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34 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das Bildungswesen vermittelt jungen Menschen eine Bildung nach
Massgabe ihrer Anlagen, Eignungen und Interessen.
2 Die öffentlichen Schulen orientieren sich bei der Erziehung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.
3 Sie fördern die Entwicklung zur eigenständigen, verantwortungsbewussten und toleranten Persönlichkeit. Sie unterstützen die jungen
Menschen beim Erwerb der Grundlagen für deren gesellschaftliche und
Art. 2 wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit. *
Diskriminierungsverbot
1 Die öffentlichen Schulen sind politisch neutral. Sie wahren die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nehmen auf Minderheiten Rücksicht.
Sie fördern Schülerinnen und Schüler gleichermassen.
2 Schülerinnen und Schüler dürfen nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Konfession benachteiligt oder grundsätzlich getrennt unterrichtet werden.
Art. 3
Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
1. Direktion: die für das Bildungswesen zuständige Direktion;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. Gemeinde: Schulgemeinde;
3. Eltern: Personen, denen die elterliche Sorge beziehungsweise die
Erziehungsberechtigung zusteht.
Art. 4
Zusammenarbeit mit anderen Kantonen
1 Das Bildungswesen wird nach Möglichkeit mit dem der anderen Kantone der Region und der Schweiz koordiniert. Zu diesem Zweck arbeitet
der Kanton in regionalen und schweizerischen Konferenzen mit.
2 Der Kanton kann sich an regionalen und schweizerischen Projekten
der Koordination des Bildungswesens beteiligen.
3 Er kann sich an der Führung einer regionalen Stelle für Bildungsplanung und Schulentwicklung beteiligen. Für den Abschluss einer entsprechenden Trägerschaftsvereinbarung ist der Regierungsrat zuständig; er
ist dabei nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.
Art. 5
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
1 Private und öffentliche Ausbildungsinstitutionen, welche gestützt auf
öffentliches Recht eine Anerkennung ihrer Abschlüsse im nachobligatorischen Bereich anstreben, bedürfen einer Betriebsbewilligung durch
den Regierungsrat und stehen unter der Aufsicht der Direktion.
2 Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, sofern die organisatorischen
und personellen Voraussetzungen für einen geregelten Ausbildungsbetrieb erfüllt sind. Sie kann befristet erteilt werden und bei Nichterfüllen
der Voraussetzungen entzogen werden.
3 Für die Genehmigung der Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
und die Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse ist der Regierungsrat
zuständig, sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vorsieht.
Art. 6
Datenerhebung
1 Die Direktion erhebt die für die Planung und Führung des Bildungswesens notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der Bildungsinstitutionen, die vom Bundesstatistikgesetz1) erfasst werden.
2 Der Regierungsrat kann mit dieser Aufgabe einen regionalen Dienst
oder einen anderen Kanton beauftragen.
1) SR 431.01
Art. 7
Schulversuche
1 Der Regierungsrat kann im Interesse der Weiterentwicklung des Bildungswesens Schulversuche bewilligen oder anordnen.
2 Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung
abgewichen werden, sofern die Kernleistung des Bildungsangebots
gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und ausgewertet.
Art. 8
Schuljahr und Ferienregelung
1 Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien.
2 Die Direktion legt den Schuljahresbeginn und die Ferien für die öffentlichen Schulen fest.
3 Die Ferienregelung ist nach Möglichkeit mit den benachbarten Kantonen zu koordinieren.
Art. 9
Finanzielle Beiträge Dritter
1 Finanzielle Beiträge Dritter an bauliche Massnahmen, Einrichtungen
oder den Schulbetrieb sind zulässig, soweit diese keinerlei Einfluss auf
den Schulbetrieb nehmen können.
2 Die Zielsetzungen der unterstützenden Person dürfen dem Zweck des
Bildungsauftrages nicht widersprechen.
