablauf der Amtsdauer auf Ende des Kalenderjahres aus dem Stiftungsrat oder dem Ausschuss aus, wenn sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation gewählt worden ist und dieser Organisation nicht mehr angehört. 4 Der Stiftungsrat konstituiert sich selber. 521.14 4 4 Zuständigkeiten

Art. 10

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Sicherheitsdirektion und nach Anhörung des Verbands Bernischer Gemeinden für eine Amtsdauer von vier Jahren a die Präsidentin oder den Präsidenten des Stiftungsrates, b die sechs weiteren Mitglieder des Stiftungsrates, c die drei Mitglieder der Beschwerdekommission. 2 Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 11

Stiftungsrat 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung und vertritt diese nach aussen. 2 Der Stiftungsrat a erlässt das Stiftungsreglement und das Entschädigungsreglement, b legt die Beiträge der Einwohnergemeinden an die Stiftung fest, c beschliesst die Auszahlung von Versicherungsleistungen an die Einwohnergemeinden und erlässt die dazu erforderlichen Verfügungen, d überwacht die Geschäftsführung der Geschäftsstelle und sorgt dafür, dass die Stiftung ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, wirtschaftlich und auf zweckmässige Weise erfüllt, e kann in seinem Zuständigkeitsbereich weitere Weisungen und Reglemente erlassen, f kann Rückversicherungsverträge abschliessen, g wählt 1. eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, 2. den Ausschuss des Stiftungsrates, 3. die Kontrollstelle, h entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch eine gesetzliche Regelung, nach der Stiftungsurkunde oder nach dem Stiftungsreglement einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 12

Ausschuss des Stiftungsrates 1 Der Ausschuss zählt drei Mitglieder und besteht aus a der Präsidentin oder dem Präsidenten des Stiftungsrates, b der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Stiftungsrates, c einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates. 5 521.14 2 Der Ausschuss des Stiftungsrates a bereitet aufgrund der Vorschläge der Geschäftsstelle die Geschäfte zuhanden des Stiftungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus, b stellt dem Stiftungsrat Antrag betreffend die Beiträge der Einwohnergemeinden an die Stiftung und die Auszahlung von Versicherungsleistungen an die Einwohnergemeinden, c orientiert den Stiftungsrat laufend, d kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 13

Geschäftsstelle 1 Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) führt die Geschäftsstelle der Stiftung gegen angemessene Entschädigung. 2 Die Geschäftsstelle a besorgt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Weisungen und Beschlüsse des Stiftungsrates und des Ausschusses, b bereitet die Anträge des Ausschusses an den Stiftungsrat vor.

Art. 14

Kontrollstelle 1 Der Stiftungsrat wählt ein unabhängiges, ausgewiesenes Unternehmen als Kontrollstelle für eine Amtsdauer von vier Jahren. 2 Die Kontrollstelle a prüft die Rechnungsführung und die Buchhaltung auf rechnerische Richtigkeit, auf Übereinstimmung mit den Belegen und auf Rechtmässigkeit, b erstattet dem Stiftungsrat jährlich über das Ergebnis Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung zuhanden der Aufsichtsbehörde. 5 Finanzierung

Art. 15

Beitragsleistung 1 Jede Einwohnergemeinde a leistet Beiträge an die Einsatzkostenversicherung in Form fester Pauschalen gemäss Anhang 1, b entrichtet ihre Beitragspauschale jährlich unter Vorbehalt von Artikel 3. 2 Pro Kalenderjahr ist die Leistungspflicht der Einwohnergemeinden auf den zweifachen Pauschalbeitrag begrenzt. 521.14 6 3 Versicherungsleistungen und Kosten sind dem Gesamtbetrag dieser Pauschalbeiträge zu belasten. 4 Die GVB a bevorschusst nötigenfalls geschuldete Versicherungsleistungen, b verrechnet dabei einen Zins zum jeweiligen Satz für Gemeindedarlehen der Berner Kantonalbank.

Art. 16

Leistungsbegrenzung 1 Die Versicherung leistet höchstens sechs Millionen Franken pro Kalenderjahr. 2 Die Versicherungsleistungen sind für die einzelnen betroffenen Einwohnergemeinden verhältnismässig zu kürzen, wenn die Grenze gemäss Absatz 1 überschritten wird. 3 Der Stiftungsrat kann Akontozahlungen bewilligen.

