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11 provisions
Art. 1
1 Das «Amtsblatt des Kantons Appenzell A.Rh.» erscheint in der Regel
wöchentlich einmal und zwar am Mittwoch.
2 Es enthält die Verhandlungen der Landsgemeinde, des Kantonsrates und
des Regierungsrates, letztere, soweit sie von allgemeinem Interesse sind
und sich zur Veröffentlichung eignen sowie sämtliche kantonalen Gesetze,
Verordnungen, Reglemente, Instruktionen usw.
3 In einem Anhang zu jeder Nummer finden die verschiedenen amtlichen
Bekanntmachungen Aufnahme, als: Mandate und Publikationen, überhaupt
Inserate von Kantons- und Gemeindebehörden sowie Veröffentlichungen
von Korporationen, Aktiengesellschaften, Spargenossenschaften usw.
Art. 2
1 Als Beilagen erhalten die Amtsblattbezüger: die Rechnung und das Budget der gesamten Landesverwaltung, die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes an den Kantonsrat und den Staatskalender.
2 Den für die Amtsstellen bestimmten Exemplaren ist soweit erforderlich
überdies die eidgenössische Gesetzessammlung beizugeben.
3 Der Kantonsrat oder der Regierungsrat kann die Abgabe weiterer Beilagen beschliessen.
Art. 3
Die Auflage des Amtsblattes und den Druck desselben bestimmt der Regierungsrat.
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1) Vgl. die Art. 13 und 14 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1).
2) Abs. 1 geändert am 1. Februar 1968 (aGS IV/484), Art. 2 geändert am 31. Mai 1951.
112.2 Amtsblatt
Art. 4
Die Herausgabe des Amtsblattes steht unter der Leitung der Kantonskanzlei. Derselben liegt auch die Kontrolle und die Anordnung bezüglicher Verfügungen hinsichtlich der nicht von ihr ausgehenden Berichte, Kommissionsverhandlungen, Publikationen und Inserate, welche im Amtsblatt erscheinen
sollen, ob.
Art. 5
1 Die Expedition des Amtsblattes an die Amtsstellen und die Abonnenten
usw. hat die mit der Herstellung desselben beauftragte Buchdruckerei zu
besorgen. Ebenso führt dieselbe Rechnung über die Abonnements- und
Insertionsgebühren zuhanden der Kantonskanzlei.
2 Das finanzielle Verhältnis zur Buchdruckerei wird durch einen Vertrag
geordnet.
Art. 6
Der Abschluss des Amtsblattes geschieht alljährlich auf Ende Dezember.
Art. 7
Das Amtsblatt ist bei den Postämtern zu abonnieren; doch kann dasselbe
auch direkt bei der Expedition und bei der Kantonskanzlei bestellt werden.
Es sind nur Abonnements auf den ganzen Jahrgang zulässig.
Art. 8
Der Abonnementspreis wird vom Regierungsrat bestimmt und ist möglichst
tief zu halten. Er darf die Druck- und Versandkosten des Amtsblattes und
dessen Beilagen nicht übersteigen.
Art. 9
1 Freiexemplare des Amtsblattes erhalten:
a) Die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichts, das Ständeratsmitglied und die Mitglieder des Nationalrates des herwärtigen Wahlkreises, der Präsident des Kantonsrates, die Präsidenten und Kanzleien
der kantonalen und Bezirksgerichte4), das Verhöramt, das kantonale Polizeibureau, die Kantonalbank, die Sekretariate der Kantonskanzlei, der Le-
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3) Geändert am 31. Mai 1951
4) Bezirksgerichte aufgehoben durch Teilrevision der KV vom 28. April 1974 (aGS
V/652).
Amtsblatt 112.2
bensmittelinspektor, der Schulinspektor, der Kantonsingenieur, das Kantonskriegskommissariat, das Kreiskommando, das Oberforstamt, die
Verwaltungen der Heil- und Pflegeanstalt und der Zwangsarbeitsanstalt,
die Konkursbeamten und deren Aktuariate in den drei Landesbezirken,
der Landweibel und der Gerichtsweibel.
b) Jede Gemeindekanzlei zuhanden des Gemeindehauptmannamtes,...5),
des Zivilstandsamtes,...6), des Sektionschefs, des Vermittleramtes, des
Betreibungsamtes und der Gemeindekanzlei selbst7).
c) Weitere Freiexemplare erhalten die Bundeskanzlei, die Bundesgerichtskanzlei, das eidgenössische statistische Bureau und das eidgenössische
Fabrikinspektorat des IV. Kreises.
d) Die Kantonskanzlei, weiche für sich und das Kantonsarchiv Anspruch auf
drei Freiexemplare hat, ist ermächtigt, auch den Staatskanzleien anderer
Kantone tauschweise ein Freiexemplar zukommen zu lassen.
2 An ein und dieselbe Person, welche verschiedene zum Gratisbezug berechtigte Stellen bekleidet, wird nur ein Exemplar abgegeben3).
3 Im übrigen befindet der Regierungsrat über allfällige Änderungen und
Ergänzungen dieser Liste3).
Art. 10
Art. 11
Die vorliegende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft, wodurch
diejenige vom 26. August 1897 aufgehoben wird.
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5) Gegenstandslos geworden durch die Teilrevision der KV vom 28.April 1974 (aGS
V/652; Aufhebung der Gemeindegerichte).
6) Gegenstandslos geworden durch Einführung des Polizeigesetzes vom 25. April
1971 (bGS 521.1), wonach das gesamte Polizeiwesen Sache des Kantons ist.
7) Geändert am 31. Mai 1951.
8) Aufgehoben am 31. Mai 1951.