2 Gliederung des Bildungswesens
Art. 10
Volksschule
1 Die Volksschule umfasst die Kindergartenstufe, die Primarstufe, die
Sekundarstufe I ohne Untergymnasium (Orientierungsschule) sowie die
Sonderschulung.
2 Die Führung und Organisation der Volksschule richtet sich in Ergänzung zu diesem Gesetz nach der Volksschulgesetzgebung2).
Art. 11 * …
2) NG 312
Art. 12
Mittelschule
1 Ausbildung und Betrieb der kantonalen Mittelschule richten sich in Ergänzung zu diesem Gesetz nach der Mittelschulgesetzgebung3).
Art. 13
Berufliche Grundausbildung
1 Die berufliche Grundausbildung richtet sich in Ergänzung zu diesem
Gesetz nach der eidgenössischen4) und der kantonalen Berufsbildungsgesetzgebung5).
Art. 14
Tertiäre Bildung
1 Die Tertiärstufe besteht aus den Universitäten, den Fachhochschulen
und den höheren berufsbildenden Schulen gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung.
Art. 15
Jugendarbeit
1 In Zusammenarbeit mit den Jugendorganisationen, den Landeskirchen
und den interessierten Fachstellen hilft der Kanton mit, die Entwicklung
der Jugendlichen in den Gemeinden und im Kanton zu fördern, insbesondere durch die Leistung von Beiträgen an die Aus- und Fortbildung
von Jugendgruppenleiterinnen und -leitern.
Art. 16
Erwachsenenbildung
1 Der Kanton fördert und unterstützt die Erwachsenenbildung. Diese umfasst die persönliche, soziale, kulturelle und berufliche Weiterbildung.
2 Er gewährt hierfür Beiträge an Veranstaltungen sowie an die Aus- und
Weiterbildung von Kursleiterinnen und -leitern der Erwachsenenbildung,
sofern diese von gemeinnützigen Institutionen durchgeführt und durch
die Veranstaltungen keine Gewinne erzielt werden.
3 Die Direktion fördert die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der
Erwachsenenbildung.
4 Die kantonalen Schulen und die Gemeindeschulen können Weiterbildungsveranstaltungen für Erwachsene anbieten. Die Schulleitung legt
die Höhe der Kursbeiträge fest.
3) NG 314
4) SR 412
5) NG 313
3 Ausserkantonale Ausbildungsinstitutionen
Art. 17
Grundsatz
1 Zur Sicherstellung des Zugangs zu ausserkantonalen Ausbildungsinstitutionen kann der Kanton interkantonalen Vereinbarungen beitreten
sowie mit öffentlichen und privaten Schulen Verträge abschliessen. Er
kann sich im Rahmen von interkantonalen Verträgen an der Trägerschaft von Ausbildungsinstitutionen beteiligen.
2 In den interkantonalen Verträgen sind insbesondere festzulegen:
1. die Aufnahmebedingungen für Schülerinnen und Schüler aus Nidwalden;
2. die Beiträge des Kantons an die Betriebskosten der Schulen.
3 Sofern in den interkantonalen Verträgen keine andere Regelung getroffen wird, entrichtet der Kanton für jene Schülerinnen und Schüler
Beiträge, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Nidwalden haben.
4 Im Rahmen dieser Abkommen wird angestrebt, den Einwohnerinnen
und Einwohnern des Kantons den Zugang insbesondere zu Ausbildungen zu ermöglichen, deren Abschlüsse vom Bund oder im Rahmen der
Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen6) anerkannt sind.
Art. 18
Zuständigkeiten
1 Der Landrat beschliesst den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen; er ist zuständig für die Genehmigung der Verträge mit öffentlichen
und privaten Schulen.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für:
1. den Abschluss von Verträgen mit öffentlichen und privaten Schulen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat;
2. die Vereinbarung von Änderungen der in interkantonalen Vereinbarungen und Verträgen enthaltenen Beiträge an die Betriebskosten;
3. den Abschluss von Anpassungen im Schul- und Ausbildungsverzeichnis von interkantonalen Vereinbarungen, die als Rahmenvereinbarung für mehrere Schulen gelten;
4. den Beschluss über die Leistung von Betriebskostenbeiträgen an
Schulen zur Ermöglichung des Schulbesuchs von einzelnen
Schülerinnen und Schülern.
