§ 10
Moderationsverfahren
1 Für Anstände über Notariatsrechnungen gilt § 57 Abs. 3 des Notariatsgesetzes. Jedoch ist schiedsgerichtliche Erledigung von Anständen nicht ausgeschlossen. *
§ 11 * Notariatstarif
1 1. Stiftung:
Errichtung durch lebzeitiges Geschäft und Änderung:
CHF 400 bis CHF 2’000;
bei Errichtung vom Mehrbetrag über CHF 500’000 zusätzlich 0,15%.
2. Ehe- und Vermögensvertrag:
Abschluss und Abänderung: CHF 400 bis CHF 2’000.
Aufhebung:
CHF 400 bis CHF 1’000.
3. Inventar über Vermögenswerte von Ehegatten (ZGB 195a):
Vom Wert der inventarisierten Fahrnis und Guthaben bis CHF 100’000 0,5%,
vom Mehrbetrag 0,25%;
vom Wert der inventarisierten Liegenschaft 0,1%, mindestens jedoch CHF 200.
4. Gemeinderschaftsvertrag (ZGB 337):
Abschluss und Änderung:
CHF 400 bis CHF 2’000.
Aufhebung: CHF 400 bis CHF 1’000.
Teilung nach Aufhebung:
Wie Ziff. 16.
5. Vorsorgeauftrag (ZGB 361):
Errichtung und Änderung: CHF 200 bis CHF 1'000
5a. Inventur für Beistandschaft und Kindesvermögen (ZGB 405; EG 58):
Hälfte bis ein Viertel der Taxe nach Ziff. 3, mindestens jedoch CHF 200.
6. Inventar bei Nacherbschaft (ZGB 490, EG 126 und 136 Abs. 2):
Wie Ziff. 3.
7. Öffentliche letztwillige Verfügung (Errichtung und Änderung):
Wie Ziff. 2.
8. Erbvertrag (Errichtung und Änderung):
Wie Ziff. 2.
9. Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages:
CHF 100.
10. Inventar bei Vermögensübertragung unter Lebenden aus Erbvertrag (ZGB 534; EG 131 und
136 Abs. 2):
Wie Ziff. 3.
11. Inventur in Todesfällen (ZGB 551ff., EG 136 Abs. 2):
Für Liegenschaften, Beträge, die unter der Ausgleichspflicht stehen, und Guthaben der Erblasserin
oder des Erblassers an die Erben und Erbinnen
CHF 200 bis CHF 2’000;
für die übrigen inventarisierten Aktiven einschliesslich der Fahrnis vom Wert bis CHF 200’000 0,3%,
vom Mehrwert 0,2%.
12. Erbgangsbeurkundung:
CHF 200 bis CHF 1’000.
13.
14.
15.
16. Teilungsakt betreffend Liegenschaften zuhanden des Grundbuches (soweit nicht in Ziff. 14 enthalten):
Die Hälfte der Taxe gemäss Ziff. 17 hienach.
17. Übertragung von Grundeigentum:
bei Werten bis zu CHF 2 Mio. 0,25%, mindestens jedoch CHF 500,
vom Mehrbetrag über CHF 2 Mio. 0,2%,
vom Mehrbetrag über 5 Mio. 0,1% und
vom Mehrbetrag über 10 Mio. 0,075%, höchstens jedoch CHF 50’000.
Die Taxe kann bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die gleiche Notarin oder der gleiche Notar bereits den Vorvertrag ausgefertigt hat und wenn der Hauptvertrag einen gegenüber dem Vorvertrag
deutlich geringeren Beratungs- und Formulierungsaufwand erfordert.
Tausch:
Dieselben Taxen, berechnet vom Gesamtwert der getauschten Liegenschaften.
Unentgeltliche Abtretung zur Allmend:
Dieselben Taxen, berechnet vom ungefähren Wert des abgetretenen Areals.
Aufhebung des Teilungsanspruchs bei Miteigentum (ZGB 650 Abs. 2):
Änderung oder Aufhebung des gesetzlichen Vorkaufsrechts im Miteigentums- und Baurechtsverhältnis (ZGB 682 Abs. 3; GVO 71a):
18. Stockwerkeigentum:
Begründung durch Vertrag oder durch Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers (ZGB 712d):
0,15% vom Verkehrswert des Grundstückes und vom Wert des noch zu errichtenden oder fertigzustellenden Gebäudes, mindestens jedoch CHF 400.
