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G vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentenschutzgesetz, KSchG)

Liechtenstein · 944.0 · statute

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich, Begriffe
  2. Art. 2 Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 3 Unabdingbarkeit
  4. Art. 4 Rücktrittsrecht
  5. Art. 5 Rücktrittsrecht bei Irrtum
  6. Art. 6 Folgen des Rücktritts
  7. Art. 7 Kostenvoranschläge
  8. Art. 7a Allgemeine Informationspflichten des Unternehmers
  9. Art. 7b Gewinnzusagen
  10. Art. 8 Unzulässige Vertragsbestandteile
  11. Art. 8a Erfüllung einer Geldschuld
  12. Art. 8b Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss
  13. Art. 8c Zusätzliche Zahlungen
  14. Art. 9 Angeld und Reugeld
  15. Art. 9a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren
  16. Art. 9b Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware
  17. Art. 9c Verzug
  18. Art. 9d Verzug bei der Bereitstellung digitaler Leistungen
  19. Art. 10 Gewährleistung
  20. Art. 11 Ausschluss und Beschränkung der Gewährleistung
  21. Art. 12
  22. Art. 13 Vertragliche Garantien
  23. Art. 14 Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen
  24. Art. 15 Verbot des Orderwechsels
  25. Art. 16 Verbot der Gehaltsabtretung
  26. Art. 17 Terminsverlust
  27. Art. 18 Konsumentenverträge mit Auslandsbezug
  28. Art. 19 Gerichtsstand
  29. Art. 20 Verträge über wiederkehrende Leistungen
  30. Art. 21 Abzahlungsgeschäfte
  31. Art. 22 Gleichgestellte Geschäfte
  32. Art. 23 Drittfinanzierungsgeschäfte
  33. Art. 24 Sonderfall der Drittfinanzierung
  34. Art. 25 Anzahlung
  35. Art. 26 Laufzeit
  36. Art. 27 Nichterfüllung durch den Konsumenten
  37. Art. 28 Gewährleistung
  38. Art. 29 Ratenbrief
  39. Art. 30 Abzahlungsgeschäfte im Handel mit Druckerzeugnissen
  40. Art. 31 Kreditgeschäfte von Ehegatten und eingetragenen Partnern
  41. Art. 32 Kreditverbindlichkeiten von Konsumenten
  42. Art. 33 Konsument als Mitschuldner, Bürge oder Garant
  43. Art. 34 Mässigungsrecht
  44. Art. 35
  45. Art. 36
  46. Art. 37 Wohnungsverbesserung
  47. Art. 38 Vorauszahlungskäufe
  48. Art. 39 Werkvertrag
  49. Art. 39a Verarbeitung personenbezogener Daten
  50. Art. 40 Unterlassungsanspruch
  51. Art. 41 Unterlassungsklage
  52. Art. 42 Klageberechtigung
  53. Art. 43
  54. Art. 44
  55. Art. 45
  56. Art. 46
  57. Art. 47
  58. Art. 48
  59. Art. 49 Übertretungen
  60. Art. 49a Unterlassungsexekution
  61. Art. 49b Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
  62. Art. 50 Durchführungsverordnungen
  63. Art. 51 Übergangsbestimmungen
  64. Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts
  65. Art. 53 Inkrafttreten

65 provisions

Art. 32 Kreditverbindlichkeiten von Konsumenten

1) Ist ein Konsument Solidarschuldner eines von einem in Art. 31 genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners auch dem Konsumenten zuzustellen. 2) Ist ein Konsument Bürge oder Garant eines von einem in Art. 31 genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Konsumenten davon in angemessener Frist zu verständigen. Unterlässt er dies, so haftet ihm der Konsument nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zum Verzug des Konsumenten selbst entstehen.

Art. 33 Konsument als Mitschuldner, Bürge oder Garant

Tritt ein Konsument einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.

