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Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz über die in der Schweiz ab dem 1. Januar 2017 geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge

Confederation · 0.740.727 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine Strecke von 300 Kilometern zurücklegt, beträgt: – 372,00 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 1 – 322,80 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 2 – 273,60 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 3.

Art. 2

Die Gebührenkategorie 1 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO III sowie alle Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der EURO-III-Norm zugelassen wurden. Die Gebührenkategorie 2 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO IV und EURO V. Die Gebührenkategorie 3 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI.

Art. 3

Der Nachlass von 10 Prozent auf den Betrag der in Artikel 1 des Beschlusses Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vorgesehenen Gebührenkategorie für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und EURO III, die mit einem zugelassenen Partikelnachbehandlungssystem ausgerüstet sind, wird gewährt.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Geschehen zu Bern, den 10. Juni 2016. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Der Vorsitzende: Peter Füglistaler Für die Europäische Union Der Leiter der Delegation der Europäischen Union: Fotis Karamitsos

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