Art. 1 Forderung des Arbeitnehmers bei Spareinrichtungen
1) Die Forderung des Arbeitnehmers auf die vom Arbeitgeber an Spareinrichtungen geleisteten Beiträge im Sinne von § 1173a Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des 26. Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 1974 Nr. 18, betragen nach fünf oder mehr Beitragsjahren: Volle Beitragsjahre Forderung auf die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge 5 25 % 6 30 % 7 35 % 8 40 % 9 45 % 10 50 % 11 55 % 12 60 % 13 65 % Volle Beitragsjahre Forderung auf die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge 14 70 % 15 75 % 16 80 % 17 85 % 18 90 % 19 95 % 20 100 % 2) Ist mit der Spareinrichtung eine Risikoversicherung verbunden, so kommen die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Deckung des Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bei den in Abs. 1 festgelegten Forderungen des Arbeitnehmers in Abzug.