§ 1
Bewilligung 1 Wer das Konsumkreditgeschäft als Kreditgeberin oder als Kreditvermittlerin betreibt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion.
Nidwalden · 866.31 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 838cefe7cc7df4c1a3f2d2f7e46c12cc77b0ac48594510a6e7e1017365ae4daf
Bewilligung 1 Wer das Konsumkreditgeschäft als Kreditgeberin oder als Kreditvermittlerin betreibt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion.
Interkantonale Zusammenarbeit 1 Der Regierungsrat kann im Vollzug mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.
Beschwerde 1 Verfügungen der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 2 Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 1) SR 221.214.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 866.31 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung A 2003, 1752 866.31 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.12.2003 01.01.2004 Erstfassung A 2003, 1752