Law

Gesetz zu dem Protokoll vom 18. September 1997 über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen sowie zu dem Zusatzübereinkommen vom 18. September 1997 zu dem vorgenannten Übereinkommen

Germany · statute

Ask the law about thisMore laws of GermanyFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 333781dbb836d111bb1ce908e5b5128f194e254e3021491464ddc23452e0822b

Contents: 3 provisions
  1. Art 1
  2. Art 2
  3. Art 3

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

3 provisions

Art 1

(1) Folgenden völkerrechtlichen Übereinkünften wird zugestimmt: 1. dem in Brüssel am 18. September 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen (BGBl. 1994 II S. 1765, 1768), 2. dem in Brüssel am 18. September 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzübereinkommen zu dem vorgenannten Übereinkommen. (2) Das Protokoll und das Zusatzübereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.

Propose a change

Art 2

Soweit das Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABBG - vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765, 2476) auf das Übereinkommen vom 9. Februar 1994 verweist, gilt dies als Verweis auf das Übereinkommen in der durch das nachstehend veröffentlichte Protokoll geänderten Fassung und auf das nachstehend veröffentlichte Zusatzübereinkommen als Bestandteil dieses Übereinkommens.

Propose a change

Art 3

(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt oder nach seinem Artikel 3 Abs. 3 vorläufig angewendet wird. Hinsichtlich des Zusatzübereinkommens tritt Artikel 2 dieses Gesetzes an dem Tage in Kraft, an dem das Zusatzübereinkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Die Tage, an denen das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1 und das Zusatzübereinkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 2 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das gleiche gilt für den Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 3 vorläufig angewendet wird.

Propose a change

← Find another law