Art. 1
Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen, sowie ihren Völkern, werden ewiger Friede und unerschütterliche Freundschaft bestehen.
Confederation · 0.142.116.451 · treaty
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In force since 1957-12-09, as the publisher states.
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Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen, sowie ihren Völkern, werden ewiger Friede und unerschütterliche Freundschaft bestehen.
Wenn sich eine Streitigkeit zwischen den Hohen vertragschliessenden Parteien erheben sollte und diese nicht in befriedigender Weise auf dem Wege der Diplomatie, des Vergleichs oder der Vermittlung beigelegt werden kann, so werden die Parteien sie nicht durch Gewalt zu lösen suchen, sondern übereinkommen, sie einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Gelangen sie zu keiner Einigung über diesen Punkt, so kann jede Partei den Internationalen Gerichtshof anrufen, sofern es sich um einen Rechtsstreit gemäss Artikel 36 § 2 des Statuts des Gerichtshofes handelt. SR 0.193.501
Jede der hohen vertragschliessenden Parteien akkreditiert bei der andern Partei diplomatische Vertreter, die während der Zeit ihrer Mission, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die durch das Völkerrecht und die internationalen Bräuche allgemein anerkannten Rechte, Privilegien und Immunitäten geniessen.
Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien hat das Recht, Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen auf dem Gebiet der andern Partei an den durch gemeinsames Einverständnis bestimmten Orten zu errichten. Sobald die konsularischen Vertreter einer der Parteien von der andern Partei das Exequatur oder eine andere Bewilligung zur Ausübung ihrer Funktionen erhalten haben, sind sie, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, im Genuss sämtlicher Privilegien, Exemtionen und Immunitäten, die gemäss dem Völkerrecht und den allgemein geltenden internationalen Bräuchen gewährt werden.
Die Staatsangehörigen jeder der Hohen vertragschliessenden Parteien geniessen im Gebiet der andern Partei, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, das Recht, bewegliche und unbewegliche Sachen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, zu reisen, sich aufzuhalten und sich dem Handel, der Industrie oder andern gesetzlich zugelassenen Tätigkeiten hinzugeben, vorausgesetzt, dass sie sich nach der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen richten, die in Kraft stehen oder nach dem Abschluss dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei promulgiert werden. In Gerichts‑, Verwaltungs- oder andern Verfahren geniessen sie die gleiche Behandlung, wie sie den Staatsangehörigen der andern Partei hinsichtlich des Schutzes und der Sicherheit ihrer Person und ihrer Habe gewährt wird. Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die im Gebiet der andern niedergelassen sind oder sich aufhalten, können alle ihre Habe ausführen, im gleichen Masse wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien gewährt der andern in bezug auf den Export, Import und Transit von Waren die Behandlung der meistbegünstigten Nation. Die Behandlung der meistbegünstigten Nation wird insbesondere auf die schweizerischen Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen und Gesellschaften ausgedehnt, die Waren drittländischen Ursprungs in die Philippinen einführen oder aus den Philippinen Waren philippinischen Ursprungs nach einem dritten Land ausführen. Die gleiche Behandlung wird den philippinischen Staatsangehörigen, Stiftungen (corporations), Vereinigungen sowie Handels- und Industriegesellschaften gewährt, die Waren drittländischen Ursprungs in die Schweiz einführen oder Waren schweizerischen Ursprungs nach einem dritten Land ausführen.
Keine Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages kann angewendet oder angerufen werden im Hinblick auf die besondere Behandlung, Vorteile oder Privilegien, die den Vereinigten Staaten von Amerika, deren Staatsangehörigen, Vereinigungen oder andern Gesellschaften gewährt wurden oder gewährt werden könnten.
Die Hohen vertragschliessenden Parteien kommen überein, sobald als möglich Verträge über den Handel und die Schifffahrt, die konsularischen Rechte und Privilegien, die Niederlassung und die Auslieferung abzuschliessen.
Dieser Vertrag wird der Ratifikation durch die Hohen vertragschliessenden Parteien nach ihrem verfassungsmässigen Verfahren unterstellt. Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Manila, Philippinen, stattfinden soll, in Kraft und wird bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage an gerechnet, an dem ihn die eine oder andere der Vertragsparteien schriftlich gekündigt hat, in Kraft bleiben.