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Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Appenzell Ausserrhoden · 712.1 · statute

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 712.1
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des BGBM sowie der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen. 2 Dieses Gesetz hat insbesondere zum Zweck, a) den Wettbewerb unter den Anbietenden zu stärken; b) den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern; c) die Gleichbehandlung aller Anbietenden zu gewährleisten; d) die Transparenz der Vergabeverfahren sicherzustellen.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diesem Gesetz unterstehen, soweit sie Aufträge erteilen a) * die kantonale Verwaltung und andere Träger von kantonalen Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben. 1) KV (bGS 111.1) 2) Binnenmarktgesetz (BGBM; SR 943.02) 3) IVöB (bGS 712.2) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 740 1 712.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung b) * die Gemeinden, deren Zweckverbände, weitere öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie andere Träger von kommunalen Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben. c) Unternehmen und Organisationen, die in Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation tätig sind, soweit diese internationalen und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen4). 2 Auf andere Personen, Körperschaften und Organisationen wird dieses Gesetz angewendet, sofern die öffentliche Hand Beiträge leistet, die zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtkosten betragen.

Art. 3

Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen 1 Wer Aufträge vergibt, darf nur Anbietende berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen der allgemeingültigen Gesamtarbeitsverträge oder beim Fehlen solcher Verträge die orts- und berufsüblichen Bedingungen gewährleisten.

Art. 4

Rechtsschutz 1 Gegen anfechtbare Verfügungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden.5) 2 Beschwerdeinstanz ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes. * 3 Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung unter der Voraussetzung von Art. 17 IVöB6). Die Beschwerdeinstanz entscheidet innert 10 Tagen nach Eingang der Beschwerde. 4 Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kommen die Regeln über den Fristenstillstand nicht zur Anwendung.7) In der Rechtsmittelbelehrung ist auf diese Vorschrift hinzuweisen. * 5 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001. * 4) Vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c IVöB 5) Vgl. Art. 15 Abs. 2 IVöB 6) Vgl. Art. 17 Abs. 2–4 IVöB 7) Vgl. Art. 15 Abs. 2bis IVöB

Art. 5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 712.1

Anfechtbare Verfügungen 1 Als anfechtbare Verfügungen gelten namentlich: a) Ausschreibung des Auftrages; b) Abbruch des Vergabeverfahrens; c) Ausschluss vom Vergabeverfahren; d) Auswahl der Teilnahmeberechtigten im selektiven Verfahren; e) Aufnahme oder Nichtaufnahme von Anbietenden in ein Verzeichnis über geeignete Anbieterinnen und Anbieter und Streichung aus dem Verzeichnis; f) Zuschlag oder Widerruf des Zuschlages. 2 Die Verfügungen werden mit Ausnahme der Ausschreibung des Auftrages kurz begründet.

Art. 6

Haftung 1 Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht haben und dessen Rechtswidrigkeit vom Obergericht festgestellt worden ist. 2 Die Haftung ist auf Aufwendungen beschränkt, die den Anbietenden im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

Art. 7

Kompetenzen des Kantonsrates 1 Der Kantonsrat kann internationale und interkantonale Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens abschliessen sowie bestehende Vereinbarungen anpassen. 2 Der Kantonsrat regelt Grundzüge und Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens durch Verordnung.

Art. 8

Kompetenzen des Regierungsrates 1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug. 2 Der Regierungsrat kann mit Kantonen und Staaten Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. 3 Der Regierungsrat kann vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen ständig beratenden Kommissionen Vergabekompetenzen übertragen. * 712.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 21. August 1919 über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat8) sowie die Verordnung vom 23. Juni 1998 über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen9) werden aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.10) 8) Submissionsordnung (bGS 712.1) 9) bGS 712.3 10)1. Januar 2001 (RRB vom 15. November 2000) Ausserrhodische Gesetzessammlung 712.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 14.06.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 884 / 2004, S. 249 14.06.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 884 / 2004, S. 249 14.06.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 4 geändert 884 / 2004, S. 249 14.06.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 5 eingefügt 884 / 2004, S. 249 14.06.2004 01.01.2005 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 884 / 2004, S. 249 13.09.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 2 geändert 1173 / 2010, S. 1124 712.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 2 Abs. 1, a) 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249 Art. 2 Abs. 1, b) 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249 Art. 4 Abs. 2 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124 Art. 4 Abs. 4 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249 Art. 4 Abs. 5 14.06.2004 01.01.2005 eingefügt 884 / 2004, S. 249 Art. 8 Abs. 3 14.06.2004 01.01.2005 eingefügt 884 / 2004, S. 249 Anhang 712.1 Anhang: Schwellenwerte und Arten und Wahl des Verfahrens 1. Grundsätze 1 Zu den Aufträgen des Bauhauptgewerbes zählen die Arbeiten für die tragende Struktur des Bauwerkes. 2 Zu den Aufträgen des Baunebengewerbes zählen die Arbeiten für die mit dem Bauwerk fest verbundene Ausstattung und Ausrüstung des Bauwerks sowie die technischen Installationen. Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe Freihändige Vergabe unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000 Einladungsverfahren unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000 offenes/selektives ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000

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