Art. 34 Mässigungsrecht

1) Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (Art. 33) insoweit mässigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, dass der Konsument bloss Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren. 2) Bei der Entscheidung nach Abs. 1 ist insbesondere zu berücksichtigen: a) das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten; b) das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Abs. 1 genannte Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben; c) der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers; sowie d) der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.

Art. 35

Aufgehoben

Art. 36

Aufgehoben

Art. 37 Wohnungsverbesserung

1) Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Konsument ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach Art. 4 zum Rücktritt berechtigen. 2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten: a) den Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile; b) den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme des Konsumenten; c) den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des Herstellers und des Typs der Waren, die zur Erfüllung des Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit Hersteller und Type üblich ist; d) die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen; e) falls der Rücktritt des Konsumenten nach Art. 5 Abs. 4 Bst. b ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung; f) eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den Art. 4 und 5. 3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Konsumenten diesem eine Abschrift auszufolgen. In der Vertragsurkunde sind die in Abs. 2 genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben. 4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrages nach Abs. 1 ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig. 5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen.

Art. 38 Vorauszahlungskäufe

Von einem Vertrag über die Lieferung einer beweglichen körperlichen Sache, mit dem sich der Konsument verpflichtet, den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen, kann er zurücktreten, solange der Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt und sofern die Ware bloss durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschliessung festgelegt ist. Für die Rückstellung bereits erbrachter Leistungen gilt Art. 6 sinngemäss.

Art. 39 Werkvertrag

Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1156 Abs. 1 ABGB), so hat er dem Konsumenten die Gründe dafür mitzuteilen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

Art. 39a Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Der Unternehmer darf personenbezogene Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Konsumenten verarbeiten, die er im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung eines Konsumentenvertrages nach diesem Gesetz benötigt. 2) Der Unternehmer muss geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.

Art. 40 Unterlassungsanspruch

1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hierbei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstossen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schliesst auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. 2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäss Art. 42 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. 3) Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge verwendet oder empfiehlt, hat diese einer nach Art. 42 klagebefugten Einrichtung auf deren Verlangen binnen vier Wochen auszufolgen, sofern die Einrichtung glaubhaft macht, dass die Kenntnis der Geschäftsbedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Konsumenten erforderlich ist.

Art. 41 Unterlassungsklage

1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Konsumenten im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (Art. 7a), Konsumkreditverhältnissen, Pauschalreiseverträgen und Verträgen über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen, der Forderung von Telefonkosten (Art. 8b) oder zusätzlichen Zahlungen (Art. 8c), der Leistungsfrist (Art. 9a), dem Gefahrenübergang (Art. 9b) oder dem Verzug (Art. 9c und 9d), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, der Herstellung und dem Vertrieb eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP), der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstösst, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (Art. 18 AStG), der Online-Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) oder der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen nach der Verordnung (EU) 2019/2088 Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstösst und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Konsumenten beeinträchtigt, kann unbeschadet des Art. 40 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden. 2) Art. 40 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 42 Klageberechtigung

1) Der Anspruch auf Unterlassung kann geltend gemacht werden: a) von Berufs- und Wirtschaftsverbänden, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind; b) von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen; und c) vom Vertreter des öffentlichen Rechts. 2) Liegt der Ursprung des Verstosses (Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1) in Liechtenstein, so kann der Anspruch nach Abs. 1 auch von jeder gemäss Art. 3 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX – 7d.01) qualifizierten Einrichtung eines anderen Vertragsstaates des EWRA geltend gemacht werden, sofern die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Staat beeinträchtigt werden und der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt. 3) Die Regierung oder eine von ihr beauftragte Amtsstelle teilt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten mit: a) die Klageberechtigung einer qualifizierten Einrichtung im Sinne von Abs. 2 auf Antrag; b) den Namen und Zweck der qualifizierten Einrichtung. 4) Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten führt ein Verzeichnis über die qualifizierten Einrichtungen. 5) Die Veröffentlichung im Verzeichnis ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.

