Artikel 20 bis Ausnahme der
32 (Generalrat), 69 und 70 (Fakultatives Referendum) und 129 bis 135 (Massnahmen zur Förderung von Fusionen und
Fusionskonzept).
Art. 49 Befugnisse
1 Die Befugnisse der Burgergemeinde sind folgende:
a) die Verleihung des Burgerrechts im Sinne der Gesetzgebung über das
Burgerrecht;
b) die Verleihung des Ehrenburgerrechts;
c) die Nachführung des Verzeichnisses der Burger;
d) die Verwaltung ihres Vermögens;
e) die Erbringung von Dienstleistungen und die Entrichtung der von den
Spezialgesetzen festgesetzten Beiträge;
f) die Verwirklichung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, von Werken öffentlichen Nutzens.
2 Die Grundsätze der Verwaltung und Nutzung des Burgervermögens werden durch das Gesetz festgesetzt.
Art. 50 Organisation
1 Die Organe der Burgergemeinden sind:
a) die Burgerversammlung, als Beschlussfassungsorgan;
b) der Burgerrat, als Vollzugsorgan, von drei bis höchstens neun Mitgliedern, wobei diese Zahl immer ungerade ist.
2 Die Burgerversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Die
Genehmigung des Voranschlags und der Rechnung kann in der gleichen
Versammlung erfolgen, die aber vor dem 31. März abgehalten werden
muss. *
Art. 51 Fehlen eines Burgerrates
1 Sofern die Burgerversammlung keinen Burgerrat gewählt hat, wird die Burgergemeinde vom Rat der Einwohnergemeinde verwaltet.
2 In diesem Fall ernennt die Burgerversammlung zu Beginn der Verwaltungsperiode eine aus Burgern zusammengesetzte Kommission.
Art. 52 Getrennter Burgerrat
1 Im Jahre der Erneuerung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1.
Mai des Wahljahres, kann ein Fünftel der in Burgerangelegenheiten Stimmberechtigten bei der Gemeindekanzlei ein Begehren einreichen, das die Bildung eines getrennten Burgerrates verlangt. Das Gesuch muss die
gewünschte Zahl der Burgerräte nennen. Der Gemeinderat organisiert die
Abstimmung und die darauffolgenden Wahlen gemäss der Gesetzgebung
über die Wahlen und Abstimmungen. *
Art. 53 Fusion
1 Zwei oder mehrere Burgergemeinden können fusionieren, selbst wenn die
betreffenden Einwohnergemeinden nicht fusionieren.
Art. 54 Mehrheit von Burgergemeinden auf dem Gebiet einer einzigen
Einwohnergemeinde
1 Bestehen auf dem Gebiet einer einzigen Einwohnergemeinde zwei oder
mehrere Burgergemeinden, so erfüllt jede Burgergemeinde bei der
Einwohnergemeinde die Aufgaben und entrichtet die Beiträge, zu denen sie
von Gesetzes wegen verpflichtet ist.
2 Bestehen zwei oder mehrere Einwohnergemeinden in einer einzigen Burgergemeinde, wird sinngemäss verfahren.
Art. 55 Anzeige einer Fusion
1 Liegt ein Projekt zur Fusion von Burgergemeinden ohne Fusion der betreffenden Einwohnergemeinden vor, benachrichtigen die Burgerräte davon unverzüglich die Einwohnerräte.
Art. 56 Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
1 Den Burgergemeinden steht es frei, mit den Einwohnergemeinden Vereinbarungen abzuschliessen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu regeln.
Art. 57 Vertretung in den regionalen Organisationen
1 Die Burgergemeinden haben einen Anspruch auf eine angemessene Vertretung in den regionalen Institutionen in dem Mass, als sie hierfür ein Interesse nachweisen können.
Art. 58 Burgervermögen
1 Das Burgervermögen, das vor der Organisation der Einwohnergemeinde
dem öffentlichen Dienst zugeteilt war und das nachher in das Eigentum oder
das Nutzungsrecht der Einwohnergemeinde überging, wird durch die
Spezialgesetzgebung bestimmt.
2 Politische Rechte
2.1 Initiative
Art. 59 Grundsatz
1 Die Einwohnergemeinden haben bezüglich der Reglemente, die in die Zuständigkeit der Urversammlung oder des Generalrats fallen, die Befugnis,
das Initiativrecht einzuführen.
Art. 60 Begehren um Einführung
1 Jedes Begehren um Einführung des Initiativrechtes muss vom Gemeinderat oder wenigstens von einem Zehntel der Stimmberechtigten eingereicht
werden.
2 Stammt das Gesuch von den Bürgern, muss es schriftlich bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden.
Art. 61 Veröffentlichung des Begehrens und Abstimmung
1 Das Begehren ist 20 Tage vor der Volksabstimmung durch öffentlichen Anschlag bekannt zu geben.
2 Der Gemeinderat organisiert gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen spätestens innert 90 Tagen seit
der Hinterlegung des Begehrens eine Abstimmung.
3 Das Initiativrecht ist eingeführt, wenn die Mehrheit der Stimmenden es beschliesst.
Art. 62 Aufhebung
1 Das einmal eingeführte Initiativrecht bleibt bis zu seiner Aufhebung bestehen. Das Begehren und der Beschluss für dessen Aufhebung werden gemäss den Artikeln 60 und 61 des vorliegenden Gesetzes behandelt.
Art. 63 Form der Initiative
1 Die Initiative muss in allgemeiner Form abgefasst sein. Sie kann die Ausarbeitung eines neuen Reglements, die Aufhebung oder Abänderung eines
seit wenigstens vier Jahren in Kraft stehenden Reglements verlangen.
2 Wenn eine Initiative neue Ausgaben zur Folge hat, die nicht durch die ordentlichen Einnahmen gedeckt werden oder wenn sie bestehende Einnahmen aufhebt, kann der Gemeinderat der Urversammlung gleichzeitig Vorschläge zum Kostenausgleich unterbreiten.
Art. 64 Anzahl Unterschriften
1 Die Initiative muss von einem Fünftel der Wähler unterzeichnet werden.
Die Gemeinde kann diesen Ansatz durch das Organisationsreglement bis
auf einen Zehntel herabsetzen.
2 Die Stimmfähigkeit der Unterzeichner muss vom Gemeindepräsidenten bescheinigt werden, der sich ebenfalls von den ihm zweifelhaft scheinenden
Unterschriften überzeugen muss.
3 Die Initiative muss ein Komitee aus drei bis sieben Mitgliedern enthalten.
Art. 65 Rückzug
1 Die Initiative kann von der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees bis
zum Tage, an dem der Gemeinderat die Volksabstimmung festsetzt, zurückgezogen werden.
2 Nach Hinterlegung der Initiative ist ein Rückzug von Unterschriften unerheblich.
Art. 66 Zulässigkeit und Behandlung
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der Initiative innert der
Frist von sechs Monaten.
2 Sein Beschluss kann beim Staatsrat und dann beim Kantonsgericht angefochten werden.
3 Im Falle der Genehmigung erstellt der Gemeinderat den Entwurf in dem
von den Initianten angegebenen Sinne und unterbreitet der Urversammlung
oder gegebenenfalls dem Generalrat das neue oder abgeänderte Reglement.
4 Genehmigt er dagegen die Initiative nicht, schlägt er der Urversammlung
oder gegebenenfalls dem Generalrat, mit Angabe der Gründe, deren Verwerfung vor.
5 Verwirft der Generalrat die Initiative, ist sein Beschluss der Volksabstimmung unterworfen.
Art. 67 Abstimmung
1 Die zulässigen Initiativen müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten
des Zulässigkeitsentscheids gemäss Artikel 66 der Abstimmung unterbreitet
werden.
