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Reglement über die Verwaltung der Korporationsvermögen

Basel-Stadt · BaB 155.700 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. § 1 I. Zuständigkeit zur Verwaltung
  2. § 2
  3. § 3 II. Grundsätze für die Vermögensverwaltung
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 III. Rechnungsablage
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 IV. Einführungsbestimmungen

11 provisions

§ 1 I. Zuständigkeit zur Verwaltung

Zünfte, Vorstadtgesellschaften und Bürgerkorporation Kleinhüningen 1 Das Vermögen der Zünfte, der Vorstadtgesellschaften und der Bürgerkorporation Kleinhüningen wird durch den Gesamtvorstand verwaltet. 2 Eine oder ein aus der Mitte des Vorstandes gewählte Seckelmeisterin oder gewählter Seckelmeister führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. * 3 Finanzdispositionen und Verpflichtungen der Korporation bedürfen der Kollektivunterschrift. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.

§ 2

Drei E. Gesellschaften Kleinbasels 1 Das Vermögen der Drei E. Gesellschaften Kleinbasels wird durch die Aufsichtskommission verwal - tet. 2 Eine oder ein von der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung aus ihrer Mitte gewählte Verwalterin oder gewählter Verwalter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. * 3 Finanzdispositionen und Verpflichtungen der Drei E. Gesellschaften bedürfen der Kollektivunterschrift. Die Aufsichtskommission regelt die Unterschriftsberechtigung.

§ 3 II. Grundsätze für die Vermögensverwaltung

Zweckbestimmung und Erhalt des Vermögens 1 Die Korporationen dürfen ihr Vermögen den Zwecken, denen es gemäss Stiftungsvorschriften oder infolge feststehender Übung gewidmet ist, nicht entfremden und sollen es möglichst ungeschmälert erhalten.

§ 4

Richtlinien für die Anlage des Finanzvermögens 1 Das Finanzvermögen ist so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. * 1) BaB 172.200. 2) SG 170.100. 3) BaB 111.100. Verwaltung der Korporationsvermögen: Reglement BaB 155.700 2 Im einzelnen sind die Bestimmungen über Sicherheit und Risikoverteilung, Ertrag, Liquidität, zulässige Anlagen und – ausser für korporationseigene Liegenschaften – über Begrenzung der einzelnen Anlagen sowie Gesamtbegrenzung gemäss Verordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) analog anwendbar. * 3 Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung oder Belastung mit Baurechten, Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen sowie Verkauf und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat.

§ 5

Hinterlegung von Wertpapieren 1 Die Wertpapiere sind bei einer durch den Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels durch die Aufsichtskommission zu bezeichnenden hiesigen Bank in ein offenes Depot zu geben.

§ 6

Verwaltung des Wertschriftenvermögens 1 Der Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels die Aufsichtskommission kann die Verwaltung des Wertschriftenvermögens einer Bank übertragen.

§ 7 III. Rechnungsablage

Rechnungsabschluss und Revision 1 Die Rechnung inklusive Fondsrechnungen umfasst jeweils ein Kalenderjahr und ist von der Seckel - meisterin oder vom Seckelmeister bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels von der Verwalterin oder vom Verwalter auf Jahresende abzuschliessen. * 2 Der Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels die Allgemeine Vorgesetztenversammlung bezeichnet alljährlich zwei bis drei Revisorinnen oder Revisoren, die nicht Vorgesetzte der betreffenden Korporation sein dürfen und die die Verwaltungs- und Vermögensrechnung (inklusive Fonds) zu prüfen und das Vorhandensein der aufgeführten Barbestände und Titel festzustellen haben. * 3 Die Titelkontrolle hat aufgrund eines von der Depotstelle auf den Tag des Rechnungsabschlusses erstellten Auszuges über den Vermögensbestand zu erfolgen. 4 Der Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels die Allgemeine Vorgesetztenversammlung ist verantwortlich für die Richtigkeit der Verwaltungs- und Vermögensrechnung (inklusive Fondsrechnungen).

§ 8

Prüfung und Weiterleitung durch den Vorstand 1 Nachdem die Revisorinnen oder Revisoren die Rechnung geprüft haben, legt die Seckelmeisterin oder der Seckelmeister bzw. die Verwalterin oder der Verwalter sie dem Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung zusammen mit dem Revisionsbericht vor. * 2 Nach Prüfung und Genehmigung durch den Vorstand bzw. durch die Vorgesetztenversammlung ist die Rechnung bis spätestens 15. März auf vom Bürgerrat vorgeschriebenem Formular diesem einzureichen. Die Rechnung ist von der Meisterin oder vom Meister, von der Seckelmeisterin oder vom Seckelmeister sowie den beiden Revisorinnen oder Revisoren zu unterzeichnen, und das Datum der Genehmigung ist auf dem Formular zu erwähnen. *

§ 9

Gegenstand der Rechnung 1 In der Verwaltungsrechnung sind die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenbeträge sowie der Saldo anzugeben. 2 In der Vermögensrechnung sind anzugeben: a) die Liegenschaften mit Buchwert, Gebäudeversicherungs- und Katasterwert; Verwaltung der Korporationsvermögen: Reglement BaB 155.700 b) die Grundpfandobligationen mit Unterpfand und Zinsfuss; c) die Wertpapiere mit Zinsfuss und Fälligkeit; d) die Bank- und Postcheckguthaben; e) eine spezifizierte Aufstellung allfälliger Separatfonds. 3 Der Rechnung ist ein Verzeichnis der Altertümer, der Kunst- und der Wertgegenstände beizulegen, das den Stand per 31. Dezember wiedergibt.

§ 10

Einsichtnahme durch die Korporationsangehörigen 1 Nach Genehmigung der Rechnung durch den Vorstand bzw. durch die Allgemeine Vorgesetztenversammlung kann die Rechnung durch die Korporationsangehörigen eingesehen werden. * 2 Überdies ist den Korporationsangehörigen bei passender Gelegenheit Mitteilung über die Rechnung und den Vermögensstand zu machen, sei es schriftlich, sei es in einer Versammlung.

§ 11 IV. Einführungsbestimmungen

1 Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam. 2 Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist das Reglement für die Verwaltung der Korporationsvermögen vom 23. Oktober 1979 aufgehoben. Verwaltung der Korporationsvermögen: Reglement BaB 155.700 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.02.1990 01.07.1990 Erlass Erstfassung KB 11.04.1990 06.01.1998 22.01.1998 § 4 Abs. 1 geändert - 06.01.1998 22.01.1998 § 4 Abs. 2 eingefügt - 24.08.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021 24.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021 24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021 24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021 24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021 24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021 24.08.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021 Verwaltung der Korporationsvermögen: Reglement BaB 155.700 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.02.1990 01.07.1990 Erstfassung KB 11.04.1990 § 1 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021 § 2 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021 § 4 Abs. 1 06.01.1998 22.01.1998 geändert - § 4 Abs. 2 06.01.1998 22.01.1998 eingefügt - § 7 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021 § 7 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021 § 8 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021 § 8 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021 § 10 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021

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