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Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes Gletschboden sowie des Gletschervorfeldes des Rhonegletschers in Oberwald

Valais · 451.337 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Auengebiet von nationaler Bedeutung Gletschboden (Objekt Nr. 143) und das Gletschervorfeld des Rhonegletschers auf Gebiet der Gemeinde Oberwald werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:25'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. 2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.337

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieser Landschaft bezweckt: a) die Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume; b) die Erhaltung der zahlreich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren Entwicklungsstufen; c) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes; d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften; e) die Erhaltung des intakten Auensystems und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushaltes; f) die Erhaltung der Naturlandschaft mit ihren geologischen und geomorphologischen Eigenheiten.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Nach Anhörung der Grundeigentümer ergreift das Departement die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit einschränken, untersagt, insbesondere: a) jegliche Entnahme von Kies, Steinen, Sand und dergleichen; b) Neubauten aller Art; c) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen; d) die Störung der Fauna; e) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; f) Drainagen oder künstliche Wasserführung; g) das Befahren des Rottens mit Booten und dergleichen; h) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen jeglicher Art; i) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen; j) Uferbefestigungen und Veränderungen der natürlichen Flussdynamik; k) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten; l) die sportliche und militärische Nutzung; 451.337 m) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

Art. 5

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden. 2 Bestehende traditionelle Nutzungen des Gebietes und der Unterhalt der bestehenden Anlagen können bewilligt werden nach Massgabe des Artikel 4 der eidg. Auenverordnung. 3 Jagd und Fischerei sind im Rahmen der Spezialgesetzgebung gestattet. 4 Die bisherige Nutzung der Eisgrotte bleibt gewährleistet.

Art. 6

Landwirtschaftliche Nutzung 1 Die traditionelle Sommerbeweidung mit einem angemessenen Viehbestand ausserhalb der Moorgebiete, Quellfluren und Auengebüsche ist gestattet.

Art. 7

Aufsicht 1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.337 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 10.03.1999 26.03.1999 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/1999 451.337 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.03.1999 26.03.1999 Erstfassung BO/Abl. 13/1999

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