2.2 Referendum
Art. 68 Obligatorisches Referendum
1 Dem geheimen Urnengang in der von der Gesetzgebung über die Wahlen
und Abstimmungen vorgesehenen Form sind unterworfen:
a) das kommunale Organisationsreglement;
b) die Einführung des Initiativrechts;
c) der Beschluss über Initiativen, die vom Generalrat verworfen wurden;
d) die Vormeinung zur Fusion, beziehungsweise zum Fusionsvertrag,
oder Trennung von Gemeinden;
e) die Abänderung des Namens und des Wappens der Gemeinden.
2 Das kommunale Organisationsreglement kann weitere in Artikel 17 vorgesehene Geschäfte dem obligatorischen Referendum unterstellen, mit Ausnahme des Voranschlags und der Rechnung. *
Art. 69 Fakultatives Referendum
1 Unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags und der Rechnung
unterliegen die anstelle der Urversammlung gefassten Beschlüsse des Generalrats dem fakultativen Referendum.
2 Die dem Referendum unterworfenen Geschäfte sind durch öffentlichen Anschlag zu publizieren, gegebenenfalls mit Angabe der Referendumsfrist.
3 Das Referendumsbegehren kann nur Gegenstände betreffen, die vom Generalrat genehmigt worden sind.
Art. 70 Verfahren
1 Zwei Fünftel des Generalrats können verlangen, dass die dem Referendum
unterworfenen Geschäfte in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und
Abstimmung vorgesehenen Form der Volksabstimmung unterstellt werden.
2 Der Beschluss des Generalrats, womit die Volksabstimmung über ein dem
fakultativen Referendum unterliegenden Geschäft verlangt wird, muss spätestens Ende der Sitzung, an der dieses Geschäft angenommen wurde, gefasst werden.
3 Ein Fünftel der Stimmberechtigten der Gemeinde können verlangen, dass
ein referendumsfähiger Beschluss in der von der Gesetzgebung über die
Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Form der Volksabstimmung unterbreitet wird.
4 Die Gemeinden können diesen Ansatz durch das kommunale Organisationsreglement bis auf einen Zehntel der Stimmberechtigten herabsetzen.
5 Das Referendum muss in schriftlicher Form innert 60 Tagen, welche dem
durch öffentlichen Anschlag publizierten Beschluss des Generalrats folgen,
bei der Gemeindekanzlei gestellt werden.
6 Die Liste der Unterzeichner muss beinhalten:
a) die Bezeichnung des dem Referendum unterworfenen Geschäfts;
b) den Ablauf der Frist für die Hinterlegung der Unterschriften;
c) den Hinweis, dass das Referendumsbegehren nicht zurückgezogen
werden kann.
7 Der Stimmbürger muss auf der Liste seinen Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse, sowie seine Unterschrift handschriftlich und leserlich anbringen.
2.3 Petition
Art. 71 Grundsatz
1 Die freie Ausübung des Petitionsrechtes ist gewährleistet.
2 Die urteilsfähigen natürlichen Personen und die juristischen Personen des
privaten oder öffentlichen Rechts, können dieses Recht allein oder mit anderen ausüben.
3 Die Unterzeichner müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort
angeben.
Art. 72 Form und Inhalt
1 Der Bittsteller kann den Behörden schriftlich seine Wünsche, Vorschläge
oder seine Einwendungen unterbreiten.
2 Die Petition muss die Behörde, an die sie sich richtet, sowie die zur Entgegennahme der Mitteilungen befugte Person bezeichnen.
3 Anonyme Petitionen oder solche mit ehrverletzenden Ausdrücken werden
als unzulässig erklärt.
Art. 73 Behandlung
1 Die Behörde prüft die Petition unverzüglich und gibt ihr die als nötig erachtete Folge, es sei denn, sie müsse diese als unzulässig erklären.
2 Die Bittsteller oder ihre Vertreter werden von der Folge, die der Petition ge -
geben wurde, unverzüglich benachrichtigt.
3 Der Beschluss kann nicht mit einer ordentlichen Beschwerde angefochten
werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Sondergesetzgebung
und die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.
3 Finanzen und Rechnungswesen
3.1 Begriffsbestimmungen und Finanzgrundsätze
Art. 74 Grundsätze der Finanzhaushaltsführung
1 Die Gemeindefinanzen müssen nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwendung der öffentlichen
Gelder, des Finanzhaushaltsgleichgewichts auf Dauer, sowie der Verursacherfinanzierung geführt werden.
2 Die Führung des Finanzhaushalts umfasst das Rechnungswesen, die Bestimmungen über die finanzrechtlichen Zuständigkeiten, die Organisation
des internen Kontrollsystems und die Rechnungsprüfung.
Art. 75 Grundsätze und Aufbau des Rechnungswesens
1 Die Rechnungsführung muss eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue
Übersicht über die Führung des Finanzhaushalts, das Vermögen und die
Schulden geben. Zu diesem Zweck sind zu erstellen: die Finanzplanung, der
Voranschlag, die Rechnung beinhaltend die Bilanz, die Verwaltungsrechnung sowie die Ausserbilanzgeschäfte, namentlich Eventualverpflichtungen.
2 Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg die Grundsätze betreffend die Finanzhaushaltsführung.
3 Die Rechnungen der öffentlichen Gemeinwesen sind auf der Grundlage
des harmonisierten Rechnungsmodells zu erstellen.
4 Die Unterlagen sind der Natur und der Bedeutung der öffentlichen Gemeinwesen anzupassen.
Art. 76 Finanzrechtliche Zuständigkeiten
1 Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt der Gemeinde verantwortlich.
2 Er stattet sich mit Führungsinstrumenten aus, die den Verhältnissen angepasst sind.
3 Er übt seine Verantwortlichkeiten im Rahmen der Zuständigkeiten aus, die
ihm durch die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes übertragen werden.
Art. 77 Kreditarten
1 Ausgaben werden als Verpflichtungs- oder Voranschlagskredite beschlossen.
2 Ein Verpflichtungskredit wird beschlossen für Investitionen, für Investitionsbeiträge an Dritte, deren Wirkungen sich auf mehr als ein Jahr ausdehnen,
sowie für die bedingten Verbindlichkeiten. Sobald sich ein Verpflichtungskredit als ungenügend erweist, muss von der zuständigen Behörde ein Zusatzkredit verlangt werden. Ein Verpflichtungskredit verfällt, sobald der Zweck
erreicht oder gegenstandslos geworden ist.
3 Ein Voranschlagskredit ist jener, welcher von der zuständigen Behörde für
eine jährliche Ausgabe betreffend einen bestimmten Zweck beschlossen
wird. Kreditüberschreitungen sind zulässig für Ausgaben, die dringend sind
oder in einem Gesetz festgelegt sind, oder im gleichen Verwaltungsjahr
durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind; sie müssen der zuständigen
Behörde spätestens mit der Rechnung unterbreitet werden.
Art. 78 Interne Kontrolle
1 Die interne Kontrolle wird im Verhältnis zum Volumen der Einnahmen und
Ausgaben organisiert. Sie wird unter der Verantwortung des Gemeinderats
ausgeübt, der sich vergewissern muss, dass die bereitgestellten Verfahren
eine zweckmässige Prüfung der Einnahmen und Ausgaben sicherstellen.
Art. 79 Finanzplanung
1 Der Gemeinderat erstellt für eine Dauer von mindestens vier Jahren eine
Finanzplanung, die er der Urversammlung oder dem Generalrat zur Kenntnis bringt.
2 Diese Finanzplanung gibt einen Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Einnahmen und der laufenden Ausgaben, der Investitionen, sowie des Vermögens und der Verschuldung.
Art. 80 Finanzhaushaltsgleichgewicht
1 Im Hinblick auf die Sicherstellung des Gleichgewichts der Gemeindefinanzen, ist ein Aufwandüberschuss solange zulässig, als nach Berücksichtigung
der buchmässigen Abschreibungen kein Bilanzfehlbetrag resultiert.
