Art. 1
Grundsatz 1 Den Schulgemeinden bleibt es freigestellt, an die Kosten der Zahnbehandlung von Schulkindern Beiträge zu leisten. 2 Diese Beiträge werden vom Kanton gestützt auf Art. 16 der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen und die Bestimmungen