6) NG 311.5
3 Betriebskostenbeiträge gemäss Abs. 2 Ziff. 4 werden nur entrichtet,
wenn die Ausbildungsabschlüsse der betreffenden Schule anerkannt
sind.
4 Der Direktion obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der interkantonalen Vereinbarungen und Verträge sowie die Kontrolle der in Rechnung
gestellten Beiträge.
4 Lehrpersonal
Art. 19
Grundsatz
1 Den Unterricht an öffentlichen Schulen erteilen Hauptlehrerinnen und
Hauptlehrer, ständige Lehrbeauftragte sowie Lehrbeauftragte.
2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich unter dem Vorbehalt abweichender
Bestimmungen dieses Gesetzes nach der kantonalen Personalgesetzgebung7).
3 Hauptlehrerinnen und -lehrer sind mit unbefristetem Vertrag angestellte Lehrpersonen mit einem vertraglich vereinbarten festen Pensum von
mindestens 50 Prozent.
4 Ständige Lehrbeauftragte erfüllen einen regelmässigen Lehrauftrag in
einem Teilpensum. Sie werden mit unbefristetem Vertrag und einem
vertraglich vereinbarten Mindestpensum angestellt.
5 Lehrbeauftragte erfüllen einen befristeten Lehrauftrag im Teil- oder
Vollpensum. Sie werden mit befristetem Vertrag angestellt.
Art. 21 Art. 20 * …
Anforderungen an Lehrpersonen
1 Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages verfügt jede
Lehrperson über die nötige Sach-, Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenz.
2 Sie besitzt einen Ausbildungsabschluss, der gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen8) anerkannt ist. Der Regierungsrat kann die Ausbildungsabschlüsse
weiterer Ausbildungsinstitutionen anerkennen.
7) NG 165
8) NG 311.5
3 Die Direktion kann einen Lehrfähigkeitsausweis erteilen auch wenn
kein anerkanntes Lehrdiplom vorliegt, jedoch der Nachweis gleichwertiger Ausbildung oder langjähriger Schulerfahrung erbracht wird.
4 Die Direktion kann einer Lehrperson die Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Schule im Kanton verbieten, sofern schwerwiegende und begründete Zweifel bestehen, ob die Lehrperson über die Kompetenzen gemäss Abs. 1 verfügt.
Art. 22
Beruflicher Auftrag und Unterrichtsverpflichtung
1 Die Lehrerinnen und Lehrer tragen im Rahmen des Auftrags der Schule die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler und ergänzen die elterliche Erziehung.
2 Sie haben insbesondere die folgenden Pflichten:
1. zu unterrichten und erziehen;
2. den Unterricht zu planen, vorzubereiten, zu organisieren und auszuwerten;
3. mit Eltern, anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Behörden zusammenzuarbeiten;
4. bei der Gestaltung und Organisation des Schullebens und der
Schulentwicklung mitzuwirken;
5. sich weiterzubilden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des beruflichen Auftrags und
die Unterrichtsverpflichtung in einer Vollzugsverordnung.
Art. 23
Entlöhnung
1. Gemeindeschulen
1 Die Entlöhnung wird in einer unter den Gemeinden abzuschliessenden
und vom Regierungsrat zu genehmigenden Vereinbarung festgelegt.
2 Die Gemeinden können die Vollmacht zum Abschluss dieser Vereinbarung in einem Reglement an den Schulrat oder an die Schulkommission
delegieren. *
3 In dieser Vereinbarung können der Schulpräsidentenkonferenz Entscheidungskompetenzen für Vollzugsaufgaben übertragen werden.