2 Der Staatsrat erlässt Vorschriften über die buchmässigen Mindestabschreibungen.
Art. 81 Bilanzfehlbetrag
1 Im Fall eines Bilanzfehlbetrages, erarbeitet die Gemeinde einen Finanzplan
mit Sanierungsmassnahmen, die der Urversammlung oder dem Generalrat
und dem zuständigen kantonalen Departement zur Kenntnis zu bringen sind.
Art. 82 Sanierungsmassnahmen
1 Ist das Gleichgewicht der Gemeindefinanzen auf Dauer nach den Artikeln
80 und 81 nicht sichergestellt, ernennt der Staatsrat auf Kosten der Gemeinde und nachdem die Gemeinde angehört wurde, einen Beauftragten, der
einen Finanzplan ausarbeitet und Sanierungsmassnahmen vorschlägt.
3.2 Rechnungsprüfung
Art. 83 Grundsatz
1 Die Rechnung ist jährlich durch einen oder mehrere besonders befähigte
Revisoren zu prüfen.
2 Die Revisoren werden auf Vorschlag des Gemeinderates von der Urversammlung oder vom Generalrat für vier Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar.
3 Die Revisoren sind von den Gemeindebehörden unabhängig.
4 Die Verordnung definiert die von den Revisoren verlangten Befähigungen.
5 Die Revisoren sind der Gemeinde für den Schaden verantwortlich, den sie
durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
Art. 84 Aufgaben der Revisoren
1 Die Revisoren vergewissern sich namentlich über die Richtigkeit der Rechnung und der Bilanz, über die im Rechnungsanhang aufgeführten nicht bilanzierten Verbindlichkeiten und die Höhe der buchmässigen Abschreibungen.
2 Die Revisoren kontrollieren die Bewertung von Beteiligungen an anderen
öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, sowie von anderen Teilen des Finanzvermögens und ihren Ertrag.
3 Die Revisoren beurteilen die Verschuldung der Gemeinde und ihre Fähigkeit, den Verpflichtungen nachzukommen.
Art. 85 Revisionsbericht
1 Die Revisoren erstatten dem Gemeinderat, der Urversammlung oder dem
Generalrat einen schriftlichen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Entwicklung der Verschuldung und des
Finanzhaushaltsgleichgewichts auf Dauer.
2 Die Revisoren sind verpflichtet, einen Vertreter an die Urversammlung oder
in den Generalrat, welche für die Beschlussfassung über die Rechnung einberufen worden sind, zu delegieren.
Art. 86 Verordnung
1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen zur
Ausführung der vorgenannten Grundsätze.
2 Er bestimmt namentlich:
a) das mit der Aufsicht über die Gemeindefinanzen beauftragte Departement;
b) die Vorschriften bezüglich der Finanzhaushaltsführung der Gemeinden, die Rechnungsführung, die Aufgaben und Voraussetzungen der
Befähigung der Revisoren;
c) die Vorschriften über die Mindestabschreibungen und die Regeln für
die Bewertung der Vermögenswerte;
d) die Bruttoeinnahmen, die neuen nichtgebundenen Ausgaben und die
gebundenen Ausgaben;
e) die Ausbildung und die Information, welche an die Revisoren und an
die Personen zu geben sind, die mit der Finanzhaushaltsführung beauftragt sind;
f) die Art der Bekanntgabe der Ergebnisse seiner Tätigkeiten auf dem
Gebiet der Gemeindeaufsicht;
g) die Veröffentlichung der Statistik der Gemeindefinanzen;
h) die Vorschriften bezüglich der von der Aufsichtsbehörde zu treffenden
Massnahmen, falls das Finanzgleichgewicht gefährdet ist oder Versäumnisse in der Führung der Buchhaltung auftreten.
3.3 Amtspflichten
Art. 87 Grundsatz
1 Die Mitglieder der Behörden einer öffentlichrechtlichen Körperschaft und ihrer Kommissionen haben ihre Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
2 Das Reglement des Generalrats oder ein internes Reglement des Gemeinderates können Sanktionen in Form von Bussen bis zu 1'000 Franken gegen
die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder vorsehen, die trotz einer Ermahnung
ihre Pflichten vernachlässigen. Der Betroffene ist vor der Aussprechung der
Sanktion anzuhören.
Art. 88 Amtsgeheimnis
1 Die im vorangehenden Artikel erwähnten Personen sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Diese Pflicht bleibt auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.
Art. 89 Haftpflicht
1 Die öffentlichrechtliche Körperschaft haftet für den Dritten gegenüber zugefügten Schaden gemäss dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
2 Die in Artikel 87 erwähnten Organe sind zivil-, straf- und disziplinarrechtlich
nach der Spezialgesetzgebung verantwortlich.
Art. 90 Ausstand
1 Die Mitglieder der Exekutivbehörde und der Kommissionen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn
sie:
a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder
Kindesannahme verbunden sind;
c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache
tätig waren.
2 Diese Personen müssen sich in Ausstand begeben und das Sitzungszimmer verlassen. Sie können jedoch zur Erteilung von Auskünften herbeigerufen werden.
Art. 91 Dokumente
1 Die Personen, welche amtliche Dokumente, Korrespondenzen, Titel, Bücher und Register, Geldwerte, Guthaben und andere einer öffentlichrechtlichen Körperschaft gehörende Vermögenswerte besitzen, müssen diese den
Behörden sofort bei Beendigung ihres Mandates oder auf deren Ersuchen
jederzeit herausgeben.
Art. 92 Auskünfte
1 Jedes Behördemitglied und jeder Beamte einer öffentlichrechtlichen Körperschaft muss am Ende der Amtstätigkeit den Nachfolger über die laufenden Geschäfte orientieren.
Art. 93 Sanktion
1 Die Verletzung der in den Artikeln 91 und 92 erwähnten Verpflichtungen
wird durch das mit der Aufsicht über die Gemeinden betraute Departement
geahndet, welches dem Fehlbaren eine Busse von 100 bis 5'000 Franken
auferlegen kann.
3.4 Beamte und Angestellte
Art. 94 Ernennung
1 Die Ernennung von Beamten und die Wahl der Angestellten sind Sache
des ausführenden Organs der öffentlichrechtlichen Körperschaft.
2 Unter Vorbehalt der Beförderungsfälle und der zeitweiligen Anstellung hat
jeder Ernennung oder Wahl eine öffentliche Ausschreibung der zu besetzenden Stelle voranzugehen. Die Ernennungsbehörde kann von den Ausschreibebedingungen nicht abweichen, ohne die Ausschreibung mit den neuen
Anforderungen zu wiederholen.
Art. 95 Statut
1 Das Statut der Beamten und Angestellten wird durch ein Reglement, das
vom Vollzugsorgan der öffentlichrechtlichen Körperschaft erlassen wird, festgesetzt. Dieses Reglement unterliegt nicht der Homologation. Mangels eines
eigenen Reglements sind die Bestimmungen des kantonalen Reglements
sinngemäss anwendbar.
2 Durch ein kommunales Organisationsreglement kann das Statut der Beamten und Angestellten der Genehmigung durch die Urversammlung oder gegebenenfalls des Generalrats unterstellt werden.
Art. 96 Durch Vertrag verpflichtete Beamte und Angestellte
1 Beamte und Angestellte können auf privatrechtlicher Basis angestellt werden.
3.5 Urkunden, Protokolle, amtliche Mitteilungen und Archiv
Art. 97 Amtliche Urkunden
1 Die amtlichen Urkunden der öffentlichrechtlichen Gemeinwesen müssen
mit den Unterschriften ihres Präsidenten und ihres Sekretärs oder ihrer bezeichneten Vertreter versehen sein.
2 Die Urkunden müssen die Verfügungen der zuständigen Organe erwähnen, auf Grund deren sie ausgefertigt wurden.
3 Die auf Grund einer Kompetenzdelegation abgefassten Urkunden müssen
die Unterschriften derjenigen Personen tragen, denen die Kompetenz übertragen wurde.