Änderungen des Begründungsaktes sowie Aufhebung des Stockwerkeigentums (ZGB 712b Abs. 3 und
712f):
CHF 200 bis 0,1% vom hievor bezeichneten Wert.
19. Anmeldung zwecks Vor- oder Anmerkung bereits bestehender Akten in einfacher Schriftform
(Benutzungs- und Verwaltungsordnungen, Reglemente, Vorkaufsrechte, Miete, Pacht usw.; Anmeldung von Löschungsbewilligungen betreffend vorgemerkte und angemerkte vertragliche Rechte und
beschränkte dingliche Rechte): CHF 100.
20.
a) Vorverträge sowie Verträge, die ein Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen: Wie Ziff. 17;
b) Vorkaufsrecht (OR 216 Abs. 2): Hälfte der Taxe gemäss Ziff. 17;
c) Begründung solcher Rechte im Rahmen der Beurkundung eines Übertragungsgeschäfts CHF 200
bis CHF 500.
21. Aufhebung oder Änderung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen (ZGB 680):
CHF 200 bis CHF 1’000.
22. Dienstbarkeit (soweit nicht nachfolgend separat geregelt):
Einrichtung und Änderung:
CHF 200 bis CHF 1’000.
23. Nutzniessung an Grundstücken:
Bestellung und Änderung:
CHF 200 bis CHF 1’000.
24. Inventar über Nutzniessungsobjekte (ZGB 763):
Wie Ziff. 3.
25. Wohnrecht:
Bestellung und Änderung:
CHF 200 bis CHF 1’000.
26. Selbständiges und dauerndes Baurecht (ZGB 779 Abs. 3):
Bestellung: Wie Ziff. 17, wobei der Wert des belasteten Landes nebst dem von allfällig bestehenden
Bauten zugrunde zu legen ist.
Übertragung: Wie Ziff. 17.
Sonstige Änderungen:
CHF 400 bis CHF 2’000.
27. Grundlast:
Bestellung, Änderung:
Wie Ziff. 28 a) und b) hienach.
28. Grundpfand (Grundpfandverschreibung, Schuldbrief, Gült):
a) Errichtung (inkl. Nachrückensklausel und allfällige Ausstellung des Schuldbriefs):
Wie Ziff. 17.
Mitverpfändungen:
Zuschlag zur Grundpfandtaxe
Anmerkung von Zugehör:
Zuschlag zur Grundpfandtaxe
Blosse Anmeldung eines Verkäufer- oder Bauhandwerkerpfandrechts:
b) Änderungen:
Pfandbeschwerung (Kapitalerhöhung):
Entsprechend Grundpfanderrichtung.
Pfanderleichterung (Kapitalverminderung):
Abtretung der Forderung bei Grundpfandverschreibung:
Schuldneränderung:
Pfandvermehrung:
Pfandverminderung:CHF 200 bis CHF 500.
Vertragliche Pfandhaftverteilung, totale Pfandänderung, Zerlegung von Pfandrechten (Pfandzerlegung) in deren zwei oder mehrere oder Zusammenlegung von mehreren Pfandrechten in eines, Umwandlung einer Baukredithypothek in ein festes Pfandrecht:
Hälfte bis 2/3 der Taxe für Errichtung.
Änderungen betreffend Zinsfuss, Zinstag, Rückzahlungs- und Kündigungsbedingungen, Pfandart,
Vorgang usw.:
CHF 50 bis CHF 100 für jede Änderung.
Löschung:
CHF 50 bis CHF 100.
c) Abwicklung des Geldverkehrs (Bezug und Auszahlung von Darlehenskapitalien und Kaufpreisen,
Abrechnungen usw.) bis CHF 200’000:
CHF 200 bis CHF 500,
vom Mehrbetrag 0,05%,
insgesamt höchstens CHF 2’500.
29. Anleihensobligationen:
Beurkundung über Auslösung und Tilgung:
CHF 500 bis CHF 2’000.