4 Hat die Mehrheit der Gemeinden einer Entlöhnungsvereinbarung zugestimmt, kann sie der Regierungsrat für alle Gemeinden verbindlich erklären. Der Regierungsrat kann die Genehmigung verweigern, wenn die
Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder nicht
angemessen erscheint.
Art. 24 2. kantonale Schulen
1 Der Regierungsrat regelt die Entlöhnung an kantonalen Schulen in einer Vollzugsverordnung.
Art. 25
Gesamtarbeitsvertrag
1 Der Kanton und die Schulgemeinden können mit den mitwirkungsberechtigten Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen einen Gesamtarbeitsvertrag für alle kantonalen Schulen und alle Gemeindeschulen im Sinne
von Art. 85 des Personalgesetzes9) abschliessen.
2 Dieser bedarf der Zustimmung des Regierungsrats und der Mehrheit
der Schulgemeinden. Art. 23 Abs. 2–4 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 26
Weiterbildung
1 Lehrpersonen sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden.
2 Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Weiterbildungsangebot. Er
arbeitet hierfür mit anderen Kantonen, geeigneten Institutionen und den
Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen zusammen.
3 Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung insbesondere
die minimale Weiterbildungsverpflichtung der Lehrpersonen, die Organisation des Weiterbildungsangebots, sowie die Aufteilung der Finanzierung zwischen Kanton, Arbeitgeber und Lehrpersonen.
4 Die Schulleitung kann Lehrpersonen zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten.
5 Die Direktion kann bestimmte Weiterbildungsveranstaltungen für alle
oder einen Teil der Lehrpersonen obligatorisch erklären.
Art. 27
Mitwirkung
1 Die Lehrerschaft ist berechtigt, sich insbesondere im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren zu wichtigen schulischen Fragen zu äussern.
2 Zwischen der Direktion und der Lehrerschaft finden regelmässige Gespräche statt. Bei der Besetzung von kantonalen Kommissionen ist auf
eine angemessene Vertretung der Lehrerschaft zu achten.
9) NG 165.1
3 Die Mitwirkung wird durch die Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen
ausgeübt. Der Regierungsrat bezeichnet die mitwirkungsberechtigten
Organisationen. Diese müssen statutarisch und tatsächlich die Interessen der gesamten Lehrerschaft wahren und wesentliche Teile der Lehrerschaft vertreten.
4 Die mitwirkungsberechtigten Organisationen können für Gemeinleistungen, insbesondere im Bereich der Weiterbildung, vom Kanton finanziell unterstützt werden.
5 Organisation
Art. 28
Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über das Bildungswesen.
2 Er ist insbesondere zuständig für:
1. die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen gemäss Art. 5;
2. die Bewilligung oder Anordnung von Schulversuchen gemäss
Art. 7;
3. die Genehmigung der Entlöhnungsvereinbarung der Gemeinden
gemäss Art. 23 oder des Gesamtarbeitsvertrags gemäss Art. 25;
4. die Bezeichnung der mitwirkungsberechtigten Lehrerinnen- und
Lehrerorganisationen gemäss Art. 27.
Art. 29
Direktion
1 Die Direktion vollzieht jene kantonalen Aufgaben des Bildungswesens,
die nicht einer anderen Behörde oder Instanz zugewiesen sind.
2 Sie ist insbesondere zuständig für:
1. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen im Rahmen von regionalen und schweizerischen Konferenzen;
2. die Weiterentwicklung des Bildungssystems und die Anpassung
an die aktuellen Erfordernisse;
3. die Aufsicht über private und öffentliche Bildungsinstitutionen gemäss Art. 5;
4. die Ferienregelung gemäss Art. 8;
5. die Erteilung von Lehrfähigkeitsausweisen gemäss Art. 21;
6. die Bestimmung von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Art. 26.
Art. 30
Bildungskommission
1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine
Bildungskommission.
2 Die Bildungskommission besteht aus neun bis elf Mitgliedern mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Wirtschaft, den Schulbehörden, den
Eltern und Fachpersonen aus der Unterrichtspraxis; die Vorsteherin
oder der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an.
