Law

Verordnung über die Gebühren des Amts für Wald und Natur

Fribourg · 721.0.16 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 1df02c2ed17d232df38db1d4c92ef7da0c124a6ba98a78006f90fb7080ddb443

Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Amt für Wald und Natur, Gebühren – V 721.0.16
  6. Art. 6 eidgenössischen und kantonalen Schutzbestimmungen Fr. 100
  7. Art. 7 c) andere Verfahren Fr. 100
  8. Art. 7a
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10

11 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 In dieser Verordnung werden die Gebühren, die vom Amt für Wald und Natur (nachfolgend: WNA) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erhoben werden, geregelt. Sie betrifft insbesondere folgende Tätigkeiten: a) die Stellungnahmen nach Artikel 5 des Reglements vom 27. Mai 2014 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatR) zu Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben; b) die in der Waldgesetzgebung präzisierten Stellungnahmen und weiteren Verwaltungshandlungen; c) die in der Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel präzisierten Verwaltungshandlungen; d) die in der Fischereigesetzgebung präzisierten Verwaltungshandlungen; e) die Entscheide im Sinne von Artikel 21-23 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR); f) die Bewilligungen und Ausnahmen bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes; Amt für Wald und Natur, Gebühren – V 721.0.16 g) die Bewilligungen und Entscheide bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen im Bereich der Fischerei; h) die Bewilligungen und Entscheide bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen im Bereich der terrestrischen Fauna und der Jagd; i) die Arbeiten im Rahmen einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz; j) die Interventionen aufgrund einer Gewässerverschmutzung; k) die übrigen Dienstleistungen, die hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen erbracht werden. 2 Für Leistungen infolge eines Auskunftsbegehrens wird keine Gebühr erhoben.

Art. 2

Zusammensetzung der Gebühren 1 Die Verwaltungsgebühren setzen sich zusammen aus: a) einer Grundgebühr; b) den Personalkosten gemäss einem durchschnittlichen Stundentarif; c) den Kosten für Ortsbesichtigungen; d) den Kosten für die Ausarbeitung besonderer Dokumente; e) den Materialkosten.

Art. 3

Grundgebühr – Zusammensetzung 1 Die Grundgebühr umfasst die Kosten für die Dossiereröffnung, für die allgemeine Verwaltung der Angelegenheit sowie für die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zur Bearbeitung des Dossiers während nicht mehr als einer Arbeitsstunde.

Art. 4

Grundgebühr – Gutachten 1 Die Grundgebühr für Gutachten wird wie folgt festgelegt: a) in einem Baubewilligungsverfahren, Abbruchbewilligungsverfahren, Standortbewilligungsverfahren, Meliorationsverfahren, Abbaubewilligungsverfahren, Planungsverfahren oder für eine Ausnahmebewilligung bei Abständen Fr. 150 a1) für Gutachten im Rahmen einer Vorprüfung Fr. 100 b) für eine Veranstaltung Fr. 80

Art. 5 Amt für Wald und Natur, Gebühren – V 721.0.16

Grundgebühr – Entscheide und Bewilligungen 1 Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich des Walds wird wie folgt festgelegt: a) Rodungsentscheid Fr. 100-500 b) Waldfeststellungsentscheid Fr. 250 c) Bewilligung für eine nachteilige Nutzung Fr. 100 d) Baubewilligung gemäss BVG Fr. 100 e) Genehmigung von Gestaltungsplänen für öffentliche und private Wälder Fr. 100-200 2 Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich der aquatischen Fauna und der Fischerei wird wie folgt festgelegt: a) Bewilligung für technische Eingriffe im Bereich der Fischerei Fr. 100 3 Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich der terrestrischen Fauna und der Jagd wird wie folgt festgelegt: a) Bewilligung für das Halten und Züchten von Tieren Fr. 100 b) Bewilligung zur Verwendung von Fotofallen Fr. 50 c) Entschädigungsentscheid nach Schäden Fr. 100 d) Bewilligung für eine Veranstaltung im Wald Fr. 100 4 Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich der Natur wird wie folgt festgelegt: a) Wiederherstellungsverfügung Fr. 100-500 b) Bewilligung und Ausnahme bei der Anwendung der

Art. 6 eidgenössischen und kantonalen Schutzbestimmungen Fr. 100

Grundgebühr – Verschiedenes 1 Für Verfahren, die nicht in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung erwähnt sind, wird die Grundgebühr wie folgt festgelegt: a) Genehmigung von Statuten Fr. 50 b) Verlängerung einer erteilten Bewilligung Fr. 50

Art. 7 c) andere Verfahren Fr. 100

Personalkosten 1 Die Personalkosten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand für sämtliche Leistungen berechnet, die nicht in der Grundgebühr enthalten sind. 2 Der Stundentarif beträgt 85 Franken. Amt für Wald und Natur, Gebühren – V 721.0.16 3 Die Kosten einer Ortsbesichtigung betragen 150 Franken pro Mitarbeiter/in und Ortsbesichtigung.

Art. 7a

Materialkosten 1 Das vom WNA verwendete Material wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt; die Pauschale nach Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Für Material, welches das WNA bei Abschüssen im Rahmen des Wildtiermanagements verwendet, wird Folgendes verrechnet: a) Spritzen-Pfeil für Betäubungsgewehr, pro erfolgreichen Schuss Fr. 80

Art. 8

Auslagen 1 Die Auslagen für die Dossierbearbeitung werden der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt.

Art. 9

Ermässigung und Erlass 1 Die Gebühren können von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden, namentlich wenn: a) das Gesuch von einer kantonalen Verwaltungsbehörde eingereicht wurde; b) das Gesuch von einer gemeinnützigen privaten Institution eingereicht wurde; c) das Gesuch zu wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken eingereicht wurde; d) andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich der Verfolgung eines öffentlichen Interesses dient.

Art. 10

Anpassung und Teuerung 1 Die Gebühren werden jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern im September der Anstieg des Index seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt (Referenzindex: September 2015 = 97,7 Pkt.; Basis Dezember 2010 = 100 Pkt.). Amt für Wald und Natur, Gebühren – V 721.0.16 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 31.01.2022 Erlass Grunderlass 01.02.2022 2022_007 10.12.2024 Art. 1 Abs. 1, j) eingefügt 01.01.2025 2024_104 10.12.2024 Art. 1 Abs. 1, k) eingefügt 01.01.2025 2024_104 10.12.2024 Art. 2 Abs. 1, e) eingefügt 01.01.2025 2024_104 10.12.2024 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.01.2025 2024_104 10.12.2024 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.01.2025 2024_104 10.12.2024 Art. 7a eingefügt 01.01.2025 2024_104 15.12.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.01.2026 2025_109 15.12.2025 Art. 4 Abs. 1, a1) eingefügt 01.01.2026 2025_109 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 31.01.2022 01.02.2022 2022_007 Art. 1 Abs. 1, j) eingefügt 10.12.2024 01.01.2025 2024_104 Art. 1 Abs. 1, k) eingefügt 10.12.2024 01.01.2025 2024_104 Art. 1 Abs. 2 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109 Art. 2 Abs. 1, e) eingefügt 10.12.2024 01.01.2025 2024_104 Art. 4 Abs. 1, a1) eingefügt 15.12.2025 01.01.2026 2025_109 Art. 7 Abs. 2 geändert 10.12.2024 01.01.2025 2024_104 Art. 7 Abs. 3 geändert 10.12.2024 01.01.2025 2024_104 Art. 7a eingefügt 10.12.2024 01.01.2025 2024_104

← Find another law