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Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

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Contents: 82 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen
  3. Art. 3 Beaufsichtigte
  4. Art. 4 Ziele der Finanzmarktaufsicht
  5. Art. 5 Rechtsform, Sitz und Name
  6. Art. 6 Aufgaben
  7. Art. 7 Regulierungsgrundsätze
  8. Art. 8 Organe
  9. Art. 9 Verwaltungsrat
  10. Art. 10 Geschäftsleitung
  11. Art. 11 Fachvertretung
  12. Art. 12 Revisionsstelle
  13. Art. 13 Personal
  14. Art. 13a Datenbearbeitung
  15. Art. 14 Amtsgeheimnis
  16. Art. 15 Finanzierung
  17. Art. 16 Reserven
  18. Art. 17 Tresorerie
  19. Art. 18 Rechnungslegung
  20. Art. 19 Verantwortlichkeit
  21. Art. 20 Steuerbefreiung
  22. Art. 21
  23. Art. 22 Information der Öffentlichkeit
  24. Art. 23 Datenbearbeitung
  25. Art. 23a Öffentliches Verzeichnis
  26. Art. 24 Grundsatz
  27. Art. 24a Prüfbeauftragte
  28. Art. 25 Pflichten der geprüften Beaufsichtigten
  29. Art. 26
  30. Art. 27 Berichterstattung und Massnahmen
  31. Art. 28 Aufsicht über die Prüfgesellschaften
  32. Art. 28a Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft
  33. Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht
  34. Art. 30 Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens
  35. Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes
  36. Art. 32 Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme
  37. Art. 33 Berufsverbot
  38. Art. 33a Tätigkeitsverbot
  39. Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung
  40. Art. 35 Einziehung
  41. Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter
  42. Art. 37 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung
  43. Art. 38 Strafbehörden
  44. Art. 39 Andere inländische Behörden
  45. Art. 40 Verweigerungsgründe
  46. Art. 41 Streitigkeiten
  47. Art. 41a Zustellung von Urteilen
  48. Art. 42 Amtshilfe
  49. Art. 42a Amtshilfeverfahren
  50. Art. 42b Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien
  51. Art. 42c Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte
  52. Art. 43 Grenzüberschreitende Prüfungen
  53. Art. 43a Aufsichtsorganisation
  54. Art. 43b Laufende Aufsicht
  55. Art. 43c Grundsatz
  56. Art. 43d Organisation
  57. Art. 43e Gewähr und Unabhängigkeit
  58. Art. 43f Finanzierung und Reserven
  59. Art. 43g Verantwortlichkeit
  60. Art. 43h Grundsätze
  61. Art. 43i Massnahmen
  62. Art. 43j
  63. Art. 43k Prüfung
  64. Art. 43l Auskunfts- und Meldepflicht
  65. Art. 44 Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation
  66. Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte
  67. Art. 46 Pflichtverletzungen der Beauftragten
  68. Art. 47 Prüfung der Jahresrechnung
  69. Art. 48 Missachten von Verfügungen
  70. Art. 49 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  71. Art. 50 Zuständigkeit
  72. Art. 51 Vereinigung der Strafverfolgung
  73. Art. 52 Verjährung
  74. Art. 53 Verwaltungsverfahren
  75. Art. 54 Rechtsschutz
  76. Art. 55 Ausführungsbestimmungen
  77. Art. 56 Vollzug
  78. Art. 57
  79. Art. 58 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018
  80. Art. 59 Übergang der Arbeitsverhältnisse
  81. Art. 60 Zuständige Arbeitgeberin
  82. Art. 61

82 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): a. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930; b. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908; c. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006; d. Bankengesetz vom 8. November 1934; e. Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018; f. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997; g. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004; h. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015; i. Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018. 2 Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest. SR 211.423.4 SR 221.229.1 SR 951.31 SR 952.0 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). SR 954.1 SR 955.0 SR 961.01 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). SR 958.1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). SR 950.1

Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen

1 Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen. 2 Im Rahmen der internationalen Quellenbesteuerung abgeschlossene staatsvertragliche Regelungen und damit zusammenhängende zwischenstaatliche Vereinbarungen, namentlich über grenzüberschreitende Prüfungen und den Marktzugang, gehen diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen vor. Eingefügt durch Art. 46 des BG vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung, in Kraft seit 20. Dez. 2012 (AS 2013 27; BBl 2012 4943).