30. Verfügungsbeschränkungen (ZGB 960 Ziff. 3):
Löschung: CHF 50 bis CHF 100.
31. Bürgschaft und Bürgenwechsel:
CHF 200 bis CHF 500;
bei grossem verbürgtem Kapital oder in komplizierten Fällen kann die Taxe bis auf CHF 2’000 erhöht
werden.
32. Verpfründung (OR 522 Abs. 1):
Wie Ziff. 2.
33. Aktiengesellschaft, Kommandit-Aktiengesellschaft und GmbH:
a) Vollständige Gründung (einschliesslich Entwerfen von Statuten oder Umarbeitung von Statutenentwürfen, aber exklusive Nebenverträge):
bei einem Kapital unter CHF 100’000 CHF 750 bis CHF 2’000
bei einem Kapital von CHF 100’000 CHF 2’000
vom Mehrbetrag über CHF 100’000 0,24%
vom Mehrbetrag über CHF 200’000 0,22%
vom Mehrbetrag über CHF 1 Mio. 0,2%
vom Mehrbetrag über CHF 3 Mio. 0,15%
vom Mehrbetrag über CHF 5 Mio. 0,1%
und vom Mehrbetrag über CHF 10 Mio. 0,075%, höchstens jedoch CHF 50’000.
b) Nachliberierung:
ein Viertel der Gründungstaxe, berechnet auf dem Betrag des einberufenen Kapitals, mindestens jedoch CHF 500, höchstens ein Viertel des Betrages gemäss § 8 Abs. 4.
c) Kapitalerhöhung
(ordentliche, genehmigte und bedingte
Generalversammlungsbeschluss:
drei Viertel der Gründungstaxe, mindestens jedoch CHF 1’500, höchstens drei Viertel des Betrages
gemäss § 8 Abs. 4;
Durchführungs- bzw. Vollzugsbeschluss des Verwaltungsrates:
ein Viertel der Gründungstaxe, mindestens jedoch CHF 500,
höchstens ein Viertel des Betrages gemäss § 8 Abs. 4.
d) Kapitalherabsetzung:
nach Zeitaufwand und Bedeutung, mindestens jedoch CHF 1’000.
e) Partizipationskapital:
Ausgabe und Nachliberierung von Partizipationsscheinen, Herabsetzung des Partizipationskapitals:
wie die entsprechenden Vorgänge für Aktien; wird anlässlich der gleichen Versammlung über die
Ausgabe von Aktien und Partizipationsscheinen Beschluss gefasst, so berechnet sich der Honorarsatz
auf der Summe der betreffenden Beteiligungsrechte.
f) Andere Generalversammlungsprotokolle:
CHF 500 bis CHF 2’000.
34. Vorgänge nach Fusionsgesetz:
a) Fusionsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers:
CHF 500 bis CHF 2’000.
b) Fusionsbeschluss des übernehmenden Rechtsträgers ohne Kapitalerhöhung:
Hälfte der Gründungstaxe gemäss Ziff. 33, berechnet auf dem zufliessenden Aktivenüberschuss, mindestens jedoch CHF 1’000 und höchstens CHF 20’000 (einschliesslich Ausfertigung des Fusionsvertrages).
c) Fusionsbeschluss des übernehmenden Rechtsträgers mit Gründung oder Kapitalerhöhung:
Gründungs- oder Erhöhungstaxe gemäss Ziff. 33 mit Zuschlag bis zu 50% (einschliesslich Ausfertigung des Fusionsvertrages).
d) Fusionsvertrag von Familienstiftungen oder kirchlichen Stiftungen:
Hälfte der Gründungstaxe gemäss Ziff. 33, berechnet auf dem zufliessenden Aktivenüberschuss, mindestens jedoch CHF 1’000 und höchstens CHF 20’000.
e) Spaltungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers zur Neugründung:
Gründungstaxe gemäss Ziff. 33 mit Zuschlag bis zu 50% (einschliesslich allfällige Kapitalherabsetzung sowie Spaltungsplan und Neugründung des übernehmenden Rechtsträgers).
f) Spaltungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers zur Übernahme:
Hälfte der Gründungstaxe gemäss Ziff. 33, berechnet auf dem abfliessenden Aktivenüberschuss, mindestens jedoch CHF 1’000 und höchstens CHF 20’000 (einschliesslich allfällige Kapitalherabsetzung
sowie Ausfertigung des Spaltungsvertrages).
