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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Basel-Landschaft · 813 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. § 1 des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841), beschliesst:2)
  2. § 2
  3. Artikel 2des Sinne von
  4. § 3
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13

14 provisions

§ 1 des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841), beschliesst:2)

Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden gewähren denjenigen Unternehmen Steuervergünstigungen, welche nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19853) über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden. 2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

§ 2

Berechtigte Unternehmen 1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt. Unter Vorbehalt des Einvernehmens mit dem Bundesrat im

Artikel 2des Sinne von

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19854) über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven sind bereits Unternehmen mit 10 Arbeitnehmern berechtigt.

§ 3

Jährliche Einlage und Höchstbestand 1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Wenn dieser Anteil 10'000 Franken nicht erreicht, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

§ 4

Steuerliche Behandlung 1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei der Staats- und Gemeindesteuer als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. 1) GS 29.276, SGS 100 2) In der Volksabstimmung vom 5. März 1989 angenommen. 3) BB1 1986 I 61 4) BB1 1986 I 61 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.51 2 813 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

§ 5

Nachträgliche Besteuerung 1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt, b. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird, c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt. 2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

§ 6

Anwendung des Steuergesetzes 1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach dem Steuer- und Finanzgesetz vom 7. Februar 19745).

§ 7

Strafbestimmungen 1 Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbestimmungen des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 19746) beurteilt.

§ 8

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

§ 9

Verhältnis zum bisherigen Recht 1 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsreserven durch, muss es zuerst die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.

§ 10

Änderung des bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 12. Mai 19527) über die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der finanziellen Erleichterung privatwirtschaftlicher Reservebildung für die Arbeitsbeschaffung wird wie folgt geändert: ...8) 5) GS 25.427, SGS 331 6) GS 25.427, SGS 331 7) GS 20.428, 25.485, SGS 813 8) GS 30.52 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.51 3 813

§ 11

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind, hebt der Regierungsrat auf: a. das Gesetz vom 12. Mai 19529) über die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der finanziellen Erleichterung privatwirtschaftlicher Reservebildung für die Arbeitsbeschaffung, b. den Regierungsratsbeschluss vom 26. September 195210) über den Vollzug des Arbeitsbeschaffungsreservegesetzes (ARG) vom 12. Mai 1952.

§ 12

Erstmalige Anwendung 1 Dieses Gesetz wird erstmals auf die Steuerveranlagung des Steuerjahres 1989 angewendet. 2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

§ 13

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft. § 14 * Aufhebung 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach der gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben durchzuführenden Auflösung der bestehenden Reserven, dieses Gesetz aufzuheben. 9) GS 20.428, 25.485; SGS 813 10) GS 20.504 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.51 4 813 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 05.12.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung GS 30.51 25.06.2009 01.01.2010 § 14 totalrevidiert GS 36.1198 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.51 5 813 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.12.1988 01.01.1989 Erstfassung GS 30.51 § 14 25.06.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1198 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.51 Erlasstitel Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven SGS-Nr. 813 GS-Nr. 30.51 Erlassdatum 5. Dezember 1988 (LRV 1988-180) In Kraft seit 1. Januar 1989 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 25.06.2009 36.1193 01.01.2010 LRV 2009-033

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