Art. 17

Selbstbehalt 1 Pro Ereignis trägt jede betroffene Einwohnergemeinde einen Selbstbehalt, der das Fünffache ihres einfachen Pauschalbeitrags, jedoch mindestens 5000 Franken, beträgt. 2 Pro Kalenderjahr wird der Selbstbehalt nur einmal berechnet. 6 Gesuchsverfahren

Art. 18

Anmeldung und Einreichung 1 Unmittelbar nach einem Ereignis melden die Einwohnergemeinden voraussichtliche Gesuche unter Nennung der geschätzten Beträge bei der Geschäftsstelle an. 2 Die definitiven Gesuche sind in der Regel bis sechs Monate nach dem Ereignis bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. 3 Die Gesuche enthalten a eine kurze Beschreibung des Ereignisses, b eine Auflistung der geltend gemachten Ausgaben unter Abzug zugesicherter oder bereits geleisteter Beiträge Dritter, c sämtliche Belege, d die Angaben einer Kontaktperson, e eine Kontoverbindung der Einwohnergemeinde, f die Unterschrift der unterschriftskompetenten Vertretung der Einwohnergemeinde. 7 521.14 4 Es können nur belegte Ausgaben geltend gemacht werden.

Art. 19

Prüfung der Gesuche 1 Die eingegangenen Gesuche werden durch die Geschäftsstelle im Auftrag des Ausschusses des Stiftungsrates geprüft und beurteilt. 2 Dazu hält diese bei Bedarf Rücksprache mit den Verantwortlichen der Einwohnergemeinde und kann Dritte beiziehen.

Art. 20

Entscheid 1 Der Entscheid des Stiftungsrates wird der gesuchstellenden Einwohnergemeinde bis spätestens zwölf Monate nach Einreichung des definitiven Gesuches eröffnet. 2 Bei Bedarf erläutert die Geschäftsstelle der gesuchstellenden Einwohnergemeinde den Entscheid zusätzlich mündlich.

Art. 21

Auszahlung 1 Nach Ablauf der Beschwerdefrist werden der gesuchstellenden Einwohnergemeinde die ihr zustehenden Versicherungsleistungen durch die Geschäftsstelle ausbezahlt.

Art. 22

Verwirkung 1 Versicherungsansprüche von Einwohnergemeinden, die nicht innert eines Jahres nach dem Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt. 7 Rechtspflege

Art. 23

1 Gegen Entscheide des Stiftungsrates kann die betroffene Einwohnergemeinde innert 30 Tagen Beschwerde einlegen. 2 Der Regierungsrat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Beschwerdekommission als Beschwerdeinstanz, die a drei Mitglieder zählt, b kantonal letztinstanzlich entscheidet. 3 Für das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2) sinngemäss anwendbar. 2) BSG 155.21 521.14 8 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24

Übergangsrecht 1 Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Gesuche sowie für Gesuche, die sich auf Ereignisse vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen, gilt das bisherige Recht.

Art. 25

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 17. März 1999 über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV)3) wird aufgehoben.

Art. 26

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 15 Absatz 1 Art. A1-1 1 Jede Einwohnergemeinde leistet Beiträge an die Einsatzkostenversicherung in Form fester Pauschalen gemäss nachstehender Tabelle: Einwohnerinnen und Einwohner einfacher Pauschalbeitrag CHF <101 375 101 – 250 750 251 – 300 900 301 – 400 1200 401 – 500 1500 501 – 750 1800 751 – 1000 2250 1001 – 1500 3000 1501 – 2000 4500 2001 – 2500 6000 3) BSG 521.14 9 521.14 Einwohnerinnen und Einwohner einfacher Pauschalbeitrag CHF 2501 – 3000 7500 3001 – 3500 9000 3501 – 4000 10'500 4001 – 5000 12'000 5001 – 6000 15'000 6001 – 7500 18'000 7501 – 8000 22'500 8001 – 10'000 24'000 10'001 – 15'000 30'000 15'001 – 20'000 33'000 20'001 – 50'000 36'000 50'001 – 100'000 37'000 >100'000 50'000 Bern, 26. November 2025 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer 521.14 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-106 11 521.14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-106

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