g) Spaltungsbeschluss des übernehmenden Rechtsträgers mit Kapitalerhöhung:
Erhöhungstaxe gemäss Ziff. 33.
h) Spaltungsbeschluss des übernehmenden Rechtsträgers ohne Kapitalerhöhung:
CHF 500 bis CHF 2’000.
i) Umwandlungsbeschluss:
Gründungstaxe gemäss Ziff. 33 mit Zuschlag bis zu 50% (einschliesslich Ausfertigung des Umwandlungsplanes und der Statuten).
k) Vermögensübertragung von Grundstücken:
Wenn Gegenleistung in Form von Anteil- oder Mitgliedschaftsrechten des übernehmenden Rechtsträgers (samt Einbringung in Reserven):
3/4 der Übertragungstaxe gemäss Ziff. 17, berechnet auf dem Übertragungswert der Grundstücke (ohne Gründung oder Kapitalerhöhung des übernehmenden Rechtsträgers); in den übrigen Fällen:
volle Übertragungstaxe gemäss Ziff. 17 (einschliesslich Ausfertigung auch der übrigen Teile des
Übertragungsvertrages, aber ohne Gründung oder Kapitalerhöhung des übernehmenden Rechtsträgers).
35. Abtretung eines GmbH-Anteils: 0,25% des von den Parteien angegebenen Übertragungswertes,
mindestens jedoch des Nominalwertes und mindestens CHF 200.
36. Affidavit und eidesstattliche Erklärung für das Ausland:
gemäss Zeitaufwand, mindestens jedoch CHF 200.
36a. Vollstreckbare öffentliche Urkunde (Art. 347 ZPO):
a) separat beurkundete Unterwerfungserklärung: CHF 400 bis CHF 1'000.
b) Unterwerfungserklärung im Rahmen der Beurkundung eines Rechtsgeschäftes:
CHF 100 bis CHF 300
Bei grossem Wert der Leistung oder in komplizierten Fällen kann die Taxe bis auf das Doppelte er -
höht werden.
36b. Zustellung/Zustellungsversuch einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (Art. 350 Abs. 1
ZPO):
Gemäss Zeitaufwand, mindestens CHF 200 pro Gang bei versuchter oder erfolgter persönlicher Zustellung.
37. Wechselprotest:
CHF 100 zuzüglich 0,1% der Wechselsumme.
38. Beurkundung anderer rechtlich erheblicher Tatsachen und Vorgänge (Verlosungen, Urabstimmungen, Auflagenstärken, Eröffnung von Schrankfächern etc.):
gemäss Zeitaufwand, mindestens jedoch CHF 200.
39. Legalisationen:
Unterschriftsbeglaubigung: CHF 15.
Unterschriftsbeglaubigung mit Beurkundung der Zeichnungsbefugnis: CHF 20.
Ersatz der Unterschrift einer schreibunfähigen Person (OR 15): CHF 50 bis CHF 100.
40. Kopien, Auszüge, Übersetzungen:
Herstellung beglaubigter Fotokopien:
CHF 20 zuzüglich höchstens CHF 2 pro Seite; bei grosser Seitenzahl kann die Taxe angemessen reduziert werden.
Protokollauszug:
Beglaubigungen von Abschriften, Kopien und Übersetzungen aufgrund des Vergleichs mit dem Original: Nach Zeitaufwand zuzüglich CHF 2 pro Seite, mindestens CHF 20.
41. Zahlungsbeurkundung als Ersatz der Rückgabe eines abhanden gekommenen Schuldscheines
(OR 90):
42. Öffentliche Beurkundungen von rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Verträgen, die solcher
Beurkundung nicht bedürfen, falls sie von den Parteien verlangt wird und falls kein anderer Ansatz
anwendbar ist (Vollmachten, Mietverträge, Gesellschaftsverträge und dgl.): gemäss Zeitaufwand und
Bedeutung,
mindestens CHF 200;
für Schiffs- und Luftfahrzeugverschreibungen gelten die Taxen gemäss Ziff. 17 und 28 als Richtgrössen. *