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28 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Das Rechnungswesen der von der Stadt Zürich durch
Kapitalbeteiligung, Gewährung von Darlehen, Ausrichten von
Subventionen oder Einräumung von Baurechten unterstützten
Wohnbauträger unterliegt den entsprechenden Bestimmungen
des Obligationenrechtes und den Vorschriften dieses Reglements. Vorbehalten bleiben die einschlägigen Wohnbauförderungsvorschriften von Bund und Kanton Zürich.
Art. 2
Die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Wohnbauträger
sind jährlich auf den 31. Dezember zu erstellen.
Art. 3 II. Bauprojekt/Bauabrechnung
Bei Bauprojekten mit subventionierten Wohnungen sind
dem Finanzdepartement die Projektunterlagen inkl. der kalkulierten Mietzinsanpassungen vorgängig zur Prüfung einzureichen.
Für die Prüfung des Bauprojektes sind beizugeben:
– Planunterlagen M 1:100 mit Situation 1:500;
– Baubeschrieb mit Kostenschätzung/Kostenvoranschlag;
– Wohnungsübersicht/Anzahl Wohnungen/Mietzinsübersicht;
– Kosten pro Wohneinheit mit m3 und m2 Kostenangaben
(Kosten für Garagen etc. separat);
– Honorarofferten aller Planenden
Über grössere Bauprojekte mit ausschliesslich freitragenden
Wohnungen ist das Finanzdepartement vorgängig zu orientieren.
Art. 4
Die unterzeichnete Bauabrechnung ist spätestens 12 Monate nach Bauvollendung dem Finanzdepartement einzureichen.
2Rechnungsreglement
841.170
Für die Prüfung der Bauabrechnung sind beizugeben:
a. alle Verträge mit Planern;
b. Situations- und Projektpläne;
c. Verzeichnis über allfällige Rückstellungen zulasten der Bauabrechnung;
d. Begründung der Mehrkosten unter Beilage einer nach
Hauptpositionen und Arbeitsgattungen gegliederten Gegenüberstellung (Voranschlag/Abrechnung);
e. Zeitpunkt von Baubeginn und Fertigstellung;
f. bei Ausführung mit einem Generalunternehmer nebst dem
Werkvertrag auch eine Übersicht über Auftragsänderungen;
g. Angabe von Investitionskosten pro m2 und m3 nach Nutzfläche Wohnen, Geschossfläche (SIA 416) sowie Rauminhalt
(SIA 116);
h. Angabe der Anzahl und Durchschnittskosten pro Wohnung;
i. Angabe der sep. Kosten für allfällige UN-Garagen mit Kostenangaben pro Parkplatz;
k. allfällige weitere Unterlagen und Belege auf Verlangen
Für die Mietzinsfestsetzung sind ferner ein Nachweis des Gebäudeversicherungswertes sowie allenfalls weitere Unterlagen
auf Verlangen einzureichen.
Art. 5
Dem Baukonto dürfen nur die tatsächlichen Aufwendungen für den Erwerb von Liegenschaften, die Erstellung der Bauten
sowie allfällige damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (Strassenbaukosten, Strassenbeiträge, Umgebungsarbeiten, besondere Aufwendungen für die erstmalige Vermietung
der Wohnungen usw.) belastet werden.
Bauzinsen sowie Land- bzw. Baurechtszinsen und Zinsen für
das bereits einbezahlte Anteilkapital dürfen dem Baukonto nur
bis zum mittleren Bezugstermin der Bauten belastet werden.
Art. 6
Die Kosten von späteren Investitionen dürfen dem Liegenschaftenkonto (Anlagekonto) nur insoweit belastet werden,
als dadurch eine wesentliche Wertvermehrung eintritt, die vom
Finanzdepartement anerkannt wird. Die Wohnbauträger sind zu
entsprechender Meldung verpflichtet.
3Rechnungsreglement 841.170
Art. 7 III. Erfolgsrechnung und Bilanz
Die Rechnung ist nach kaufmännischen Grundsätzen gemäss Obligationenrecht zu führen. In der Regel ist der Kontenrahmen des Schweizerischen Verbandes für Wohnungswesen
(SVW) anzuwenden.
Art. 8
Eine Ausschüttung auf das einbezahlte Beteiligungskapital darf erst nach Vornahme der in Art. 11 bis 14 festgesetzten
Einlagen erfolgen. Die Verzinsung darf den Richtsatz für variable Hypotheken der Zürcher Kantonalbank nicht übersteigen und
darf gleichzeitig nicht höher sein als der für die Befreiung von
der Eidgenössischen Stempelabgabe zulässige Zinssatz.
