Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beenden. Mit dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte sowie die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
Art. 42 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
1) Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern einschliesslich aller Eventualforderungen beglichen sind.
2) Gläubiger im Zusammenhang mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit, die unmittelbare Forderungen halten, werden an erster Stelle aus den Vermögenswerten der Bank, an zweiter Stelle aus der Bank geschuldeten Zahlungen für eingezahlte Anteile, die bislang nicht eingezahlt worden sind, und schliesslich aus der Bank geschuldeten Zahlungen für abrufbares Stammkapital befriedigt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen und Gläubiger mit Eventualforderungen.
Art. 43 Verteilung der Vermögenswerte
1) Eine Verteilung von Vermögenswerten nach diesem Kapitel an die Mitglieder aufgrund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst,
i) wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist;
ii) wenn der Gouverneursrat mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, eine Verteilung beschlossen hat.
2) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis ihres jeweiligen Anteils am Stammkapital und zu den Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat bei der Verteilung der Vermögenswerte erst dann Anspruch auf seinen Anteil, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank erfüllt hat.
3) Ein Mitglied, das aufgrund dieses Artikels verteilte Vermögenswerte erhält, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie der Bank vor der Verteilung zustanden.
Kapitel VIII
Art. 44 Zweck dieses Kapitels
Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedlands die Rechtsstellung sowie die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel festgelegt sind.
Art. 45 Rechtsstellung der Bank
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,
i) Verträge zu schliessen;
ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
iii) vor Gericht zu stehen.
Art. 46 Stellung der Bank in bezug auf gerichtliche Verfahren
Klagen gegen die Bank können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Landes erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein endgültiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.
Art. 47 Befreiung der Vermögenswerte von Zugriff
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jede andere Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit.
Art. 48 Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Bank sowie ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich.
Art. 49 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit es die Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Art. 50 Vorrecht für den Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.
Art. 51 Immunitäten der leitenden und sonstigen Bediensteten
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie die im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; alle ihre amtlichen Schriftstücke sind unverletzlich. Diese Immunität gilt jedoch nicht für die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die sich aus einem von einem Gouverneur, Direktor, Stellvertreter, leitenden oder sonstigen Bediensteten oder Sachverständigen verursachten Strassenverkehrsunfall ergeben.
Art. 52 Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten
1) Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie die im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen
i) geniessen, falls sie nicht Inländer sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen devisenrechtlichen Erleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren;
ii) geniessen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.
2) Die Ehegatten und unmittelbaren Angehörigen der Direktoren, stellvertretenden Direktoren, leitenden oder sonstigen Bediensteten und Sachverständigen der Bank, die in dem Land ansässig sind, in dem sich der Sitz der Bank befindet, erhalten Gelegenheit zur Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Land. Den Ehegatten und unmittelbaren Angehörigen der Direktoren, stellvertretenden Direktoren, leitenden oder sonstigen Bediensteten und Sachverständigen der Bank, die in einem Land ansässig sind, in dem sich eine Niederlassung oder Zweigstelle der Bank befindet, soll in diesem Land im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht nach Möglichkeit eine ähnliche Gelegenheit eingeräumt werden. Die Bank handelt mit dem Land, in dem sich der Sitz der Bank befindet, sowie gegebenenfalls mit den anderen betroffenen Ländern Sondervereinbarungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes aus.
Art. 53 Befreiung von der Besteuerung
1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten sind die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum und ihre Einnahmen von allen direkten Steuern befreit.
2) Werden von der Bank Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der Bank notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft das Mitglied, das die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.
3) Von der Bank eingeführte Waren, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten notwendig sind, sind von allen Einfuhrzöllen und Einffuhrabgaben sowie von allen Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Ebenso sind von der Bank ausgeführte Waren, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit notwendig sind, von allen Ausfuhrzöllen und Ausfuhrabgaben sowie von allen Ausfuhrverboten und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
4) Die erworbenen oder eingeführten und nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von den Mitgliedern, welche die Befreiungen oder Erstattungen gewährt haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet, verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich weitergegeben werden.
5) Dieser Artikel gilt nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.
6) Die Direktoren, stellvertretenden Direktoren, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank unterliegen für die von ihr gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge nach Massgabe der vom Gouverneursrat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens festzulegenden Bedingungen und zu beschliessenden Regeln einer internen effektiven Steuer zugunsten der Bank. Vom Tag der Erhebung dieser Steuer an sind diese Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer befreit. Die Mitglieder können jedoch die befreiten Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen.
7) Ungeachtet des Abs. 6 kann ein Mitglied mit seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde eine Erklärung hinterlegen, wonach es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine eigenen Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern. Die Bank ist von der Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung solcher Steuern befreit. Diese Steuern werden von der Bank nicht erstattet.
8) Abs. 6 ist auf Renten und Ruhegehälter, die von der Bank gezahlt werden, nicht anzuwenden.
9) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben worden ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Standort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
10) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Standort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
Art. 54 Durchführung diese Kapitels
Jedes Mitglied trifft unverzüglich alle zur Durchführung dieses Kapitels erforderlichen Massnahmen und unterrichtet die Bank im einzelnen von den Massnahmen, die es ergriffen hat.