Art. 98 Protokolle
1 Über die Beratungen der Organe der öffentlichrechtlichen Körperschaften
wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.
Art. 99 Inhalt
1 Dieses Protokoll muss mindestens enthalten:
a) die Zahl der anwesenden Personen und für die Vollzugsorgane, die
Namen der anwesenden Mitglieder;
b) die Tagesordnung;
c) die gestellten Anträge;
d) die gefassten Beschlüsse.
Art. 100 Genehmigung
1 Das Protokoll wird grundsätzlich in der nächstfolgenden Sitzung den Beteiligten durch Verlesen oder in anderer Form zur Kenntnis gebracht.
2 Die Genehmigung des Protokolls und dessen allfällige Änderungen sind zu
erwähnen.
Art. 101 Öffentlichkeit der Protokolle und Beschlüsse
1 Die Protokolle des gesetzgebenden Organs einer öffentlichrechtlichen Körperschaft können auf der Website der betroffenen Körperschaft beziehungsweise beim Gemeindebüro und nach Möglichkeit auf der Website der
Gemeinde eingesehen werden. *
2 Die Protokolle der Vollziehungsorgane sind nicht öffentlich.
3 Die Beschlüsse müssen in dem Masse veröffentlicht werden, als sie von
allgemeiner Tragweite sind und schutzwürdige öffentliche oder private Interessen nicht verletzen.
4 Unter den gleichen Bedingungen kann jeder, der ein schutzwürdiges Interesse besitzt, einen Protokollauszug verlangen.
Art. 102 Amtliche Mitteilungen
1 Die amtlichen Mitteilungen werden durch öffentlichen Anschlag publiziert
und, sofern es das Gesetz vorschreibt, durch Veröffentlichung im amtlichen
Publikationsorgan.
2 Überdies kann das kommunale Organisationsreglement andere Publikationsarten vorsehen.
3 Falls die öffentliche Vernehmlassung vorgeschrieben ist, müssen zumindest der Gegenstand, der Ort und die Dauer der Vernehmlassung sowie die
Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden.
Art. 103 Referendumspflichtige Gegenstände
1 Die Referendumsfrist, die Rechtsgültigkeit und das Datum des Inkrafttretens der dem Referendum unterworfenen Gegenstände müssen mit Angabe
des Ortes, wo sie eingesehen werden können, veröffentlicht werden.
Art. 104 Archive
1 Die öffentlichrechtlichen Körperschaften müssen die wichtigen Dokumente
aufbewahren, Archive einrichten und Register davon erstellen.
2 Im Archiv sind namentlich zu klassieren:
a) die Rechnungen und Voranschläge, die Buchhaltungsbelege und die
Steuerrodel;
b) die Sitzungsprotokolle der Organe der öffentlichrechtlichen Körperschaften;
c) die Urkunden und Verträge der öffentlichrechtlichen Körperschaften;
d) die von der Gesetzgebung vorgesehenen Register;
e) die in Kraft stehenden und aufgehobenen Reglemente.
3 Die Modalitäten der Archivierung werden durch die Spezialgesetzgebung
geregelt.
3.6 Gebühren
Art. 105 Grundsatz
1 Die Gebühren, welche die öffentlichrechtlichen Körperschaften für Dienstleistungen auf Grund der Sondergesetzgebung erheben, tragen der
Abschreibung, den Investitionen, den Unterhalts- und Betriebskosten sowie
der Schaffung eines Erneuerungsfonds Rechnung.
2 In einem entsprechenden Reglement werden zumindest ihr Höchstbetrag,
die Erhebungsart sowie die gebührenpflichtigen Personen festgesetzt.
4 Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder
Trennung von Gemeinden
4.1 Aufgabenerfüllung
Art. 106 Grundsatz
1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen vom Gesetz übertragen
sind, sowie die Aufgaben, deren Übernahme sie selbst beschliessen.
2 Sie können sie mit ihren eigenen Mitteln, durch Übertragung oder durch
Zusammenarbeit erfüllen.
3 Die Gemeinden üben ihre Tätigkeit im Rahmen der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung frei aus. Sie beaufsichtigen die Personen oder
die Gebilde, denen sie die Erfüllung gewisser Aufgaben anvertraut haben.
Sie sorgen dafür, dass diese ihnen die entsprechenden Informationen zukommen lassen, namentlich Informationen finanzieller Natur.
4 Der Kanton kann die organisatorischen Massnahmen zur Unterstützung
und Beratung der Gemeinden ergreifen, namentlich über ihren Verband.
Art. 107 Übertragung von Aufgaben
1 Die Gemeinden sind frei, Aufgaben zu übertragen, für deren Erfüllung sie
autonom sind.
2 Für die anderen Aufgaben bedarf die Übertragung der Zustimmung des
Staatsrats.
3 Die Übertragung kann an eine andere Gemeinde, an einen Gemeindeverband oder an Dritte erfolgen. Die Übertragung an einen Dritten bedarf der
Ausschreibung, ausser die Aufgabe sei unbedeutend oder äusserst dringlich.
4 Der Übertragungsbeschluss muss mindestens beinhalten:
a) die Natur und den Umfang der zu erbringenden Leistung;
b) die Finanzierungsmittel;
c) die Feststellung, dass die Übertragung von der zuständigen Behörde
genehmigt wurde;
d) die Verpflichtungen des Beauftragten bezüglich der zu erbringenden
Auskünfte;
e) die Dauer der Übertragung und die Modalitäten der Aufsicht und der
Kündigung.
4.2 Zusammenarbeit
Art. 108 Grundsatz
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Gemeinden mit anderen Gemeinden, mit Gemeindeverbänden oder mit Dritten zusammenarbeiten.
2 Die Zusammenarbeit kann in folgenden Formen erfolgen:
a) eine Vereinbarung oder ein Vertrag mit einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband öffentlichen oder privaten Rechts, oder mit
Dritten;
b) den Beitritt zu einem bestehenden Verband öffentlichen oder privaten
Rechts;
c) die Gründung eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verbandes oder einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft.
Art. 109 Aufsicht, Weisungen
1 Die Gemeinden überwachen die Amtsführung der ihnen zustehenden Vertreter oder jene, die sie in die Zusammenarbeitsorganisationen bestellen.
Sie können ihnen Weisungen erteilen und den Widerruf des Auftrags vorsehen, sofern diese Weisungen nicht befolgt wurden.
2 Der Auftrag endet mit dem Ablauf der kommunalen Verwaltungsperiode.
Sie können von den neuen Behörden erneuert werden.
4.2.1 Zusammenarbeit auf der Grundlage des öffentlichen Rechts
Art. 110 Förderung
1 Zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit werden Gemeindepräsidentenkonferenzen eingeführt, die sich selber konstituieren.
2 Die Konferenzen können sich nach Bedarf in Untergruppen aufteilen entsprechend den vorliegenden Interessen oder den geografischen Umständen.
3 Haben die Konferenzen selbst keine Bestimmungen erlassen, so werden
Zuständigkeiten und Funktionsweise im Ausführungsreglement zum vorliegenden Gesetz geregelt.
Art. 111 Aufgezwungene Zusammenarbeit
1 Kann eine Gemeinde eine gesetzlich zwingende Aufgabe offenkundig nicht
allein erfüllen, oder falls eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung es erfordert, kann der Staatsrat den betreffenden Gemeinden eine Frist
zur Zusammenarbeit setzen.
2 Wird innert der gesetzten Frist dem Staatsrat keine Zusammenarbeit unterbreitet, kann er diese aufzwingen.
3 Der Kanton kann seine Beiträge zur Erfüllung gewisser Gemeindeaufgaben
von einer interkommunalen Zusammenarbeit abhängig machen, wenn letztere eine erhöhte Wirkung oder Einsparungen erlaubt, und wenn sie im öffentlichen Interesse liegt.
