§ 1
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat legt fest: a. * welche Zustellplattformen zum elektronischen Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen ausserhalb der Online- Service-Plattform vom Kanton anerkannt werden; diese werden in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt; b. * … c. * … d. * welche elektronischen Identitäten vom Kanton anerkannt werden; diese werden in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. 2 Der Regierungsrat genehmigt den Abschluss von Vereinbarungen mit Einwohnergemeinden oder anderen Trägern öffentlicher Aufgaben zur Nutzung der Online-Service-Plattform. * § 2 * Landeskanzlei 1 Die Landeskanzlei ist verantwortlich für: a. den applikatorischen Betrieb der Online-Service-Plattform; 1) SGS 100 2) SGS 164 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116 2 164.11 b. die Organisation und die Prozesse zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Online-Service-Plattform; c. die inhaltliche Weiterentwicklung der Online-Service-Plattform; d. die Festlegung des umzusetzenden Schutzniveaus auf der Online-Service-Plattform; e. die Massnahmen zur Verhinderung von Missbrauch im Sinne von § 13 E- GovG3). 2 Die Landeskanzlei regelt in einer Weisung zur Online-Service-Plattform die Vorgaben: a. zur einheitlichen Erfassung und Publikation von Leistungen und Behördengängen; b. zur Einhaltung des Corporate Designs; c. zur Sicherung der Qualität der publizierten Inhalte zu Leistungen und Behördengängen auf übergeordneter Ebene. 3 Die Landeskanzlei legt die Bedingungen zur Nutzung der Online-Service- Plattform durch die Benutzerinnen und Benutzer fest. § 3 Zentrale Informatik 1 Die Zentrale Informatik ist verantwortlich für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der technischen ICT-Services, welche die Grundlage für den Betrieb der Online-Service-Plattform bilden. * 2 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 24. Januar 2017 über die Informatik 4). § 4 Informatik- und Organisationsrat (ITO-Rat) 1 Der ITO-Rat legt Kriterien fest für die Anerkennung von Zustellplattformen ausserhalb der Online-Service-Plattform. 2 Er prüft den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung von weiteren Zustellplattformen gemäss § 4 Abs. 1 E-GovG5) zuhanden des Regierungsrats. 3 Der ITO-Rat genehmigt den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung von spezifischen Informatiklösungen gemäss § 4 Abs. 2 E- GovG6). § 5 Behörden 1 Die Behörden im Sinne des E-GovG sind zuständig und verantwortlich für die Leistungen und Behördengänge in ihrem Zuständigkeitsbereich, die über die Online-Service-Plattform, eine anerkannte Zustellplattform oder eine spezifische Informatiklösung abgewickelt werden. * 3) SGS 164 4) SGS 140.51 5) SGS 164 § 4 Abs. 1 6) SGS 164 § 4 Abs. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116 3 164.11 2. … * § 6 * … § 7 * … § 8 * … 3 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation * § 9 Elektronischer Datenaustausch 1 Die leistungserbringende Behörde kann für den Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen festschreiben, welche der anerkannten Plattformen genutzt werden muss. 2 Jede Behörde verfügt über einen Zugang zu den vom Kanton anerkannten Zustellplattformen, über die Benutzerinnen und Benutzer mit der Behörde elektronisch kommunizieren können. * § 9a * Elektronische Rechnungsstellung 1 Vertragsparteien des Kantons haben ihre Rechnungen als strukturierte Daten einzureichen, wenn sie mindestens 1 der nachfolgenden Kriterien erfüllen: a. Sie bieten die Einreichung strukturierter Daten bereits an. b. Sie stellen den kantonalen Behörden insgesamt mehr als 100 Rechnungen pro Jahr zu. 2 Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 1 Bst. b gewähren, wenn die Einreichung strukturierter Daten für die Vertragspartei mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist. 3 Die Finanzverwaltung regelt die weiteren Modalitäten, nach denen Vertragsparteien ihre Rechnungen dem Kanton elektronisch einreichen. § 10 Elektronische Formulare * 1 Sieht eine Behörde der kantonalen Verwaltung für die Inanspruchnahme einer Leistung die Verwendung von Formularen vor, so hat sie diese elektronisch über die Online-Service-Plattform zur Verfügung zu stellen. 2 Elektronische Formulare können auch über spezifische Informatiklösungen zur Verfügung gestellt werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116 4 164.11 4 Online-Service-Plattform * § 11 Dauer der Datenspeicherung 1 Die Dauer der Datenspeicherung auf der Online-Service-Plattform beträgt: a. * für Geschäftsdaten, die ausserhalb des BL-Kontos im Zusammenhang mit Transaktionen anfallen: längstens 60 Tage; b. * für Protokolldaten: 12 Monate, vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen; c. * für weitere im BL-Konto gespeicherte Daten: während der Dauer des Nutzungsvertrags bis längstens 60 Tage nach dessen Beendigung. 2 Nach der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer werden die Daten aus der Online-Service-Plattform gelöscht, vorbehältlich des Gesetzes vom 11. Mai 2006 über die Archivierung 7). § 12 Protokollierung 1 Die Service-Verantwortlichen der einzelnen Komponenten der Online-Service-Plattform legen die Details zur Protokollierung im entsprechenden Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept fest. 5 Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation * § 13 * Eröffnung eines BL-Kontos 1 Natürliche Personen können auf der Online-Service-Plattform ein BL-Konto eröffnen, wenn sie über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität verfügen. 2 Mit Eröffnung des BL-Kontos wird automatisch eine BL-ID vergeben, die der internen Identifikation dient. 3 Benutzerinnen und Benutzer eines BL-Kontos können für die Nutzung ihres BL-Kontos generell oder für einen einzelnen Behördengang eine Stellvertretung einrichten, mit Zustimmung der vollmachtgebenden und der bevollmächtigten Person. 4 Die bevollmächtigte Person muss über ein BL-Konto verfügen. 