Art. 9
Es ist eine Gesamterfolgsrechnung und -bilanz, die alle
Siedlungen und Liegenschaften umfasst, zu erstellen. In besonderen Fällen kann verlangt werden, dass über einzelne Siedlungen besondere Erfolgsrechnungen und Bilanzen geführt werden.
Art. 10
Als Liegenschaftenwert sind die ursprünglichen Anlagekosten, zuzüglich der seitherigen wertvermehrenden Investitionen in die Bilanz einzustellen. Die Abschreibungen sind gesondert im Amortisationskonto (Abschreibungskonto) auszuweisen.
IV. Amortisationskonto (Abschreibungskonto),
Art. 11 Fonds
Dem Amortisationskonto (Abschreibungskonto) ist spätestens ab dem 11. Jahr nach Bezug der Wohnungen zu Lasten
der Erfolgsrechnung jährlich mindestens ½ % der gesamten Erstellungskosten ohne Land zuzuweisen.
Art. 12
Als Amortisationskonto (Abschreibungskonto) für die im
Baurecht erstellten Bauten ist der sogenannte Heimfallfonds zu
führen. Er ist nach Massgabe des Baurechtsvertrages zu äufnen.
Art. 13
Der gesetzliche Reservefonds ist gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechtes zu äufnen.
Art. 14
In den Erneuerungsfonds ist jährlich zulasten der Erfolgsrechnung mindestens 1 Prozent des Gebäudeversicherungswertes einzulegen. Soweit der Bestand des Erneuerungsfonds über
dem steuerbefreiten Betrag liegt, kann die Einlage entsprechend
reduziert oder ganz darauf verzichtet werden. Bei Neubauten
und Ersatzneubauten kann das Büro für Wohnbauförderung für
die Anfangsphase geringere Einlagen bewilligen.1
1 Fassung gem. STRB Nr. 1821 vom 21. September 2005; Inkrafttreten
1. Januar 2006.
4Rechnungsreglement
841.170
Art. 15
Einlagen in andere Fonds (Rückstellungen für besondere Zwecke) sind nur gestattet, soweit zuvor die in Art. 11–14
festgesetzten Mindesteinlagen vorgenommen worden sind.
Art. 16
Der Gegenwert von Erneuerungsfonds und anderen Reservefonds ist unter Berücksichtigung der erforderlichen, nachweisbaren Liquidität sowie möglichst grosser Sicherheit anzulegen.
Art. 17
Dem Erneuerungsfonds dürfen nur die Kosten für werterhaltende Erneuerungen belastet werden, welche in längeren
Zeitabschnitten anfallen. Die laufenden Kosten für Unterhalt und
Reparaturen sind aus der Erfolgsrechnung zu decken.
V. Entschädigungen
Art. 18 a) Vorstand
Die Entschädigung für die einzelnen Vorstandsmitglieder richtet sich nach deren Aufgaben und Arbeitsbelastungen
und hat sich in einem massvollen Rahmen zu bewegen.
Art. 19
Die Gesamtentschädigung für die Vorstandsmitglieder
einschliesslich Sitzungsgelder, allfälliger Büroentschädigungen
und weiterer Sondervergütungen, darf die in den Absätzen 2 und
3 festgelegten Grenzen in der Regel nicht übersteigen (exklusiv
Sozialleistungen). Grundlage ist die theoretische Mietzinssumme, die sich bei der Multiplikation der Anzahl Wohnungen der
Wohnbauträger mit dem Faktor Fr. 17 200.–2 (Durchschnittsmietzins der 4-Zimmerwohnungen in der Stadt Zürich, Stand Mai
2002) ergibt.
Es gelten folgende Richtwerte für die gesamte Vorstandsentschädigung exklusive Entschädigung im Sinne von Art. 20:3
Mietzins-
Einnahmen kumuliert Entschädigung kumuliert
6.50 % 400 000 26 000
4.00 % 500 000 900 000 20 000 46 000
2.00 % 500 000 1 400 000 10 000 56 000
1.50 % 600 000 2 000 000 9 000 65 000
0.80 % 1 000 000 3 000 000 8 000 73 000
0.25 % 1 000 000 4 000 000 2 500 75 500
2 Gemäss Verfügung des Vorstehers des Finanzdepartements vom 29. November 2022 gestützt auf Art. 19 Abs. 3 Rechnungsreglement gilt ab dem
Rechnungsjahr 2022 ein Faktor von Fr. 21 400.–.
