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13 provisions
§ 1
1
Als Bindeglied zwischen Behörde und Personal sowie für Verwaltungs- und Personalfragen wird für jede Amtsperiode eine Personalkommission mit beratendem Charakter bestellt, wobei zwei Mitglieder dem Stadtrat angehören und fünf Mitglieder vom Personal aus den verschiedenen Dienstzweigen bezeichnet werden (§ 13 Besoldungsreglement).
§ 2
1
Das Vorschlagsrecht für die fünf Mitglieder vom Personal steht den verschiedenen Verbänden zu.
§ 3
1
Der Präsident wird vom Stadtrat, der Vizepräsident von der Personalkommission ernannt. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung oder Ausstand.
2
Das Protokoll führt ein Sekretär, den der Stadtrat bezeichnet.
§ 4
1
Die Personalkommission wird vom Präsidenten einberufen, oder wenn es mindestens vier Mitglieder verlangen. Ein solches Begehren ist schriftlich und begründet dem Präsidenten einzureichen, der dann innerhalb eines Monates eine Sitzung einzuberufen hat.
§ 5
1
Die Verhandlungsgegenstände werden den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung bekanntgegeben.
§ 6
1
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen, die sich auf den Aufgabenkreis (§ 10) der Kommission beziehen.
2
Zur gültigen Beschlussfassung müssen, der Vorsitzende inbegriffen, fünf Mitglieder anwesend sein.
3
Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit fällt ihm der Stichentscheid zu.
4
Geschäfte, die nicht grundsätzlicher Natur sind, können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.
§ 7
1
Der Stadtrat gibt der Kommission Kenntnis von der Art der Erledigung derjenigen Geschäfte, die ihm zur Begutachtung vorgelegt wurden.
§ 8
1
Ein allfälliges Sitzungsgeld richtet sich nach § 6 des Besoldungsreglementes.
§ 9
1
Die Personalkommission begutachtet zuhanden des Stadtrates die ihr unterbreiteten Verwaltungs- und Personalfragen. Sie hat rein beratenden Charakter.
§ 10
1
Die Begutachtung erstreckt sich auf alle, das Personal und die Verwaltung der Stadt Zug betreffende Angelegenheiten. Es sind dies insbesondere,
1.
Stellungnahme zu Fragen der Besoldung;
2.
Stellungnahme zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, zum Arbeitsablauf und zur Arbeitszeit;
3.
Anregungen zu Rationalisierungsmassnahmen, Neuorganisationen sowie zu technischen und betrieblichen Massnahmen und Neuerungen;
4.
Anregungen und Stellungnahmen zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung;
5.
Stellungnahme zu Fragen des Gesundheitsschutzes, der Unfallverhütung und Betriebssicherheit;
6.
Anregungen zur Förderung des dienstlichen Interesses des Personals;
7.
Unterbreitung von Vorschlägen aller Art, die sich auf Verwaltungs- oder Personalfragen beziehen.
§ 11
1
Jede Beamtin, jeder Beamter, alle Lehrpersonen und alle Angestellten können der Personalkommission Anregungen zur Verbesserung der Arbeitsabläufe oder des betreffenden Betriebes unterbreiten.
2
Die Personalkommission fördert solche Anregungen. Anregungen, die zur Verbesserung der Arbeitsabläufe oder des Betriebes beitragen, können auf Antrag der Personalkommission vom Stadtrat ausgezeichnet werden.
§ 12
1
Gesuche und Beschwerden persönlicher Natur sind von der Begutachtung durch die Personalkommission ausgeschlossen.
§ 13
1
Die Personalkommission kann bei besonderem Bedarf einzelne Behördenmitglieder, Beamtinnen, Beamte, Lehrpersonen oder Angestellte zu den Verhandlungen zuziehen.