Benützung städtischer Sporthallen 750.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1 Reglement über die Benützung der städtischen Sporthallen und Sportplätze vom 14. März 2000 Der Stadtrat beschliesst: A Allgemeines 1. Die Sporthallen und die Aussensportplätze dienen dem Sportunterricht der städtischen Schulen sowie dem Sportbetrieb der Vereine und Verbände. 2. Massgebend für die Benützungszeiten sind die Stundenpläne der Schulen und der vom städtischen Baureferat für die Vereine und Verbände aufgestellte Belegungsplan. 3. Vereine und Verbände haben ihre Gesuche für die Benützung der Sportanlagen beim Sekretariat der städtischen Bauverwaltung einzureichen. Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen ist das städtische Baureferat. 4. Vereine mit weniger als 15 turnenden Mitgliedern haben kein Anrecht auf Zuteilung einer Sporthalle. Bei längerer Unterbelegung (mind. 12 anwesende Sportler) kann die zugeteilte Belegung – mit vorgehender Mahnung – anderweitig vergeben werden. 5. Der Belegungsplan ist von den Benützern genau einzuhalten. Die Benützer dürfen die Sportanlagen nicht an andere Vereine oder Verbände abtreten. 6. An Feiertagen, während den Hauptreinigungen und in den Sommerschulferien bleiben die Sportanlagen geschlossen, sofern keine andere, schriftliche Vereinbarung mit dem Baureferat besteht. 7. Die Anordnungen des/der Anlagewartes/in sind von allen Benützern zu befolgen. 8. Für Schulklassen sind die Lehrerinnen und Lehrer, für Vereine und Verbände die Vorstände verantwortlich. Benützung städtischer Sporthallen 750.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 9. Die Sporthallen werden 10 Minuten vor Übungsbeginn geöffnet und spätestens um 22.00 Uhr geschlossen (Dreifachhalle 22.30 Uhr). Schulen und Jugendorganisationen dürfen die Sporthallen erst dann betreten, wenn der/die Lehrer/in oder der/die Leiter/in anwesend sind. Unberechtigten ist der Zutritt während des ordentlichen Sportbetriebes nicht gestattet; sie sind von den verantwortlichen Leitern wegzuweisen. 10. Innerhalb der Sportanlagen soll jedermann auf Sauberkeit und Ordnung achten. 11. Das Rauchen ist in den Sporthallen (ganzes Gebäude) verboten. 12. In den Sporthallen und auf den Aussensportplätzen ist jeder unnötige Lärm zu vermeiden. 13. Die Gebäude, die Anlagen im Freien und die Geräte sind sorgfältig zu behandeln. Sachbeschädigungen müssen dem/der Sportanlagewart/in sofort gemeldet werden. Alle Schulen, Vereine und Verbände haften für die von ihren Schülerinnen und Schülern bzw. Mitgliedern verursachten Schäden und Verunreinigungen. 14. Jede Manipulation an den Beleuchtungs- und Heizungseinrichtungen ist untersagt. 15. Die Stadt lehnt jede Haftung für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen sowie für Unfälle der Sporthallen- und Aussensportplatzbenützer ab. Die Vereine und Verbände haben eigene Hausapotheken zu führen. 16. Vereinen und Verbänden, die diesem Reglement zuwiderhandeln, kann das städtische Baureferat die Bewilligung zur Benützung der Sportanlagen vorübergehend oder ganz entziehen. B Spezielle Vorschriften für die Benützung der Sporthallen 17. Die Sporthallen dürfen nur in sauberen Turnschuhen benützt werden. Turnschuhe mit Stollen oder schwarzen Gummisohlen sind nicht gestattet. Das Betreten der Sporthallen mit Strassenschuhen ist untersagt. In Ausnahmefällen sind für Zuschauer Läufer zu legen. 18. Die Sporthallen dürfen nicht vom Aussensportplatz aus durch den Geräteraum, sondern nur durch den Gang betreten werden. Die wechselweise Benützung von Hallen und Platz ist Benützung städtischer Sporthallen 750.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 nach Möglichkeit zu vermeiden. Wer im Freien turnt, geht nachher nicht mehr oder nur mit gut gereinigten Turnschuhen in die Hallen. Bei nasser Witterung sind die Turnschuhe auszuziehen oder zu wechseln. Magnesia darf in den Sporthallen nur den hierfür geeigneten Behältern entnommen werden. 19. Geräte müssen beim Transport getragen und nach Gebrauch wieder versorgt werden. Barren sind sorgfältig zu schieben. Die ins Freie genommenen Geräte sind vor dem Rücktransport in die Hallen von Sand und Schlacken zu reinigen. Die Matten dürfen nicht im Freien verwendet werden. 20. Vor dem Verlassen der Schwinghalle haben die Benützer das Sägemehl aus Kleidern und Schuhen zu entfernen. 21. Der/die Anlagewart/in teilt den erstmaligen Benützern die Garderoben und die Duschräume zu. 22. Die Materialkasten sind in Ordnung zu halten. C Spezielle Vorschriften für die Benützung der Aussensportplätze (exklusive Fussballplätze) 23. Das Rasenfeld darf nur in Turnschuhen betreten werden. 24. Auf dem Rasenplatz dürfen Fuss- und Handballvereine keine Wettspiele austragen. 25. Gegen die Umzäunungen darf nicht gespielt werden. 26. Bei Wurfübungen sind die Abwurfstellen zur Schonung des Rasens fleissig zu wechseln. Das Hammerwerfen ist verboten. 27. Zur Schonung des Rasens und der übrigen Anlagen kann die Stadtgärtnerei oder der/die Sportanlagenwart/in den Platz, solange dies erforderlich ist, ganz oder teilweise sperren. 28. Kugel- und Steinstossen sowie Diskus und Speerwurf sind nur auf den speziellen Stoss- und Wurfanlagen gestattet. 29. Die Benützung von Motorfahrzeugen inkl. Motorfahrrädern ist auf den ganzen Aussensportanlagen untersagt. Ausgenommen sind Zufahrten zu Anlieferungszwecken. 30. Die Schüler/innen sowie Vereine und Verbände haben die Anordnungen und Weisungen der Sportanlagenwarte zu befolgen. Benützung städtischer Sporthallen 750.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 D Benützungsgebühren 31. Das städtische Baureferat verrechnet den Vereinen und Verbänden die vom Stadtrat festgesetzten Benützungsgebühren. 32. Die Aussensportanlagen stehen der Öffentlichkeit ausserhalb des Schulbetriebes und den bewilligten Anlässen zur Freizeitgestaltung offen. Von 22.00 bis 7.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr ist auf den Sportanlagen Ruhe einzuhalten. Tonwiedergabegeräte sind nicht erlaubt. E Inkraftsetzung 1. Dieses Reglement tritt am 1. März 2000 in Kraft. 2. Das Reglement über die Benützung der Sporthallen und der Aussensportanlagen vom 1. Juni 1965 wird damit aufgehoben.
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Reglement über die Benützung der städtischen Sporthallen und Sportplätze
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