3 Fassung gem. STRB Nr. 1821 vom 21. September 2005; Inkrafttreten
1. Januar 2006.
5Rechnungsreglement 841.170
Mietzins-
Einnahmen kumuliert Entschädigung kumuliert
0.15 % 2 000 000 6 000 000 3 000 78 500
0.12 % 4 000 000 10 000 000 4 800 83 300
0.10 % 10 000 000 20 000 000 10 000 93 300
0.09 % für den Rest
Berechnungsbeispiel für einen Wohnbauträger mit 250 Wohnungen:
Ermittlung der theoretischen
Mietzinssumme: 250 × Fr. 17 200.– = Fr. 4 300 000.–
– Maximale Vorstandsentschädigung:
für die ersten Fr. 4 000 000.–
kumuliert gemäss Tabelle Fr. 75 500.–
für die restlichen Fr. 300 000.– × 0.15 %
gemäss Tabelle Fr. 450.–
ergibt ein Total von Fr. 75 950.–4
(bisher für den selben Wohnbauträger Fr. 60 313.–)
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements ist
ermächtigt, den in Abs. 1 genannten Faktor alle vier Jahre jeweils auf den 1. Oktober auf der Grundlage der vorausgehend
per 1. April ermittelten Durchschnittsmietzinsen anzupassen.
Die Anpassung kann zeitlich vorgezogen werden, wenn die Entwicklung der Durchschnittsmietzinse eine Änderung des Faktors um mindestens Fr. 1000.– bewirkt.
Die Gesamtsumme der Vorstandsentschädigung ist in der Jahresrechnung separat auszuweisen.5
Art. 20 b) Baukommission
Die Mitglieder der Baukommission erhalten für ihre Tätigkeit eine dem Aufwand angemessene, massvolle Entschädigung. Diese ist in der Regel dem Baukonto zu belasten und muss
in der Bauabrechnung separat ausgewiesen werden. Zusätzlich
ist sie im Geschäftsbericht separat auszuweisen.6
4 Gemäss dem mit Verfügung des Vorstehers des Finanzdepartements vom
29. November 2022 von Fr. 19 200.– auf Fr. 21 400.– erhöhten Faktor in
Abs. 1 ergibt sich ein Total von Fr. 77 525.–.
5 Fassung gem. STRB Nr. 1821 vom 21. September 2005; Inkrafttreten
1. Januar 2006.
6 Fassung gem. STRB Nr. 1821 vom 21. September 2005; Inkrafttreten
1. Januar 2006.
6Rechnungsreglement
841.170
Art. 21 c) städtische Abgeordnete
Die städtischen Abgeordneten werden für Ihre Mitwirkung an den Vorstandssitzungen sowie Sitzungen von Ausschüssen und Kommissionen von der Stadt entschädigt.
Sofern die städtischen Abgeordneten von den Wohnbauträgern
für besondere Dienste, wie Erstattung von Gutachten und dergleichen ausserhalb der Sitzungen und in ihrer Freizeit beansprucht werden, sind diese berechtigt, den Wohnbauträgern hiefür Rechnung zu stellen.
Art. 22 VI. Prüfung
Die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen sind ausschliesslich Sache der Kontrollstelle. Dazu gehört gegebenenfalls auch die Prüfung der Einhaltung der Subventionsvorschriften. Die Mitglieder der Kontrollstelle müssen über ausgewiesene
Fachkenntnisse verfügen, andernfalls ist eine Treuhandgesellschaft, welche Mitglied eines anerkannten schweizerischen
Fachverbandes oder vom Bundesamt für Wohnungswesen anerkannt ist, als Kontrollstelle oder als deren Ergänzung zu bezeichnen. Der Wohnbauträger ist verantwortlich für eine fachgerechte, einwandfreie Revision seiner Jahresrechnung.
Art. 237 Das Büro für Wohnbauförderung prüft als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen und Vorschriften der
Subventionsbehörden. Zur Überprüfung des finanziellen Status
der Wohnbauträger kann ein Fachorgan beigezogen werden.
Auf Verlangen sind dem Büro für Wohnbauförderung oder dem
Fachorgan die Buchhaltung mit den dazu gehörenden Belegen,
Unterlagen und weiteren notwendigen Dokumenten zur Vornahme einer eingehenden Prüfung vorzulegen und auszuhändigen.