3 Sie hat folgende beratende Aufgaben:
1. Förderung des Bildungswesens;
2. Koordination zwischen den Bildungsbereichen;
3. Beratung des Regierungsrates und der zuständigen Direktion in
wesentlichen bildungspolitischen Fragen.
4 Das Sekretariat wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der
zuständigen Direktion geführt.
6 Rechtsschutz
Art. 31–32 * …
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2 Er regelt in Vollzugsverordnungen insbesondere:
1. * …
2. das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen in Ergänzung zur kantonalen Personalgesetzgebung gemäss Art. 22 und 24;
3. die Weiterbildung für Lehrpersonen gemäss Art. 26.
Art. 34
Übergangsbestimmung zur Weiterbildungsschule
1 Die Weiterbildungsschule wird auf den 1. August 2004 in die Zuständigkeit des Kantons überführt.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Weiterbildungsschule als regionale
Gemeindeschule gemäss Art. 52a des Gesetzes vom 30. April 1972
über das Bildungswesen10) geführt.
Art. 35
Änderung bisherigen Rechts
1. Berufsbildungsverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 5. Juli 1989 zum Einführungsgesetz
zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung11) wird wie folgt geändert: …
Art. 36
2. Mittelschulgesetz
1 Das Gesetz vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule12) wird
Art. 37 wie folgt geändert: …
3. Mittelschulverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Gesetz über
die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung)13) wird wie folgt geändert: …
Art. 38
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind
aufgehoben, insbesondere:
1. das Gesetz vom 30. April 1972 über das Bildungswesen14);
2. das Gesetz vom 28. April 1996 über die Förderung der Ausbildung15);
3. das Gesetz vom 27. April 1980 über Hochschulbeiträge16);
4. Art. 3 a des Einführungsgesetzes vom 26. April 1981 zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz)17);
5. die Paragrafen 14, 20 und 26 der Vollziehungsverordnung vom
28. Oktober 1987 zum Gesetz über die kantonale Mittelschule
(Mittelschulverordnung18).
10) A 1985, 556
11) NG 313.11
12) NG 314.1
13) NG 314.11
14) A 1972, 731
15) A 1996, 545
16) A 1980, 755
17) NG 313.1
18) NG 314.11
Art. 39
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom
17. April 2002 über die Volksschule (Volksschulgesetz)19) auf den 1. August 2002 in Kraft.
19) A 2002, 597, 1178
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.04.2002 01.08.2002 Erlass Erstfassung A 2002, 583, 1178
23.01.2008 01.01.2008 Art. 11 aufgehoben A 2008, 165, 694
27.05.2009 01.08.2009 Art. 31 Abs. 1 aufgehoben A 2009, 939, 1524
27.05.2009 01.08.2009 Art. 32 Abs. 2 aufgehoben A 2009, 939, 1524
27.05.2009 01.08.2009 Art. 33 Abs. 2, 1. aufgehoben A 2009, 939, 1524
14.12.2011 01.01.2013 Erlasstitel geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 1 Abs. 3 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
27.05.2015 01.01.2016 Art. 31 aufgehoben A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 32 aufgehoben A 2015, 881, 1338
23.10.2024 01.01.2026 Art. 20 aufgehoben 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 23 Abs. 2 geändert 2025-052
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.04.2002 01.08.2002 Erstfassung A 2002, 583, 1178
Erlasstitel 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 1 Abs. 3 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 11 23.01.2008 01.01.2008 aufgehoben A 2008, 165, 694
Art. 20 23.10.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-052
Art. 23 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 31 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 31 Abs. 1 27.05.2009 01.08.2009 aufgehoben A 2009, 939, 1524
Art. 32 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 32 Abs. 2 27.05.2009 01.08.2009 aufgehoben A 2009, 939, 1524
Art. 33 Abs. 2, 1. 27.05.2009 01.08.2009 aufgehoben A 2009, 939, 1524