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14 provisions
§ 1
Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement ordnet Aufgaben und Organisation der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät).
2 Es ist im Lichte des Universitätsgesetzes2 sowie des Universitätsstatuts3 zu interpretieren.
1 SRL Nr. 539c
2 SRL Nr. 539
3 SRL Nr. 539c
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2024-045
2 Nr. 545
§ 2
Aufgaben der Fakultät
1 Die Fakultät erfüllt im Bereich der Wirtschaftswissenschaften die Aufgaben in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Dienstleistung und Nachwuchsförderung gemäss § 20
des Universitätsstatuts4 und ist verantwortlich für die Sicherstellung und die Weiterentwicklung der Qualität in allen Bereichen.
2 Die Fakultät strebt in all ihren Aufgabenbereichen nach Exzellenz. Sie sorgt dafür, dass
in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere in Forschung, Lehre, Weiterbildung und
Nachwuchsförderung, die Qualität ermittelt, gesichert und verbessert wird.
2 Organisation der Fakultät
2.1 Fakultätsversammlung
§ 3
Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Fakultätsversammlung nimmt als oberstes Organ der Fakultät die in § 21 Absatz 4
des Universitätsstatuts5 festgelegten Aufgaben wahr. Der Fakultätsversammlung werden
darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen:
a. Formulierung und Anpassung des Leitbilds der Fakultät,
b. Erlass der Reglemente ihrer Organisationseinheiten unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Universitätsrates gemäss § 12 Absatz 2c des Universitätsstatuts6,
c. Wahl der Mitglieder von Berufungskommissionen sowie deren Vorsitzende bzw.
Vorsitzenden in Übereinstimmung mit dem Berufungsreglement der Universität
Luzern7,
d. Durchführung von Promotionsverfahren,
e. Verleihung und Entzug von nichtständigen Gastprofessuren.
§ 4
Sitzungen
1 Die Fakultät führt Sitzungen nach Bedarf durch, jedoch mindestens dreimal im Semester.
2 Die Dekanin oder der Dekan beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
3 Die Sitzungen werden protokolliert. Die Protokolle werden den Mitgliedern der Fakultätsversammlung zugesandt.
4 SRL Nr. 539c
5 SRL Nr. 539c
6 SRL Nr. 539c
7 SRL Nr. 539d
§ 5 Nr. 545 3
Zusammensetzung und Stimmrechte
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen:
a. Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung,
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden,
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des administrativen und technischen Personals.
2 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager ist Mitglied der Fakultätsversammlung mit beratender Stimme.
3 Die Fakultätsversammlung kann weiteren Personen das Stimmrecht ad personam zuerkennen.
4 Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Teilnahme an der Abstimmung ausgeübt
werden und ist nicht delegierbar.
5 Die Gruppierungen organisieren sich selbst und führen die Wahlen in die Fakultätsversammlung durch.
6 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen zu den Sitzungen oder zu einzelnen
Traktanden beiziehen.
§ 6
Beschlussfassung
1 Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts8.
Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder
der Dekan den Stichentscheid.
2 Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen.
Davon ausgenommen sind Personalgeschäfte.
3 Bei Abstimmungen über Promotionen und Habilitationen dürfen nur diejenigen
Stimmberechtigten mitwirken, die den entsprechenden akademischen Grad (oder Äquivalenz) erreicht haben.
4 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung. Die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekanin oder des Prodekans erfolgt geheim, ebenso in der Regel Abstimmungen zu Personalgeschäften.
8 SRL Nr. 539c
4 Nr. 545
2.2 Dekanin oder Dekan und Fakultätsleitung
§ 7
Fakultätsleitung
1 Die Fakultätsleitung setzt sich gemäss § 23 des Universitätsstatuts9 aus den folgenden
Leitungspersonen zusammen:
a. der Dekanin oder dem Dekan,
b. den Prodekaninnen und Prodekanen,
c. der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager.
2 Die Dekanin oder der Dekan kann zu den Sitzungen der Fakultätsleitung Delegierte
und weitere Personen in beratender Funktion beiziehen.
3 Die Fakultätsleitung
a. unterstützt die Dekanin oder den Dekan in der strategischen Planung und operativen Leitung der Fakultät,
b. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Dekanin oder des Dekans,
c. unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei der Vorbereitung der Geschäfte der Fakultätsversammlung,
d. erfüllt weitere Aufgaben.
§ 8
Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan wird von der Fakultätsversammlung aus der Gruppe der
ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren in der Regel für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Falls sich die amtierende Dekanin oder der amtierende Dekan zur Wiederwahl stellt und keine weitere Kandidatur angemeldet wird, gilt die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber in stiller Wahl als
wiedergewählt.
2 Die Dekanin oder der Dekan hat die strategische und operative Leitung der Fakultät inne, nimmt die in § 22 Absätze 2, 4 und 5 des Universitätsstatuts10 festgelegten Aufgaben
und Kompetenzen wahr und verantwortet die Umsetzung der jährlichen Leistungsvereinbarung der Fakultät mit der Universität.
3 Die Dekanin oder der Dekan entscheidet letztinstanzlich in allen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Fakultät, die nicht einem übergeordneten Organ zugewiesen
sind.