Art. 3 Beaufsichtigte

Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: a. die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und b. die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen; c. … Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). SR 951.31 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 4 Ziele der Finanzmarktaufsicht

Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).

Art. 5 Rechtsform, Sitz und Name

1 Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. 2 Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)». 3 Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).

Art. 6 Aufgaben

1 Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus. 2 Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.

Art. 7 Regulierungsgrundsätze

1 Die FINMA reguliert durch: a. Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und b. Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung. 2 Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist, sowie wenn immer möglich prinzipienbasiert. Dabei berücksichtigt sie das übergeordnete Bundesrecht sowie insbesondere: a. die Kosten, die den Beaufsichtigten durch die Regulierung entstehen; b. wie sich die Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt; c. die unterschiedlichen Grössen, Komplexitäten, Strukturen, Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten; und d. die internationalen Mindeststandards. 3 Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen. 4 Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen. 5 Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) ab. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 8 Organe

Die Organe der FINMA sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.

Art. 9 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: a. Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. b. Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite. c. Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben. d. Er überwacht die Geschäftsleitung. e. Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle. f. Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. g. Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. h. Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung. i. Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit. j. Er genehmigt den Voranschlag. 2 Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden. 3 Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss. 4 Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA. 5 Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind. SR 172.220.1

Art. 10 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements. b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. c. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. 3 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

Art. 11 Fachvertretung

1 Die FINMA ist in Fachbereiche aufgeteilt. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten. 2 Bundesrat und Verwaltungsrat sorgen für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Fachbereiche in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.

Art. 12 Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

Art. 13 Personal

1 Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an. 2 Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss. 3 Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes. 4 Der Verwaltungsrat regelt in einer Verordnung: a. das Arbeitsverhältnis des Personals, insbesondere Entlöhnung, Nebenleistungen, Arbeitszeit, Treuepflicht und Kündigung; b. die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs des Vorsorgewerks der FINMA. 5 Er unterbreitet die Verordnung dem Bundesrat zur Genehmigung. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). SR 172.220.1

Art. 13a Datenbearbeitung

1 Die FINMA bearbeitet in Papierform oder in einem oder mehreren Informationssystemen Daten ihres Personals sowie von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie kann die Bearbeitung einem Auftragsbearbeiter übertragen. Die bearbeiteten Personendaten betreffen insbesondere: a. den Bewerbungsprozess; abis. die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; b. die Personal- und Lohnbewirtschaftung; c. die Personalentwicklung; d. die Leistungsbeurteilung; e. Eingliederungsmassnahmen bei Krankheit und Unfall. 2 Sie kann folgende für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, bearbeiten: a. Angaben zur Person; b. Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit; c. Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung; d. erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts; e. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit. 3 Sie erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems oder der Informationssysteme; b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung; c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung; d. die Datenkategorien nach Absatz 2; e. den Schutz und die Sicherheit der Daten. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 96 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 96 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 96 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 96 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 14 Amtsgeheimnis

1 Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. 2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der FINMA bestehen. 3 Die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA dürfen sich ohne Ermächtigung der FINMA bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen. 4 Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Prüfbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 15 Finanzierung

1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. 2 Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen: a. … abis. Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. ater. Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend. b. Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend. c. Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. d. Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. e. Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. 3 Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. 4 Er regelt die Einzelheiten, namentlich: a. die Bemessungsgrundlagen; b. die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und c. die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). Gegenstandslos. Siehe Art. 75 Abs. 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (SR 954.1). Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). SR 952.0 SR 954.1 SR 211.423.4 Ursprünglich: Bst. abis. Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). SR 958.1 SR 951.31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). SR 961.01 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). SR 955.0 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 16 Reserven

Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.

Art. 17 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der FINMA. 2 Sie gewährt der FINMA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen. 3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die FINMA legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.

Art. 18 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar. 2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. 3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.

