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Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Confederation · 0.812.122.2 · treaty

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Contents: 43 provisions
  1. Art. 1 Zweck des Übereinkommens
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Übereinkommens
  4. Art. 4 Verhältnis des Übereinkommens zum Code
  5. Art. 5 Massnahmen zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens
  6. Art. 6 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
  7. Art. 7 Innerstaatliche Koordinierung
  8. Art. 8 Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden im Sport
  9. Art. 9 Massnahmen gegen Athletenbetreuer
  10. Art. 10 Nahrungsergänzungsmittel
  11. Art. 11 Finanzielle Massnahmen
  12. Art. 12 Massnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen
  13. Art. 13 Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und Sportorganisationen
  14. Art. 14 Unterstützung des Auftrags der Welt-Anti-Doping-Agentur
  15. Art. 15 Finanzierung der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Anteilen
  16. Art. 16 Internationale Zusammenarbeit bei der Dopingkontrolle
  17. Art. 17 Freiwilliger Fonds
  18. Art. 18 Verwendung und Verwaltung des Freiwilligen Fonds
  19. Art. 19 Allgemeine Erziehungs- und Schulungsgrundsätze
  20. Art. 20 Verhaltensrichtlinien für den Berufssport
  21. Art. 21 Einbeziehung von Athleten und Athletenbetreuern
  22. Art. 22 Sportorganisationen und die fortlaufende Erziehung und Schulung im Bereich der Dopingbekämpfung
  23. Art. 23 Zusammenarbeit bei der Erziehung und Schulung
  24. Art. 24 Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung
  25. Art. 25 Wesen der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung
  26. Art. 26 Weitergabe von Forschungsergebnissen im Bereich der Dopingbekämpfung
  27. Art. 27 Sportwissenschaftliche Forschung
  28. Art. 28 Konferenz der Vertragsparteien
  29. Art. 29 Beratende Organisation und Beobachter bei der Konferenz der Vertragsparteien
  30. Art. 30 Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien
  31. Art. 31 Nationale Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien
  32. Art. 32 Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien
  33. Art. 33 Änderungen
  34. Art. 34 Besonderes Änderungsverfahren für die Anlagen des Übereinkommens
  35. Art. 35 Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme
  36. Art. 36 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
  37. Art. 37 Inkrafttreten
  38. Art. 38 Räumliche Erstreckung des Übereinkommens
  39. Art. 39 Kündigung
  40. Art. 40 Verwahrer
  41. Art. 41 Registrierung
  42. Art. 42 Verbindliche Wortlaute
  43. Art. 43 Vorbehalte

43 provisions

Art. 41 Registrierung

Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. SR 0.120

Art. 42 Verbindliche Wortlaute

(1) Dieses Übereinkommen einschliesslich seiner Anlagen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. (2) Die Anhänge zu diesem Übereinkommen stehen in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur Verfügung.

Art. 43 Vorbehalte

Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind unzulässig. (Es folgen die Unterschriften)

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