Art. 112 Interkommunale Vereinbarung
1 Zwei oder mehrere Gemeinden können für den Betrieb eines öffentlichen
Dienstes ohne Rechtspersönlichkeit oder eines Verwaltungsdienstes eine
Vereinbarung abschliessen.
2 Diese Vereinbarungen fallen im Rahmen der in Artikel 17 festgelegten Befugnisse in die Zuständigkeit des kommunalen Vollzugsorgans. Sie regeln
die Eigentumsfrage an den für den Betrieb des entsprechenden Dienstes
notwendigen Immobilien und Mobilien. Sie grenzen genau die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten und gegenseitigen Verpflichtungen der Verwaltung des gemeinsamen Dienstes gegenüber jenen der beteiligten
Gemeindeverwaltungen ab. Sie sehen überdies eine Auflösungsklausel vor.
3 Die sich im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Gemeinden ergebenden Streitigkeiten werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder vom
Kantonsgericht oder vom Staatsrat oder von einem Schiedsgericht entschieden. Letzteres wird gemäss den analog anwendbaren Bestimmungen der
Schweizerischen Zivilprozessordnung konstituiert. *
4 … *
Art. 113 Überkantonale Zusammenarbeit
1 Der Staatsrat fördert die interkommunale Zusammenarbeit mit Gemeinden
anderer Kantone oder Länder.
2 Er vereinbart mit den interessierten Kantonen oder Ländern die Anwendungsbestimmungen und genehmigt die Zusammenarbeitsvereinbarungen.
4.2.2 Zusammenarbeit auf der Grundlage des Privatrechts
Art. 114 Vertrag
1 Auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages können die Gemeinden unter sich oder mit Dritten zusammenarbeiten.
2 Dieser Vertrag fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Er wird im Rahmen der in Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Befugnisse
von der Urversammlung genehmigt. *
Art. 115 Juristische Person des Privatrechts
1 Die Gemeinden können einer juristischen Person des Privatrechts (Stiftung, Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches oder Gesellschaft im Sinne des Obligationsrechts) beitreten oder selbst solche gründen.
2 Die Gründung einer solchen juristischen Person oder der Beitritt in eine bestehende juristische Person erfordert im Rahmen der Befugnisse von Artikel
17 die Genehmigung der Urversammlung.
3 Die Artikel 75 und 84 dieses Gesetzes sind anwendbar.
4.2.3 Abschnitt Gemeindeverband
Art. 116 Grundsatz
1 Die Gemeinden haben die Möglichkeit, sich zusammen zu schliessen, um
eine oder mehrere kommunale oder regionale Aufgaben von öffentlichem Interesse gemeinsam zu lösen, selbst wenn diese Aufgaben überhaupt keinen
Zusammenhang haben. Diese Verbände sind öffentlichrechtliche Körperschaften, sobald sie sich gemäss den Art. 117 bis 128 organisiert haben.
2 Der Staatsrat ist zuständig, um eine Gemeinde zu zwingen, einem Verband
beizutreten, wenn eine Gemeinde eine vom Gesetz vorgeschriebene Aufgabe offenkundig nicht selbst erfüllen kann.
3 Der Gemeindeverband erfüllt die Aufgaben, die ihm an Stelle der Mitgliedergemeinden übertragen wurden. Er verfügt bei der Erfüllung dieser Aufgaben über die gleiche Autonomie wie diese Gemeinden selbst.
4 Die Bestimmungen des 3. Titels finden sinngemäss für die Gemeindeverbände Anwendung.
Art. 117 Statuten
1 Die von den Gemeinderäten im gemeinsamen Einvernehmen ausgearbeiteten Statuten werden der Urversammlung oder dem Generalrat zur Abstimmung unterbreitet.
2 Die Statuten müssen insbesondere bestimmen:
a) die Mitgliedergemeinden des Verbandes;
b) den Namen des Verbandes und den oder die verfolgten Zwecke;
c) den Sitz des Verbandes;
d) die Verpflichtungen und die Beteiligungen jeder Mitgliedergemeinde;
e) die für die Erstellung der Rechnung und ihrer Revision sowie des Voranschlages massgeblichen Regeln;
f) die Zahl der Delegierten jeder Mitgliedergemeinde unter Berücksichtigung der vertretenen Interessen;
g) die Art der Einberufung, die jeder Gemeinde die Möglichkeit bietet,
vertreten zu sein;
h) die Befugnisse der Delegiertenversammlung und des Ausschusses,
namentlich auf dem Gebiete von neuen Krediten, das Verfahren ihrer
Beratungen mit eventuellem Quorum;
i) das Auflösungsverfahren sowie die beim Austritt eines Mitgliedes zu
beachtenden Bedingungen;
j) die Vermögensaufteilung bei Auflösung des Verbandes für den Fall,
dass diese von der Verteilung des Reingewinnes verschieden ist;
k) die Beitrittsbedingungen einer neuen Gemeinde;
l) * die Art der Information der Mitgliedergemeinden und der Bürger: Voranschlag, Rechnung, jährlicher Bericht, Veröffentlichung der Beschlüsse, öffentlicher Zugang zu den Protokollen des gesetzgebenden Organs des Gemeindeverbandes;
m) die wesentlichen Vorschriften und den Betrag, ab welchem eine Ausgabe dem fakultativen Referendum untersteht.
3 Die Statutenänderung fällt in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum gegen die Änderung
von wesentlichen Vorschriften, die von den Statuten bestimmt werden.
Art. 118 Genehmigung durch den Staatsrat
1 Sobald die beitretenden Gemeinden den Statuten zugestimmt haben, werden diese dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet. Eine solche ist auch
für alle Abänderungen der Statuten erforderlich.
2 Mit Genehmigung des Staatsrates erlangt der Verband die Rechtspersönlichkeit.
Art. 119 Organe
1 Die Organe des Verbandes sind:
a) die Delegiertenversammlung;
b) der Ausschuss;
c) die Revisoren.
Art. 120 Zusammensetzung der Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung besteht aus Vertretern der Mitgliedergemeinden des Verbandes, die gemäss den Statuten bezeichnet werden.
2 Die Delegiertenversammlung hat im Verband die gleiche Stellung wie das
Beschlussfassungsorgan in der Gemeinde.
3 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmung in den Statuten, werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Art. 121 Dauer der Mandate
1 Die Delegierten werden für die Dauer der Verwaltungsperiode bezeichnet.
2 Die Delegierten können von der Behörde, die sie ernannt hat, abberufen
werden.
Art. 122 Fakultatives Referendum
1 Dem fakultativen Referendum unterliegen die Beschlüsse betreffend:
a) die wesentlichen Änderungen der Statuten, die von den Statuten
selbst als solche definiert sind;
b) die Nettoausgaben, die den in den Statuten festgesetzten Betrag übersteigen.
2 Die dem Referendum unterworfenen Rechtsgeschäfte werden durch öffentlichen Anschlag in den betroffenen Gemeinden, mit Angabe der Referendumsfrist sowie der Angabe des Ortes der Hinterlegung des Gesuchs und
der Unterschriften, publiziert.
Art. 123 Verfahren
1 Ein Fünftel der Mitgliedergemeinden, die sich über ihre Vollzugsorgane
aussprechen, oder ein Fünftel der Gesamtheit der Stimmberechtigten der
betreffenden Gemeinden, können verlangen, dass die in Artikel 122 erwähnten Geschäfte in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Form der Volksabstimmung unterbreitet werden.
2 Die Statuten können diesen Ansatz bis auf einen Zehntel der Stimmberechtigten oder auf 1'000 Stimmberechtigte herabsetzen.
3 Im Übrigen gilt analog Artikel 70 Absätze 5 bis 7.
4 Der der Abstimmung unterstellte Gegenstand ist nur dann angenommen,
wenn er von der Mehrheit der Stimmenden und der Mitgliedergemeinden genehmigt wird.
