Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 390021dbcfbcd90970212178da62695f139223664c19d711d4890d5f826007ac
10 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des BGBM sowie der internationalen und
interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Dieses Gesetz hat insbesondere zum Zweck,
a) den Wettbewerb unter den Anbietenden zu stärken;
b) den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern;
c) die Gleichbehandlung aller Anbietenden zu gewährleisten;
d) die Transparenz der Vergabeverfahren sicherzustellen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diesem Gesetz unterstehen, soweit sie Aufträge erteilen
a) * die kantonale Verwaltung und andere Träger von kantonalen Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter
haben.
1) KV (bGS 111.1)
2) Binnenmarktgesetz (BGBM; SR 943.02)
3) IVöB (bGS 712.2)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 740 1
712.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
b) * die Gemeinden, deren Zweckverbände, weitere öffentlich-rechtliche
Anstalten und Körperschaften sowie andere Träger von kommunalen
Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben.
c) Unternehmen und Organisationen, die in Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation tätig sind, soweit diese
internationalen und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen4).
2 Auf andere Personen, Körperschaften und Organisationen wird dieses Gesetz angewendet, sofern die öffentliche Hand Beiträge leistet, die zusammen
mehr als die Hälfte der Gesamtkosten betragen.
Art. 3
Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
1 Wer Aufträge vergibt, darf nur Anbietende berücksichtigen, welche die
Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen der allgemeingültigen Gesamtarbeitsverträge oder beim Fehlen solcher Verträge die orts- und
berufsüblichen Bedingungen gewährleisten.
Art. 4
Rechtsschutz
1 Gegen anfechtbare Verfügungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber
kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden.5)
2 Beschwerdeinstanz ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes. *
3 Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung unter der Voraussetzung
von Art. 17 IVöB6). Die Beschwerdeinstanz entscheidet innert 10 Tagen nach
Eingang der Beschwerde.
4 Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kommen die Regeln über den
Fristenstillstand nicht zur Anwendung.7) In der Rechtsmittelbelehrung ist auf
diese Vorschrift hinzuweisen. *
5 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001. *
4) Vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c IVöB
5) Vgl. Art. 15 Abs. 2 IVöB
6) Vgl. Art. 17 Abs. 2–4 IVöB
7) Vgl. Art. 15 Abs. 2bis IVöB
Art. 5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 712.1
Anfechtbare Verfügungen
1 Als anfechtbare Verfügungen gelten namentlich:
a) Ausschreibung des Auftrages;
b) Abbruch des Vergabeverfahrens;
c) Ausschluss vom Vergabeverfahren;
d) Auswahl der Teilnahmeberechtigten im selektiven Verfahren;
e) Aufnahme oder Nichtaufnahme von Anbietenden in ein Verzeichnis
über geeignete Anbieterinnen und Anbieter und Streichung aus dem
Verzeichnis;
f) Zuschlag oder Widerruf des Zuschlages.
2 Die Verfügungen werden mit Ausnahme der Ausschreibung des Auftrages
kurz begründet.
Art. 6
Haftung
1 Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch
einen Entscheid verursacht haben und dessen Rechtswidrigkeit vom Obergericht festgestellt worden ist.
2 Die Haftung ist auf Aufwendungen beschränkt, die den Anbietenden im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
Art. 7
Kompetenzen des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat kann internationale und interkantonale Vereinbarungen im
Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens abschliessen sowie bestehende Vereinbarungen anpassen.
2 Der Kantonsrat regelt Grundzüge und Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens durch Verordnung.
Art. 8
Kompetenzen des Regierungsrates
1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug.
2 Der Regierungsrat kann mit Kantonen und Staaten Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
3 Der Regierungsrat kann vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen ständig beratenden Kommissionen Vergabekompetenzen übertragen. *
712.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 21. August 1919 über die Vergebung von Arbeiten
und Lieferungen für den Staat8) sowie die Verordnung vom 23. Juni 1998
über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen9) werden aufgehoben.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.10)
8) Submissionsordnung (bGS 712.1)
9) bGS 712.3
10)1. Januar 2001 (RRB vom 15. November 2000)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 712.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
14.06.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 884 / 2004, S. 249
14.06.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 884 / 2004, S. 249
14.06.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 4 geändert 884 / 2004, S. 249
14.06.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 5 eingefügt 884 / 2004, S. 249
14.06.2004 01.01.2005 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 884 / 2004, S. 249
13.09.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 2 geändert 1173 / 2010, S. 1124
712.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1, a) 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249
Art. 2 Abs. 1, b) 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249
Art. 4 Abs. 2 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 4 Abs. 4 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249
Art. 4 Abs. 5 14.06.2004 01.01.2005 eingefügt 884 / 2004, S. 249
Art. 8 Abs. 3 14.06.2004 01.01.2005 eingefügt 884 / 2004, S. 249
Anhang 712.1
Anhang: Schwellenwerte und Arten und Wahl des Verfahrens
1. Grundsätze
1 Zu den Aufträgen des Bauhauptgewerbes zählen die Arbeiten für die tragende Struktur des Bauwerkes.
2 Zu den Aufträgen des Baunebengewerbes zählen die Arbeiten für die mit
dem Bauwerk fest verbundene Ausstattung und Ausrüstung des Bauwerks
sowie die technischen Installationen.
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten
Bereich
Verfahrensarten Lieferungen
(Auftragswert CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert CHF)
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe
Freihändige
Vergabe
unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000
Einladungsverfahren
unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000
offenes/selektives ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000