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4 provisions
Art. 1
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine Strecke von 300 Kilometern zurücklegt, beträgt:
– 372,00 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 1
– 322,80 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 2
– 273,60 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 3.
Art. 2
Die Gebührenkategorie 1 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO III sowie alle Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der EURO-III-Norm zugelassen wurden.
Die Gebührenkategorie 2 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO IV und EURO V.
Die Gebührenkategorie 3 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI.
Art. 3
Der Nachlass von 10 Prozent auf den Betrag der in Artikel 1 des Beschlusses Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vorgesehenen Gebührenkategorie für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und EURO III, die mit einem zugelassenen Partikelnachbehandlungssystem ausgerüstet sind, wird gewährt.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Geschehen zu Bern, den 10. Juni 2016.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft
Der Vorsitzende: Peter Füglistaler
Für die
Europäische Union
Der Leiter der Delegation der
Europäischen Union: Fotis Karamitsos