Art. 124 Ausschuss
1 Ein Ausschuss von wenigstens drei Mitgliedern übt die Befugnisse aus, die
ihm von den Statuten übertragen werden. Er vertritt den Verband gegenüber
Dritten.
2 Der Verband wird rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und eines anderen Ausschussmitglieds verpflichtet.
Art. 125 Revisoren
1 Die Revisoren werden gemäss den Statuten ernannt. Diese können vorsehen, dass die Revisoren jeder Mitgliedergemeinde sich im Turnus abwechseln. Die Artikel 84 und 85 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 126 Einkünfte
1 Der Verband hat kein Recht, Steuern zu erheben. Dagegen kann er von
den Mitgliedergemeinden und, sofern es die Statuten vorsehen, von den Benützern der von ihr geführten Dienste Beiträge erheben.
2 Die Lasten werden entsprechend den in den Statuten festgesetzten Bestimmungen aufgeteilt.
Art. 127 Verbandsaustritt
1 Eine Gemeinde ist grundsätzlich berechtigt, durch statutengemässe Kündigung aus dem Verband auszutreten. Die Statuten bestimmen die Austrittsbedingungen. Sie können die Ausübung dieses Rechts während einer bestimmten Dauer ab der Gründung des Verbandes untersagen.
2 Mangels Einigung werden die Rechte und Pflichten der ausscheidenden
Gemeinde gegenüber dem Verband von einem gemäss Artikel 112 des vorliegenden Gesetzes ernannten Schiedsgericht geregelt.
3 Auf Ersuchen des Verbandes hin kann der Staatsrat aus den in Artikel 116
Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes aufgezählten Gründen eine Gemeinde
zum Verbleiben im Verband zwingen.
Art. 128 Auflösung
1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen der Statuten wird der Verband durch Beschluss der gesetzgebenden Organe aller Mitgliedergemeinden aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss unterliegt der Genehmigung durch
den Staatsrat.
2 Falls nur eine Gemeinde sich widersetzt, unterliegt der Auflösungsbeschluss dem Schiedsentscheid des Staatsrates.
3 Die Liquidation obliegt den Organen des Verbandes.
4.3 Fusion oder Trennung von Gemeinden
4.3.1 Förderungsmassnahmen
Art. 129 Finanzierungsmittel
1 Der Kanton fördert die Fusion von Gemeinden. Er kann insbesondere die
hierfür erforderlichen Finanzmittel aus einem zweckbestimmten und namentlich über den ordentlichen Voranschlag geäufneten Spezialfonds verwenden. *
Art. 130 Finanzhilfe
1 Die finanzielle Beteiligung des Kantons an Fusionsprojekten wird in einer
Verordnung geregelt. Diese berücksichtigt namentlich die Zahl der von der
Fusion betroffenen Gemeinden und deren Bevölkerung. *
2 Die Verordnung muss eine Übergangsregelung betreffend die im Rahmen
von Gemeindefusionen zugesprochene Hilfe vorsehen.
3 In Berücksichtigung besonderer Fälle kann der Grosse Rat eine zusätzliche Spezialhilfe sprechen, wenn er die Fusion beschliesst. Ebenso kann eine Spezialprämie bewilligt werden, wenn die Fusion mehr als drei Gemeinden betrifft.
4 Im Fall von aufeinander folgenden Fusionen ist den bei den vorausgehenden Fusionen gesprochenen Hilfen Rechnung zu tragen.
Art. 131 Kosten des Gutachtens
1 Die Kosten des Gutachtens im Hinblick auf die Fusion von Gemeinden
werden auf vorgängiges Gesuch hin vom Kanton übernommen. Die Entschädigung wird erst nach Befragung der Urversammlungen bezahlt.
2 Der Kanton gewährt auf Gesuch hin eine administrative und juristische Unterstützung für alle Fusionsprojekte der Gemeinden. Zu diesem Zweck kann
der Staatsrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe einsetzen, die sie begleitet.
4.3.2 Fusionskonzept
Art. 132 Ausarbeitung und Genehmigung
1 Die Gemeindepräsidentenkonferenz bestellt eine Kommission aus den
betreffenden Vertretern zur Ausarbeitung eines Projekts; gestützt darauf erstellt die Präsidentenkonferenz ein Fusionskonzept der Gemeinden sowie
ein Inventar anderer zu fördernden Formen des interkommunalen Zusammenwirkens.
2 Das Fusionskonzept bringt Vorschläge zur Fusion zwischen zwei oder
mehreren Gemeinden zum Ausdruck, namentlich wenn diese oder eine von
ihnen nicht mehr in der Lage sind, ihre wesentlichen Aufgaben wahrzunehmen, noch andere Formen der Zusammenarbeit anstreben, oder deren Vereinigung sich aufdrängt aus Gründen der Entwicklung, der guten Verwaltung, oder falls eine dieser Gemeinden nicht mehr in der Lage ist, alle vom
Gesetz vorgeschriebenen Behörden zu ernennen.
3 Das Fusionskonzept muss innert drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 133 Umsetzung
1 Sind die Vorschläge des Fusionskonzepts von den betreffenden Gemeinderäten angenommen, ordnen diese innert einer Frist von drei Monaten die
notwendigen Gutachten an.
2 Die Gemeinderäte können verlangen, dass die Fusion mit anderen als vom
kantonalen Fusionskonzept vorgeschlagenen Gemeinden erfolgt, selbst
wenn diese Fusion über die Bezirksgrenzen hinausgeht.
Art. 134 Zwangsmassnahmen
1 Der Kanton hebt den Finanzausgleich, auf den eine Gemeinde Anspruch
hat, auf, falls diese in den Fusionsvorschlägen aufgeführt ist und sich diesen
nicht innert der Frist von fünf Jahren ab Genehmigung durch den Staatsrat
unterzieht, und wenn diese Gemeinde offenkundig ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Art. 135 Zwangsfusion
1 Der Grosse Rat kann zwei oder mehrere Gemeinden zur Fusion zwingen,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) wenn ein negativer Entscheid zu einem Fusionsprojekt ihren finanziellen Weiterbestand gefährdet;
b) wenn eine einzige Gemeinde das Hindernis zu einer Fusion darstellt,
währenddem die angrenzenden Gemeinden bereits ihre Zustimmung
zu einer bedeutenden Fusion gegeben haben;
c) wenn eine Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, das Funktionieren der
Institutionen zu gewährleisten, namentlich dann, wenn sie die freigewordenen Ämter aufgrund der beschränkten Einwohnerzahl nicht wiederbesetzen kann.
4.3.3 Fusionsverfahren
Art. 136 Grundsatz
1 Der Grosse Rat kann nach Anhören der Beteiligten die Zahl und die Grenzen der Gemeinden durch einen Beschluss verändern.
2 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Staatsrates, im Anschluss an
eine Motion oder auf Begehren einer Gemeinde.
Art. 137 Befragung der Urversammlung
1 Bei Fusionsbegehren befragen die Gemeinderäte in geheimer Abstimmung
die Generalräte und Urversammlungen.
Art. 138 Bericht an den Staatsrat
1 Nach dieser Befragung übermitteln die Gemeinderäte dem Staatsrat einen
Bericht zu Handen des Grossen Rates.
2 Der Bericht enthält die Ergebnisse der Befragungen des Generalrats und
der Wählerschaft sowie die Ansichten jedes einzelnen Gemeinderats bezüglich der Fusion.
3 Nach Erhalt der Berichte unternimmt der Staatsrat von Amtes wegen alle
notwendigen Schritte, um das zu Handen des Grossen Rates erstellte Aktenheft zu vervollständigen. Der Staatsrat arbeitet auf der Grundlage dieses
Aktenheftes einen Beschlussentwurf zuhanden des Grossen Rats aus.
