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Reglement über den Gemeindeführungsstab Riehen

Basel-Stadt · RiE 153.170 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Gemeindeführungsstab 1 Mit diesem Reglement wird die Organisation des Gemeindeführungsstabs als Organ des Gemeinderats bei Katastrophen und Notlagen und zur Begrenzung und Bewältigung von Schadensereignissen sowie im Übungsfall festgelegt. 2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen ist der Gemeindeführungsstab (GFS) das Stabs- und Führungsorgan der Gemeinde. Er untersteht dem Gemeinderat. 3 Ist der Gemeinderat nicht mehr in der Lage, seine Exekutivtätigkeit ordentlich auszuüben, so fasst der GFS die unaufschiebbaren Beschlüsse und erteilt die unaufschiebbaren Anordnungen. 4 Das Reglement gilt bei einem Aufgebot des GFS oder Teilen davon.

§ 2

Zusammensetzung 1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident ist ex officio Mitglied des GFS. * 1bis Auf seine eigene Amtsdauer wählt der Gemeinderat aus seinen Mitgliedern ein weiteres Mitglied des GFS und bestimmt den Chef oder die Chefin des GFS und deren oder dessen Stellvertretung. * 2 Weitere Mitglieder des GFS sind die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Leiterin oder der Leiter Integrale Sicherheit. * 3 Die fachlich zuständigen Mitarbeitenden der Gemeinde Riehen können verpflichtet werden, eine Funktion im GFS zu übernehmen und sich dafür im Ereignisfall auf Abruf bereit zu halten.

§ 3

Organisation 1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter leitet als Stabschefin oder Stabschef den GFS, die Stellvertretung liegt bei der Leiterin oder dem Leiter Integrale Sicherheit. Sie unterstehen der Chefin oder dem Chef GFS. * 2 In normalen Lagen legt die Stabschefin oder der Stabschef die Organisation des GFS fest, in beson - deren oder ausserordentlichen Lagen die Chefin oder der Chef GFS.

§ 4

Aufgebot 1 Befugt, den GFS oder Teile davon in besonderen und ausserordentlichen Lagen aufzubieten, sind: a) die kantonale Krisenorganisation; b) * der Gemeinderat; c) * die Chefin oder der Chef GFS oder d) * die Stabschefin oder der Stabschef. 2 Die Auslösung des Sirenenalarms gilt als Aufgebot für den GFS. 3 Die aufbietende Stelle ist befugt, das Aufgebot zu beenden, sobald die Tätigkeit des GFS nicht mehr erforderlich ist. 1) RiE 111.100 Reglement Gemeindeführungsstab RiE 153.170 4 In normalen Lagen kann die Stabschefin oder der Stabschef GFS sowie die Leiterin oder der Leiter Integrale Sicherheit den GFS in Absprache mit der Chefin oder dem Chef GFS für Übungszwecke aufbieten. *

§ 5

Aufgaben 1 In besonderen und ausserordentlichen Lagen hat der GFS folgende Aufgaben: a) Er ist in der kantonalen Krisenorganisation eingebunden und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen; b) er unterstützt die Massnahmen zur Alarmierung und Verbreitung der Verhaltensmassnahmen; c) er unterstützt das Schadenplatzkommando; d) er stellt die Antragsstellung an den Gemeinderat für Entscheidungen im Kompetenzbereich des Gemeinderats sicher; e) er stellt den Vollzug der für Riehen relevanten Notverordnungen sowie der Entscheide des kantonalen Krisenstabs und des Gemeinderats sicher; f) er sorgt für die Koordination zwischen den kommunalen Behörden und der kantonalen Krisenorganisation; g) er ist in Absprache mit der kantonalen Krisenorganisation für die Kommunikation im Gemeindegebiet zuständig; h) er stellt die Erfüllung der kommunalen Aufgaben auf dem Gemeindegebiet sicher; i) soweit in der Verwaltung verfügbar, stellt er Verstärkungen, Ablösungen und spezielle Ressourcen, z.B. aus dem Werkhof, zur Verfügung und j) leitet alle Massnahmen für die Instandstellung der kommunalen und privaten Infrastruktur. 2 Ausserdem erstellt und pflegt er ein Führungshandbuch, welches insbesondere die Pflichtenhefte sowie die Organisations- und Planungsgrundlagen beinhaltet. *

§ 6

Informationspflicht 1 Der GFS informiert den Gemeinderat in besonderen und ausserordentlichen Lagen laufend über sei - ne Tätigkeit und legt dem Gemeinderat jeweils zum Ende einer Legislatur eine schriftliche Berichterstattung vor.

§ 7

Entschädigung 1 Für den durch Gemeindeführungsstabsaufgaben entstehenden Aufwand bei den Mitgliedern des Gemeinderats gelten die Regelungen der Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Riehen. 2 Sind Gemeindeführungsstabsaufgaben in besonderen und ausserordentlichen Lagen dafür verantwortlich, dass bei Mitgliedern des GFS, die der Vertrauensarbeitszeit unterliegen, die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden nicht eingehalten werden kann, so ist für die darüber hinausgehenden Mehrleistungen eine Barvergütung gemäss § 23a Personalreglement auszurichten. 3 Für den durch Gemeindeführungsstabsaufgaben entstehenden Aufwand bei den übrigen Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung gelten die allgemeinen Regelungen der Personal- und Lohnordnung und der dazugehörigen Reglemente. Schlussbestimmung Dieses Reglement wird publiziert; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. Reglement Gemeindeführungsstab RiE 153.170 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.05.2020 11.06.2020 Erlass Erstfassung KB 06.06.2020 28.05.2024 06.06.2024 § 2 Abs. 1 geändert KB 01.06.2024 28.05.2024 06.06.2024 § 2 Abs. 1bis eingefügt KB 01.06.2024 28.05.2024 06.06.2024 § 2 Abs. 2 geändert KB 01.06.2024 28.05.2024 06.06.2024 § 3 Abs. 1 geändert KB 01.06.2024 28.05.2024 06.06.2024 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert KB 01.06.2024 28.05.2024 06.06.2024 § 4 Abs. 1, lit. c) geändert KB 01.06.2024 28.05.2024 06.06.2024 § 4 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 01.06.2024 28.05.2024 06.06.2024 § 4 Abs. 4 geändert KB 01.06.2024 28.05.2024 06.06.2024 § 5 Abs. 2 eingefügt KB 01.06.2024 Reglement Gemeindeführungsstab RiE 153.170 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.05.2020 11.06.2020 Erstfassung KB 06.06.2020 § 2 Abs. 1 28.05.2024 06.06.2024 geändert KB 01.06.2024 § 2 Abs. 1bis 28.05.2024 06.06.2024 eingefügt KB 01.06.2024 § 2 Abs. 2 28.05.2024 06.06.2024 geändert KB 01.06.2024 § 3 Abs. 1 28.05.2024 06.06.2024 geändert KB 01.06.2024 § 4 Abs. 1, lit. b) 28.05.2024 06.06.2024 geändert KB 01.06.2024 § 4 Abs. 1, lit. c) 28.05.2024 06.06.2024 geändert KB 01.06.2024 § 4 Abs. 1, lit. d) 28.05.2024 06.06.2024 eingefügt KB 01.06.2024 § 4 Abs. 4 28.05.2024 06.06.2024 geändert KB 01.06.2024 § 5 Abs. 2 28.05.2024 06.06.2024 eingefügt KB 01.06.2024

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