5 Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. § 14 * Authentisierung 1 Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich für die Nutzung des BL-Kontos über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität zu authentisieren. 7) SGS 163 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116 5 164.11 2 Die elektronische Identität beinhaltet je nach Identitätsprüfung unterschiedliche Vertrauensstufen. § 15 * Daten im BL-Konto 1 Im BL-Konto werden Benutzerstammdaten, Protokoll- und Geschäftsdaten gemäss Anhang gespeichert. 2 Für die eindeutige Zuweisung einer Benutzerin bzw. eines Benutzers zu einer Leistung oder einem Behördengang können im BL-Konto ausserdem Zugangsdaten gemäss Anhang gespeichert werden, sofern Benutzerinnen und Benutzer dem zustimmen. § 16 * Nutzung der Daten im BL-Konto 1 Die im BL-Konto gespeicherten Daten werden verwendet für: a. die Bereitstellung des BL-Kontos; b. den Zugang für die Benutzerinnen und Benutzer zu den über die Online- Service-Plattform angebotenen Leistungen; c. die Abwicklung der über die Online-Service-Plattform angebotenen Leistungen; d. die Leistung von Unterstützung (Support) im Bedarfsfall; e. die Weiterentwicklung der Online-Service-Plattform und der darüber angebotenen Leistungen. § 17 * Auflösung des Nutzungsvertrags 1 Mit Auflösung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die gespeicherten Daten nach Massgabe von § 11 vernichtet. 2 Die Benutzerinnen und Benutzer werden vorab über die Vernichtung informiert. 3 Bei hängigen Behördengängen sind die zuständigen Behörden über die Vernichtung zu informieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116 6 164.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.116 29.08.2023 10.09.2023 Titel 3 geändert GS 2023.059 29.08.2023 10.09.2023 § 9a eingefügt GS 2023.059 12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 2 totalrevidiert GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 3 Abs. 1 geändert GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 Titel 2. aufgehoben GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 6 aufgehoben GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 7 aufgehoben GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 8 aufgehoben GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 9 Abs. 2 geändert GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 10 Titel geändert GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 10 Abs. 2 geändert GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 Titel 4 geändert GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 11 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 11 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 11 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 Titel 5 eingefügt GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 13 eingefügt GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 14 eingefügt GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 15 eingefügt GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 16 eingefügt GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 § 17 eingefügt GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 Anhang 2 eingefügt GS 2024.013 12.03.2024 14.03.2024 Anhang 3 eingefügt GS 2024.013 17.12.2024 01.04.2025 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2024.080 17.12.2024 01.04.2025 Anhang 3 Inhalt geändert GS 2024.080 21.04.2026 01.06.2026 Anhang 1 Name und Inhalt geändert 2026.018 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116 7 164.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.116 § 1 Abs. 1, Bst. a. 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013 § 1 Abs. 1, Bst. b. 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013 § 1 Abs. 1, Bst. c. 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013 § 1 Abs. 1, Bst. d. 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 § 1 Abs. 2 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 § 2 12.03.2024 14.03.2024 totalrevidiert GS 2024.013 § 3 Abs. 1 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013 § 5 Abs. 1 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013 Titel 2. 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013 § 6 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013 § 7 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013 § 8 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013 Titel 3 29.08.2023 10.09.2023 geändert GS 2023.059 § 9 Abs. 2 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013 § 9a 29.08.2023 10.09.2023 eingefügt GS 2023.059 § 10 12.03.2024 14.03.2024 Titel geändert GS 2024.013 § 10 Abs. 2 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013 Titel 4 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013 § 11 Abs. 1, Bst. a. 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013 § 11 Abs. 1, Bst. b. 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013 § 11 Abs. 1, Bst. c. 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 Titel 5 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 § 13 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 § 14 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 § 15 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 § 16 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 § 17 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 Anhang 1 21.04.2026 01.06.2026 Name und Inhalt geändert 2026.018 Anhang 2 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 Anhang 2 17.12.2024 01.04.2025 Inhalt geändert GS 2024.080 Anhang 3 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 Anhang 3 17.12.2024 01.04.2025 Inhalt geändert GS 2024.080 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116 1 164.11-Anhang 1, Stand: 01.06.2026 1/1 Anhang 1: Anerkannte Plattformen gemäss § 4 E- Government-Gesetz Name Anbieterin Verwendungszweck Rechtsgrundlage IncaMail Post AG Elektronischer Verkehr im Verwaltungsverfahren sowie weitere