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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I. Rh. und Uri über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Appenzell Innerrhoden · 648.925 · intercantonal agreement

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im andern Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit: a) zugunsten der Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihrer Anstalten; b) zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden und deren Anstalten; c) zugunsten der übrigen juristischen Personen, die öffentliche, kirchliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, in dem Masse, wie sie subjektiv steuerbefreit sind.

Art. 2

1 Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar: a) * im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer; b) im Kanton Uri auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 648.925 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3

1 Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern eine Gesetzesänderung ihres Kantons neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen diese Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.

Art. 4

1 Diese Vereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft.

Art. 5

1 Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. Kanton Appenzell Innerrhoden 648.925 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 31.05.1994 31.05.1994 Erlass Erstfassung - 11.08.1997 01.01.1997 Art. 2 Abs. 1, a) geändert - 648.925 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 31.05.1994 31.05.1994 Erstfassung - Art. 2 Abs. 1, a) 11.08.1997 01.01.1997 geändert -

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