Art. 24
Der definitive Geschäftsbericht mit Jahresrechnung ist
dem Büro für Wohnbauförderung bis 30. Juni des folgenden
Jahres in dreifacher Ausfertigung unter Beigabe der in Abs. 2
genannten Unterlagen einzureichen. Falls der Kanton Subventionen ausrichtet, ist diesem gleichzeitig ein Exemplar des Geschäftsberichtes mit Jahresrechnung einzureichen.
Als notwendige Unterlagen sind beizugeben:
a. Bericht der Kontrollstelle
b. Verzeichnis über die langfristigen Verbindlichkeiten (Hypotheken, Darlehen u.dgl.), nach dem Rang geordnet und
7 Fassung gem. STRB Nr. 1059 vom 21. Dezember 2016; Inkrafttreten
21. Dezember 2016.
7Rechnungsreglement 841.170
unter Angabe des entsprechenden Zinssatzes, per Bilanzstichtag;
c. Aufstellung über die einzelnen Investitionen, gegliedert
nach Wertvermehrungen, Entnahmen aus dem Erneuerungsfonds, sowie Unterhalt und Reparaturen;
d. Liegenschaftenverzeichnis mit Angabe des Zeitpunktes des
Erstbezuges, des Anlagewertes und des Gebäudeversicherungswertes;
e. Liste des Wohnungsbestandes, bei unterstützten Wohnungen gegliedert nach Subventionskategorien;
f. Aufstellung über die Fonds und das Amortisationskonto
(Abschreibungskonto), aus der die Bestände des Vorjahres
und die Einlagen und Entnahmen des Rechnungsjahres
hervorgehen.
Art. 25 g. (aufgehoben)8
Der Wohnbauträger erhält ein Exemplar des Geschäftsberichts mit Jahresrechnung, versehen mit dem Vermerk «Eingesehen» und der Unterschrift der prüfenden Stelle sowie der
allenfalls festgestellten Beanstandungen zurück. Das Büro für
Wohnbauförderung trifft die erforderlichen Anordnungen.
Schwerwiegende Beanstandungen werden dem Vorstand, der
Kontrollstelle oder allenfalls der Generalversammlung des betreffenden Wohnbauträgers zur Kenntnis gebracht.
Art. 26
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements trifft aufgrund der Beanstandungen die erforderlichen
Verfügungen.
Gegen die Verfügung der Vorsteherin oder des Vorstehers des
Finanzdepartements kann innert 30 Tagen, von ihrer Mitteilung
an gerechnet, beim Stadtrat schriftlich Einsprache erhoben werden.
Art. 27
Wenn der Wohnbauträger die Auflagen der Stadt nicht
einhält, kann die Gewährung weiterer Darlehen oder Subventionen durch den Stadtrat und die Auszahlung bereits bewilligter
Darlehen und Subventionen durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Finanzdepartements sistiert werden. In besonderen
Fällen ist der Stadtrat zur Auflösung/Rücknahme bestehender
Unterstützungsleistungen ermächtigt.
8 Fassung gem. STRB Nr. 1821 vom 21. September 2005; Inkrafttreten
1. Januar 2006.
8Rechnungsreglement
841.170
Art. 28 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements kann auf begründetes Gesuch hin Abweichungen von
diesen Vorschriften mit Ausnahme der Art. 5, 9, 10, 12, 13, 15,
17, 21, 22 sowie 24 Abs. 2 Buchstabe a, d und f bewilligen, soweit die Verhältnisse beim Wohnbauträger dies rechtfertigen.
Art. 29
Dieses Reglement tritt per 1. Dezember 2003 in Kraft.
Es ersetzt das Reglement vom 2. Dezember 1992.9 Das neue
Reglement gilt ab Geschäftsjahr 2003. Abweichungen, welche
mit dem bisherigen Recht übereinstimmen, nicht aber mit den
neuen Bestimmungen sind für das Geschäftsjahr 2003 ebenfalls
zulässig.
Übergangsbestimmung zur Teilrevision
vom 21. Dezember 201610
Für die Prüfung bis und mit Geschäftsjahr 2015 gilt Art. 23 in der
bisherigen Fassung.
9 AS 41, 133.
10 Fassung gem. STRB Nr. 1059 vom 21. Dezember 2016; Inkrafttreten
21. Dezember 2016.