4 Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre bis zur Hälfte entlastet.
9 SRL Nr. 539c
10 SRL Nr. 539c
§ 9 Nr. 545 5
Prodekaninnen und Prodekane
1 Die Fakultätsversammlung wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus der
Gruppe der Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung maximal zwei Prodekaninnen und Prodekane. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Prodekaninnen oder Prodekane können die Dekanin oder den Dekan im Falle einer
Verhinderung oder in ihrem oder seinem Auftrag in allen Angelegenheiten vertreten.
3 Den Prodekaninnen und Prodekanen können von der Dekanin oder vom Dekan spezifische Zuständigkeiten zugewiesen werden.
§ 10
Fakultätsmanagerin oder Fakultätsmanager
1 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager berät und unterstützt die Dekanin
oder den Dekan in organisatorischen, personellen, strategischen und operativen Angelegenheiten und ist der Dekanin oder dem Dekan direkt unterstellt.
2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere:
a. die Koordination der Aufgaben der Fakultätsleitung im Auftrag der Dekanin oder
des Dekans,
b. die Vorbereitung der Sitzungen der Fakultätsversammlung,
c. die Vorbereitung des Budgets, der jährlichen Leistungsvereinbarung sowie die fakultäre Bedarfsplanung zuhanden der Dekanin oder des Dekans,
d. die Vorbereitung und Koordination der fakultären Berichterstattungen im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung und der Qualitätssicherung zuhanden der
Dekanin oder des Dekans,
e. die Kommunikation und das Studienmarketing,
f. die Planung des Angebots der Lehrveranstaltungen sowie der Prüfungssessionen
im Hinblick auf die Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnung,
g. die Studienberatung und die Studierendenadministration,
h. weitere von der Dekanin oder dem Dekan übertragene Aufgaben.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager
eine Dekanatsverwaltung (Dekanat) unterstellt, die von ihr oder ihm geführt wird.
§ 11
Delegierte
1 Die Dekanin oder der Dekan kann für bestimmte Aufgaben Professorinnen und Professoren als Delegierte ernennen. Sie oder er bezeichnet deren Aufgaben.
2 Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre. Die Fakultätsversammlung kann Ausnahmen beschliessen.
3 Die Delegierten arbeiten in ihren Aufgabenbereichen mit der Fakultätsleitung und dem
Dekanat zusammen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Dekanin oder der
Dekan.
6 Nr. 545
2.3 Weitere Organisationseinheiten
§ 12
Kommissionen und weitere untergeordnete Organisationseinheiten
1 Die Fakultät kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Institute, Zentren und andere
Organisationseinheiten gliedern; diese können in besonderen Reglementen geordnet
werden.
2 Die Fakultätsversammlung kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben ständige
oder nichtständige Kommissionen einsetzen.
3 Die Amtszeit der Mitglieder von ständigen Kommissionen der Fakultät beträgt in der
Regel vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4 Die Kommissionen organisieren sich selbst und können in ihren Aufgabenbereichen
Richtlinien erlassen.
2.4 Verfahrensvorschriften
§ 13
Geheimhaltung
1 Die Mitglieder der Fakultätsversammlung dürfen der durch sie vertretenen Gruppierung die Beschlüsse der Fakultätsversammlung, deren wesentliche Begründung und die
Stimmenverhältnisse der Abstimmungen bekannt geben. *
2 In den von der Fakultätsleitung bestimmten Ausnahmefällen dürfen die Mitglieder der
Fakultätsversammlung mit den Angehörigen der Fakultät und der Gruppierungen traktandierte Geschäfte vorbesprechen. Die Mitglieder können Ausnahmen bei der Dekanin
oder beim Dekan beantragen. *
3 Im Übrigen sind sie verpflichtet, über die Gegenstände, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Nicht informieren
dürfen sie insbesondere über persönliche Äusserungen sowie über Tatsachen, die zum
Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten oder vertraulich sind. *
§ 14
Schlichtung
1 Bei Unstimmigkeiten unter Mitgliedern der Fakultät kann die Dekanin oder der Dekan
schlichtend tätig werden. In diesen Fällen kann sie oder er sich von Dritten unterstützen
lassen.
Nr. 545 7
2 Mit Beschwerden über die Amtsführung der Dekanin oder des Dekans kann sich jedes
Fakultätsmitglied an die Fakultätsversammlung wenden. Übergeordnete Beschwerdeinstanz ist in diesen Fällen die Rektorin oder der Rektor. Diese Beschwerdeverfahren sind
formlos und unterstehen nicht dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Luzern.
8 Nr. 545
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.06.2024 01.08.2024 Erstfassung G 2024-045
§ 13 Abs. 1 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-080
§ 13 Abs. 2 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-080
§ 13 Abs. 3 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-080
Nr. 545 9
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-045
24.10.2025 01.12.2025 § 13 Abs. 1 geändert G 2025-080
24.10.2025 01.12.2025 § 13 Abs. 2 geändert G 2025-080
24.10.2025 01.12.2025 § 13 Abs. 3 geändert G 2025-080