Art. 1
Art. 16 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Abs. 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 D 0372: Beschluss Nr. 372/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Februar 1999 zur Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms betreffend die Verhütung von Verletzungen innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2003) (ABl. L 46 vom 20.2.1999, S. 1), - 399 D 1296: Beschluss Nr. 1296/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 1999 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2001) (ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 7)." 2. Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 1 unter den ersten drei Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 1997 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 1998 an dem unter dem fünften Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 2000 an den unter dem sechsten, siebten und achten Gedankenstrich genannten Programmen."