Art. 43

Aufgehoben

Art. 44

Aufgehoben

Art. 45

Aufgehoben

Art. 46

Aufgehoben

Art. 47

Aufgehoben

Art. 48

Aufgehoben

Art. 49 Übertretungen

1) Ein Unternehmer, in den Fällen des Art. 23 auch der Geldgeber, oder ein für diese oder ein für diese Personen handelnder Vertreter wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Übertretung mit Busse bis 5 000 Franken, im Wiederholungsfalle bis 20 000 Franken vom Amt für Volkswirtschaft bestraft, wenn er: a) es unterlässt: 1. die Informationspflichten nach Art. 7a vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen; 2. die Ware im Sinn des Art. 9a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern; 3. einen Ratenbrief (Art. 29 Abs. 1) oder eine in den Art. 30 und 37 Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in den Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 und 3 beziehungsweise 37 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu errichten; 4. dem Konsumenten nach Unterfertigung des Ratenbriefs beziehungsweise der Vertragsurkunde eine Abschrift auszufolgen, in welcher die vorgeschriebenen Angaben deutlich lesbar wiedergegeben sind (Art. 29 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 3); 5. Kreditnehmer oder Interzedenten den Art. 31 bis 33 entsprechend zu belehren oder zu informieren; abis) dem Art. 37 Abs. 3 zuwiderhandelt; b) gegen das Verbot des Orderwechsels verstösst (Art. 15); c) gegen das Verbot der Gehaltsabtretung verstösst (Art. 16); d) einem Konsumenten ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet; oder e) in die dem Konsumenten gemäss Art. 4 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt. f) Aufgehoben 2) Macht im Fall des Abs. 1 Bst. d ein Dritter gegen den Konsumenten oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmässig oder im Fall des Abs. 1 Bst. c der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Busse bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden. 3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Bst. b und c, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, mit der wechselmässigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird. 4) In den Fällen des Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 sind bei der Strafbemessung insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstosses; b) Massnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Konsumenten entstanden ist; c) frühere Verstösse des Unternehmers; d) vom Unternehmer aufgrund des Verstosses erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind; e) Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoss in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Vertragsstaaten des EWRA verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 errichteten Mechanismus verfügbar sind; f) andere erschwerende oder mildernde Umstände. 5) In den Fällen des Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 kann eine Busse bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden, wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Massgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoss betroffenen Vertragsstaaten des EWRA. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Bussen bis zu zwei Millionen Franken verhängt werden.

Art. 49a Unterlassungsexekution

1) Wird Unterlassungsexekution (Art. 251 ff. EO) geführt, weil ein Unternehmer eine Vertragsbestimmung weiterverwendet, die gegen Art. 8 dieses Gesetzes oder gegen § 879 Abs. 3 ABGB verstösst, so sind bei der Bemessung der Busse insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstosses; b) Massnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Konsumenten entstanden ist; c) frühere Verstösse des Unternehmers; d) vom Unternehmer aufgrund des Verstosses erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind; e) Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoss in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Vertragsstaaten des EWRA verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 errichteten Mechanismus verfügbar sind; f) andere erschwerende oder mildernde Umstände. 2) In den in Abs. 1 genannten Fällen können die Geldstrafen abweichend von Art. 259 Abs. 1 der Exekutionsordnung bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers erreichen, wenn die Unterlassungsexekution im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können die Geldstrafen bis zu zwei Millionen Franken erreichen.

Art. 49b Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Unternehmer und Konsumenten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Das Amt für Volkswirtschaft darf Daten nach Abs. 1 an andere zuständige Stellen und Behörden sowie Gerichte und die Staatsanwaltschaft übermitteln, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 50 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 51 Übergangsbestimmungen

Auf Verträge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 18. November 1964 über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag, LGBl. 1965 Nr. 6; b) Gesetz vom 22. Oktober 1992 über Pauschalreisen, LGBl. 1992 Nr. 120; c) Gesetz vom 22. Oktober 1992 über den Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen, LGBl. 1992 Nr. 113.

Art. 53 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

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