Art. 139 Befragung der Burgergemeinden
1 Die Burgergemeinden werden von den Gemeinderäten unverzüglich über
die Fusionsverhandlungen unterrichtet.
2 Die Burgerversammlungen werden am gleichen Datum wie die Urversammlungen befragt.
3 Nach Befragung der Burgerversammlungen erstatten die Burgerbehörden
dem Staatsrat zur gleichen Zeit wie die Gemeindebehörden Bericht.
4 Zwei oder mehrere Einwohnergemeinden können fusionieren, selbst wenn
die entsprechenden Burgergemeinden nicht fusionieren.
Art. 140 Beschluss des Grossen Rates
1 Der Beschluss entscheidet über die Fusion der beteiligten Gemeinwesen,
indem er namentlich vorsieht, dass die neuen Gemeinwesen alle Rechte
und Pflichten der früheren übernehmen.
2 Überdies gestattet er eine Übergangsverwaltung in folgendem Umfang:
a) die Übergangsperiode endet grundsätzlich mit dem Ablauf einer Verwaltungsperiode. Für Reglemente, die in den verschiedenen fusionierten Gemeinden in Kraft sind, kann die Übergangsperiode bis zum Ende der folgenden Periode verlängert werden;
b) die Zahl der Mitglieder des Vollzugsorgans kann die im Gesetz vorgesehene Zahl überschreiten. Sie kann die Gesamtzahl aller bisherigen
Gemeinderäte erreichen;
c) das Amt des Präsidenten kann ausnahmsweise bis zum Ablauf der
laufenden Verwaltungsperiode abwechselnd versehen werden;
d) die unter Buchstaben b und c dieses Artikels enthaltenen Regeln sind
sinngemäss auf die Generalräte anwendbar, sofern alle Fusionsgemeinden einen Generalrat besitzen.
Art. 141 Fusionsvertrag
1 Die an einer Fusion beteiligten Gemeinden können vertraglich die Bedingungen der Fusion und die Ausgestaltung der neuen Körperschaft regeln.
Der Vertrag bestimmt insbesondere:
a) den Zeitplan;
b) den Namen und das Wappen;
c) die Überführung der Organe und des Personals;
d) den Übergang des Vermögens, der Lasten und der Verpflichtungen;
e) die Zuständigkeiten zum Abschluss der Rechnungen und der hängigen
Geschäfte;
f) die Übergangsordnung.
2 Der Vertrag muss von den Urversammlungen und vom Grossen Rat genehmigt werden.
Art. 142 Veröffentlichung und Inkraftsetzung
1 Der Fusionsbeschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Das Datum seines
Inkrafttretens wird vom Staatsrat festgesetzt.
2 Grundsätzlich wird die Fusion am Ende einer Verwaltungsperiode wirksam,
in einer Frist, die es der neuen Körperschaft ermöglicht, die neuen
Gemeinde- oder Burgerbehörden wie üblich zu konstituieren.
Art. 143 Trennung von Gemeinden
1 Die in den Artikeln 136 und folgende genannten Grundsätze sind auf die
Trennung von Gemeinden sinngemäss anwendbar.
5 Staatsaufsicht und Rechtsschutz
Art. 144 Allgemeiner Grundsatz der Aufsicht
1 Die öffentlichrechtlichen Körperschaften sind der Aufsicht des Staatsrats
unterstellt, der darüber wacht, dass sie sich verfassungs- und gesetzesgemäss verwalten.
2 Der Staat vermittelt den öffentlichrechtlichen Körperschaften im Rahmen
der Möglichkeiten Auskünfte, Ratschläge, Rechtsgutachten, Kurse in wichtigen Verwaltungsbereichen und anderes.
Art. 145 Organe
1 Die Aufsicht über die öffentlichrechtlichen Körperschaften wird ausgeübt
durch den Staatsrat selbst oder durch die Instanzen, die von ihm oder vom
Gesetz benannt sind.
Art. 146 Genehmigungspflichtige Gegenstände
1 Dem Staatsrat müssen zur Genehmigung unterbreitet werden:
a) alle Reglemente mit Ausnahme jener von rein interner Tragweite;
b) * …
c) * …
d) * …
e) die Verleihung oder die Übertragung von Wasserkraftkonzessionen.
Art. 147 Kontrolle der Reglemente
1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Vorschriften der Spezialgesetzgebung beschränkt sich die Aufsichtsbehörde darauf, zu prüfen, ob das ihr unterbreitete Reglement gesetzeskonform ist.
2 In den Fällen, in denen sich die Aufsicht auf die Zweckmässigkeit erstreckt,
macht die Aufsichtsbehörde ihre Genehmigung von gewissen Bedingungen
abhängig.
3 Die Aufsichtsbehörde kann eine Bestimmung nur abändern, wenn die
Gemeinde nicht selber innert angemessener Frist eine gesetzeskonforme
oder zweckmässige Bestimmung erlassen hat.
4 Die Gemeinden können ihre Reglementsentwürfe vor der Genehmigung
durch die Urversammlung dem zuständigen Departement zur Vorprüfung
unterbreiten. *
Art. 148 * …
Art. 148a * Amtliche Untersuchung
1 Der Staatsrat kann die zuständige kantonale Dienststelle oder eine von ihm
eingesetzte Ad-hoc-Arbeitsgruppe anweisen, eine amtliche Untersuchung
gegen eine öffentlichrechtliche Körperschaft zu eröffnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass deren ordnungsgemässe Verwaltung durch
rechtswidriges Handeln von einem ihrer Organe oder auf andere Weise
ernsthaft gefährdet oder gestört wird.
2 Das mit der Untersuchung betraute Organ kann insbesondere:
a) die Edition aller amtlichen Dokumente verlangen;
b) die Mitglieder der Organe der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowie
deren Personal anhören;
c) die Mitarbeit der Kantonspolizei anfordern;
d) jede andere Massnahme ergreifen, um den Sachverhalt zu ermitteln.
3 Der Staatsrat kann insbesondere:
a) im Notfall alle zweckdienlichen vorsorglichen Massnahmen treffen;
b) der öffentlichrechtlichen Körperschaft Anweisungen erteilen, die darauf
abzielen, eine rechtswidrige Situation zu beenden oder das ordnungsgemässe Funktionieren ihrer Organe und/oder ihrer Verwaltung wiederherzustellen;
c) alle notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes ergreifen;
d) die gesetzlich vorgesehenen Verfahren eröffnen, insbesondere eine
Mahnung (Art. 150 Abs. 1) oder eine Verwarnung (Art. 151 Abs. 1) gegenüber den Organen der öffentlichrechtlichen Körperschaft aussprechen.
4 Die Interventionskosten des Staatsrates und des mit der Untersuchung
betrauten Organs können ganz oder teilweise der öffentlichrechtlichen Körperschaft auferlegt werden.
Art. 149 Unterstützung durch einen Experten
1 Begegnet eine Gemeinde in einem Bereich bedeutenden Schwierigkeiten,
kann der Staatsrat, grundsätzlich auf Kosten der Gemeinde, einen oder
mehrere Experten ernennen, um sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Er setzt die Anstellungsbedingungen fest. Die Gemeinde muss
angehört werden.
Art. 150 Sanktionen gegen die Körperschaften
1 Versäumt eine Behörde einer öffentlichrechtlichen Körperschaft die Erfüllung einer vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Aufgabe oder Handlung,
kann der Staatsrat nach wenigstens einer Mahnung die notwendigen Massnahmen treffen oder einen Dritten an Stelle und auf Kosten der säumigen
Körperschaften mit der Ausführung dieser Aufgabe beauftragen.
Art. 151 Zwangsverwaltung
1 Der Staatsrat stellt, nach vorausgegangener Untersuchung und Verwarnung, die öffentlichrechtlichen Körperschaften, die beharrlich ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und sich den Anordnungen der Regierung widersetzen oder ihr finanzielles Gleichgewicht oder Vermögen erheblich gefährden, ganz oder teilweise unter staatliche Verwaltung.
