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7 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Der Verkehr mit Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der §§ 3 und 4 verboten:
a. ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne des Bundesgesetzes über
den Strassenverkehr2;
b. auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen sowie auf Wegen anderer
Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind.
§ 2
Motorfahrzeuge
1 Das Gesetz gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über
den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, namentlich auch für Motorschlitten, Raupenfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge und andere geländegängige Fahrzeuge.
§ 3
Ausnahmen ohne Bewilligung
1 Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:
a. die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen für:
1. Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau;
2. medizinische Betreuung, Sanitäts- und Rettungsdienst;
1 GR 1972 866
2 SR 741.01. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G XVIII 338
2 Nr. 783
3. Polizei, Feuerwehr, Ölwehr;
4. Armee, Zivilschutz, Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe;
5. Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt;
6. werkinternen Verkehr;
b. der Motorfahrzeugverkehr der Berechtigten auf privaten Strassen, Wegen und
Plätzen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind;
c. der Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden, die auf öffentlichen Strassen nicht
erreichbar sind, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustimmung geben;
d. der Einsatz von Fahrzeugen der Pisten- und Loipenbearbeitung, wenn sie mit
Kontrollschildern und Fahrzeugausweis versehen sind und der Führer den entsprechenden Führerausweis besitzt.
§ 4
Ausnahmen mit Bewilligung
1 Die Luzerner Polizei3 kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn eine Notlage oder
besondere Bedürfnisse dies rechtfertigen. *
2 Die erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen sind
in der Bewilligung anzugeben.
3 Bei Missbrauch ist die Bewilligung zu entziehen.
§ 5
Haftpflichtversicherung
1 Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 gelten nur für Motorfahrzeuge, für welche eine Haftpflichtversicherung besteht, die den Mindestanforderungen des Bundesgesetzes über den
Strassenverkehr genügt.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechtes für bundeseigene Fahrzeuge.
§ 6 * Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4 angefochten werden.
§ 7
Strafbestimmung
1 Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 und des § 5 (Versicherungspflicht) zuwiderhandelt. *
§ 8 * …
3 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde
die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
4 SRL Nr. 40
§ 9 Nr. 783 3
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen5.
5 Dieses Gesetz wurde am 14. April 1973 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1973 513). Die Referendumsfrist lief am 12. Juni 1973 unbenützt ab (K 1973 788).
4 Nr. 783
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.04.1973 01.07.1973 Erstfassung G XVIII 338
§ 4 Abs. 1 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333
§ 6 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333
§ 7 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 8 16.06.2008 01.01.2009 aufgehoben G 2008 333
Nr. 783 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.04.1973 01.07.1973 Erlass Erstfassung G XVIII 338
11.09.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert G 2006 277
16.06.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 1 geändert G 2008 333
16.06.2008 01.01.2009 § 6 geändert G 2008 333
16.06.2008 01.01.2009 § 8 aufgehoben G 2008 333