Art. 19 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958. 2 Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn: a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind. SR 170.32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 20 Steuerbefreiung

1 Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden Gemeinden befreit. 2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: a. die Mehrwertsteuer; b. die Verrechnungssteuer; c. die Stempelabgaben.

Art. 21

1 Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus. 2 Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik. 3 Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das EFD. 4 Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.

Art. 22 Information der Öffentlichkeit

1 Die FINMA informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis. 2 Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist: a. zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten; b. zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder c. zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz. 3 Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden. 4 Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung. Die Veröffentlichung von Personendaten kann in elektronischer oder gedruckter Form erfolgen.

Art. 23 Datenbearbeitung

1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen. 2 Sie darf dies insbesondere zum Zweck: a. der Prüfung der Beaufsichtigten; b. der Aufsicht; c. der Führung eines Verfahrens; d. der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit; e. der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder f. der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe. 3 Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 befugt. 4 Sie regelt die Einzelheiten. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 96 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 235.1

Art. 23a Öffentliches Verzeichnis

Die FINMA führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten. Dieses ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 96 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 24 Grundsatz

1 Die FINMA kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch: a. von den Beaufsichtigten beauftragte und der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassene Prüfgesellschaften; oder b. Prüfbeauftragte gemäss Artikel 24a. 2 Die Prüfung orientiert sich insbesondere an den Risiken, die vom Beaufsichtigten für die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger, die Versicherten und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ausgehen können. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind so weit möglich zu vermeiden. 3 Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaften gilt Artikel 730b Absatz 2 des Obligationenrechts sinngemäss. 4 Der Bundesrat regelt bei der Prüfung gemäss Absatz 1 Buchstabe a die Grundzüge für den Inhalt und die Durchführung der Prüfung sowie die Form der Berichterstattung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen. 5 Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). SR 221.302 SR 220

Art. 24a Prüfbeauftragte

1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. 2 Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. 3 Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 25 Pflichten der geprüften Beaufsichtigten

1 Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine Prüfbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten bei, so haben die Beaufsichtigten dieser oder diesem alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigen. 2 Die oder der Beaufsichtigte hat die FINMA über die Wahl einer Prüfgesellschaft zu informieren. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 26

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 27 Berichterstattung und Massnahmen

1 Die Prüfgesellschaft erstattet der FINMA Bericht über ihre Prüfungen. Die Prüfgesellschaft stellt den Bericht dem obersten Leitungsorgan der oder des geprüften Beaufsichtigten zur Verfügung. 2 Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie die FINMA. 3 Bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und schweren Missständen benachrichtigt die Prüfgesellschaft die FINMA ohne Verzug. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 28 Aufsicht über die Prüfgesellschaften

1 … 2 Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander alle Auskünfte und übermitteln alle Unterlagen, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 28a Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft

1 Für die Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens sowie für die übrigen Prüfungen sind zwei unterschiedliche Prüfgesellschaften zu beauftragen. 2 Die FINMA kann in begründeten Fällen vom Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft verlangen. 3 Die FINMA informiert die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde vor der Anordnung eines Wechsels nach Absatz 2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht

1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. 2 Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 30 Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens

Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Parteien an.

Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes

1 Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes. 2 Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 32 Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme

1 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen. 2 Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 33 Berufsverbot

1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. 2 Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.

Art. 33a Tätigkeitsverbot

1 Die FINMA kann folgenden Personen die Tätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder im Falle einer Wiederholung dauernd verbieten, wenn sie die Bestimmungen der Finanzmarktgesetze, die Ausführungsbestimmungen oder die betriebsinternen Vorschriften schwer verletzen: a. den für den Handel mit Finanzinstrumenten verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten; b. den als Kundenberaterinnen oder Kundenberater tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten. 2 Erfasst das Tätigkeitsverbot gleichzeitig auch eine Tätigkeit im Aufsichtsbereich einer Aufsichtsorganisation, so ist ihr der Entscheid mitzuteilen. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung

1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. 2 Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.

Art. 35 Einziehung

1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. 2 Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat. 3 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen. 4 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren. 5 Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor. 6 Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden. SR 311.0

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