2 Zu diesem Zweck bezeichnet er den oder die Kommissäre oder eine
Dienststelle des Staates und setzt deren Befugnisse auf dem Beschlusswege fest.
3 Der Staatsrat eröffnet seinen Beschluss der öffentlichrechtlichen Körperschaft, publiziert ihn im Amtsblatt und informiert ohne Verzug den Grossen
Rat.
4 Die Zwangsverwaltung wird vom Staatsrat, von Amtes wegen oder auf Gesuch der Betroffenen hin aufgehoben, sobald sie nicht mehr notwendig ist.
Dieser Beschluss wird den Betroffenen eröffnet und dem Grossen Rat angezeigt. Er kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 152 Beschwerde
1 Die öffentlichrechtliche Körperschaft kann gegen die Beschlüsse des
Staatsrates im Sinne der Artikel 150 und 151 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 153 Aufsichtsbeschwerde
1 Jeder Interessierte kann bei der Aufsichtsbehörde gegen eine Verwaltung
oder ein Organ einer öffentlichrechtlichen Körperschaft eine Aufsichtsbeschwerde einreichen. Die Beschwerde muss begründet werden.
2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Antwort der Aufsichtsbehörde.
Art. 154 Verwaltungsstreitsachen
1 Der Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen wird durch das Gesetz über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege gewährleistet.
2 Unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen können Entscheide, die
von Kommissionen oder Inhabern eines Amts mit Entscheidungsbefugnissen im Rahmen ihrer Kompetenzen gefällt werden, bei der Ernennungsbehörde angefochten werden.
Art. 155 Wahl- und Abstimmungsbeschwerden
1 Beschwerden gegen die Gesetzmässigkeit oder die Gültigkeit einer Abstimmung oder Wahl richten sich nach den Vorschriften der einschlägigen
kantonalen Gesetzgebung.
Art. 156 Rechtsschutz der öffentlichrechtlichen Körperschaften
1 Öffentlichrechtliche Körperschaften und ihre Verbände sind zur Beschwerde an das Kantonsgericht berechtigt, sofern sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung haben.
2 Zudem können Erlasse und Entscheide der Aufsichtsbehörde, welche die
Gemeindeautonomie verletzen, mit Beschwerde an das Kantonsgericht
angefochten werden.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 157 Aufhebung
1 Sind aufgehoben:
a) Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, namentlich das
Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980;
b) Die Artikel 228, 230, 231, 233 und 234 des Steuergesetzes vom 10.
März 1976;
c) Artikel 105 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 17.
Mai 1972.
2 Das vorliegende Gesetz und die dazugehörigen Ausführungserlasse sind
anwendbar anstelle von Bestimmungen, die durch sie aufgehoben werden
und auf die in der geltenden Gesetzgebung verwiesen wird.
Art. 158 Gesetzesänderung
1 Das Steuergesetz vom 10. März 1976 wird abgeändert.
Art. 159 Übergangsbestimmungen
1 Im Falle eines Bilanzfehlbetrages im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes beschliesst die Gemeinde einen Finanzplan, der Sanierungsmassnahmen sowie die Amortisierung des Fehlbetrages innert einer Frist von
zehn Jahren vorsieht.
2 Dieser Plan wird der Urversammlung oder dem Generalrat und dem zuständigen kantonalen Departement innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zur Kenntnis gebracht.
3 Wenn sich sogleich zeigt, dass die Gemeinde die Frist von Absatz 1 nicht
einhalten kann, muss ein Finanzplan mit durchführbaren Sanierungsmassnahmen dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.
4 Die Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes einen Bilanzfehlbetrag aufweisen, dürfen die Aktiven des Verwaltungsvermögens bis zu dieser Unterdeckung auf der Grundlage eines einlässlichen Berichts eines besonders befähigten Revisors im Sinne des Obligationenrechts aufwerten.
Art. 160 Musterreglement
1 Der Staatsrat erlässt innert Jahresfrist ab Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes ein Muster eines kommunalen Organisationsreglements.
Art. 161 Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.02.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 10/2004, 26/2004
14.09.2005 01.02.2006 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
14.09.2005 01.02.2006 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
14.09.2005 01.02.2006 Art. 7 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
14.09.2005 01.02.2006 Art. 17 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
14.09.2005 01.02.2006 Art. 31 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
14.09.2005 01.02.2006 Art. 35 Abs. 2, d) geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
14.09.2005 01.02.2006 Art. 50 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
14.09.2005 01.02.2006 Art. 68 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
14.09.2005 01.02.2006 Art. 114 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
14.09.2005 01.02.2006 Art. 146 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 39/2005, 3/2006
14.09.2005 01.02.2006 Art. 146 Abs. 1, c) aufgehoben BO/Abl. 39/2005, 3/2006
14.09.2005 01.02.2006 Art. 146 Abs. 1, d) aufgehoben BO/Abl. 39/2005, 3/2006
14.09.2005 01.02.2006 Art. 148 aufgehoben BO/Abl. 39/2005, 3/2006
12.12.2007 01.04.2008 Art. 52 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008
11.02.2009 01.01.2011 Art. 112 Abs. 3 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 112 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
10.09.2010 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 39/2010, 12/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 129 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 130 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.05.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 10 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 11a eingefügt RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 14 Titel geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 14 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 15 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 17 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 22 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 32 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 52 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 101 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 117 Abs. 2, l) geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 147 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2021-025, 2021-026
15.09.2011 01.05.2021 Art. 148a eingefügt RO/AGS 2021-025, 2021-026
17.12.2020 01.01.2023 Art. 6 Abs. 1, j) geändert RO/AGS 2021-123, 2021-124
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 05.02.2004 01.07.2004 Erstfassung BO/Abl. 10/2004, 26/2004
Art. 6 Abs. 1, f) 10.09.2010 01.01.2012 geändert BO/Abl. 39/2010, 12/2011
Art. 6 Abs. 1, j) 17.12.2020 01.01.2023 geändert RO/AGS 2021-123, 2021-124
Art. 7 Abs. 1 14.09.2005 01.02.2006 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 7 Abs. 2 14.09.2005 01.02.2006 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 7 Abs. 3 14.09.2005 01.02.2006 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 8 Abs. 2 15.09.2011 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 9 Abs. 2 15.09.2011 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 10 Abs. 3 15.09.2011 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 11a 15.09.2011 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 14 15.09.2011 01.05.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 14 Abs. 2 15.09.2011 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 14 Abs. 2bis 15.09.2011 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 15 Abs. 3 15.09.2011 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 17 Abs. 1, b) 14.09.2005 01.02.2006 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 17 Abs. 1, e) 15.09.2011 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 22 Abs. 4 15.09.2011 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 31 Abs. 2 14.09.2005 01.02.2006 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 32 Abs. 2 15.09.2011 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 35 Abs. 2, d) 14.09.2005 01.02.2006 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 50 Abs. 2 14.09.2005 01.02.2006 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 52 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008
Art. 52 Abs. 1 15.09.2011 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 68 Abs. 2 14.09.2005 01.02.2006 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 101 Abs. 1 15.09.2011 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 112 Abs. 3 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 112 Abs. 4 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 114 Abs. 2 14.09.2005 01.02.2006 geändert BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 117 Abs. 2, l) 15.09.2011 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 129 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 130 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 146 Abs. 1, b) 14.09.2005 01.02.2006 aufgehoben BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 146 Abs. 1, c) 14.09.2005 01.02.2006 aufgehoben BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 146 Abs. 1, d) 14.09.2005 01.02.2006 aufgehoben BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 147 Abs. 4 15.09.2011 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-025, 2021-026
Art. 148 14.09.2005 01.02.2006 aufgehoben BO/Abl. 39/2005, 3/2006
Art. 148a 15.09.2011 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-025, 2021-026