Art. 55 Aufhebung der Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen
Die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen aufgrund dieses Kapitels werden im Interesse der Bank gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmass und unter den Bedingungen, die es bestimmt, die aufgrund dieses Kapitels gewährten Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen in den Fällen aufheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Bank am besten entspricht. Der Präsident hat das Recht und die Pflicht, die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen einer leitenden oder sonstigen Bediensteten oder eines Sachverständigen der Bank mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten in den Fällen aufzuheben, in denen diese Immunitäten, Vorrechte oder Befreiungen nach seiner Auffassung verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Bank aufgehoben werden können. Unter ähnlichen Umständen und unter den gleichen Bedingungen hat das Direktorium das Recht und die Pflicht, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen des Präsidenten und der Vizepräsidenten aufzuheben.
Kapitel IX
Art. 56 Änderungen
1) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Bank mit Hilfe eines schnellen Kommunikationsmittels bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Haben mindestens drei Viertel der Mitglieder - darunter mindestens zwei in Anlage A aufgeführte mittel- und osteuropäische Länder -, die über mindestens vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder verfügen, die vorgeschlagene Änderung angenommen, so bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.
2) Ungeachtet des Abs. 1
i) ist die Annahme durch alle Mitglieder erforderlich für jede Änderung betreffend,
a) das Recht zum Austritt aus der Bank;
b) die Rechte im Hinblick auf den Erwerb von Stammkapital nach Art. 5 Abs. 3;
c) die Haftungsbeschränkungen nach Art. 5 Abs. 7;
d) den Zweck und die Aufgaben der Bank im Sinne der Art. 1 und 2;
ii) ist die Annahme durch mindestens drei Viertel der Mitglieder, die über mindestens fünfundachtzig (85) v. H. der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder verfügen, für jede Änderung des Art. 8 Abs. 4 erforderlich.
Sobald die Voraussetzungen für die Annahme einer vorgeschlagenen Änderung erfüllt sind, bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.
3) Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
Art. 57 Auslegung und Anwendung
1) Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Besitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen ist, so hat dieses Mitglied während dieser Beratung ein Recht auf direkte Vertretung in der Sitzung des Direktoriums. Der Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht. Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
2) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Abs. 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für erforderlich hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Direktoriums handeln.
Art. 58 Schiedsverfahren
Sollte zwischen der Bank und einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder nach Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank zwischen der Bank und einem beliebigen Mitglied eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird diese einem Schiedsgericht aus drei (3) Schiedsrichtern unterbreitet, von denen einer von der Bank, ein weiterer von dem betroffenen Mitglied beziehungsweise früheren Mitglied und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen in den Regelungen des Gouverneursrats bestimmten Stelle ernannt wird. Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Parteien verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Art. 59 Als erteilt geltende Genehmigung
Ist die Genehmigung oder Annahme eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung vornehmen kann, so gilt ausser im Fall des Art. 56 diese Genehmigung oder Annahme als erfolgt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist, welche die Bank bei der Notifikation der geplanten Handlung an das Mitglied festsetzt, Einspruch erhebt.
Kapitel X
Art. 60 Unterzeichnung und Hinterlegung
1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Französischen Republik (im folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1990 für die in Anlage A genannten voraussichtlichen Mitglieder zur Unterzeichnung auf.
2) Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Art. 61 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden vorbehaltlich des Abs. 2 bis zum 31. März 1991 beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt.
2) Jeder Unterzeichner kann Vertragspartei werden, indem er bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder, falls erforderlich, bis zu einem von einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschlossenen späteren Zeitpunkt eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt.
3) Ein Unterzeichner, dessen in Abs. 1 genannte Urkunde vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird an diesem Tag Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der den Bestimmungen des Abs. 2 entspricht, wird an dem Tag Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.
Art. 62 Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn Unterzeichner, deren Erstzeichnungen mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, darunter mindestens zwei in Anlage A aufgeführte mittel- und osteuropäische Länder, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
2) Ist dieses Übereinkommen bis zum 31. März 1991 nicht in Kraft getreten, so kann der Verwahrer eine Konferenz der betroffenen voraussichtlichen Mitglieder anberaumen, die das weitere Vorgehen bestimmt und eine neue Frist für die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden festlegt.
Art. 63 Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit
1) Sobald dieses Übereinkommen nach Art. 62 in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur. Der Verwahrer beraumt binnen sechzig (60) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Art. 62 oder so bald wie möglich danach die erste Sitzung des Gouverneursrats an.
2) Auf seiner ersten Sitzung
i) wählt der Gouverneursrat den Präsidenten;
ii) wählt der Gouverneursrat die Direktoren der Bank nach Art. 26;
iii) trifft der Gouverneursrat Vorkehrungen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt;
iv) trifft der Gouverneursrat sonstige Vorkehrungen, die ihm zur Vorbereitung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich erscheinen.
3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.
Geschehen zu Paris am 29. Mai 1990 in einer Urschrift, deren deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt allen anderen in Anlage A genannten voraussichtlichen Mitgliedern beglaubigte Abschriften.
Vorbehalt Liechtensteins
Art. 53 Abs. 7
Gemäss Art. 53 Abs. 7 des Übereinkommens behält sich Liechtenstein das Recht vor, die Gehälter und sonstigen Bezüge, die von der Bank an liechtensteinische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein ausbezahlt werden, der Besteuerung zu unterstellen.