§ 7
6 c) Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1 Der Regierungsrat unterrichtet die Bevölkerung periodisch über Stand, Ablauf
und Ziele der Richtplanung.
2 Der bereinigte Richtplanentwurf wird samt einem Auszug aus den Grundlagen
während 60 Tagen, bei einzelnen Anpassungen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wird im Amtsblatt publiziert.
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3 Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Regierungsrat äussern.
§ 8 7 d) Zuständigkeiten des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat legt die Grundlage der anzustrebenden räumlichen Entwicklung
in einem Leitbild fest.
2 Er nimmt von den übrigen Grundlagen der Richtplanung und vom Richtplan
Kenntnis.
3 Die zuständige Kommission des Kantonsrates begleitet die Richtplanung, gibt
Stellungnahmen und Anträge ab und erstattet dem Kantonsrat Bericht.
§ 9 8 e) Erlass und Anpassung des Richtplanes
Der Regierungsrat bestimmt nach Massgabe des Leitbildes der räumlichen Entwicklung den Inhalt des Richtplanes und passt ihn nötigenfalls geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben an.
§ 10 9 2. Kantonale Nutzungspläne
a) Arten
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist befugt, Nutzungspläne mit
den zugehörigen Vorschriften zu erlassen für:
a) schutzwürdige Gebiete und Objekte von mindestens regionaler Bedeutung;
b) öffentliche Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung wichtiger kantonaler oder
regionaler Aufgaben erforderlich sind, ausgenommen Hauptstrassen;
c) Materialabbau und Deponien, sofern die Standorte in der Deponieplanung und
im kantonalen Richtplan festgesetzt sind.
2 Mit Zustimmung der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden können Nutzungspläne erlassen werden für:
a) regionale Entwicklungsschwerpunkte und die Umnutzung von grösseren Arealen, deren bisherige Nutzung aufgegeben wird;
b) Gebiete, die sich im kantonalen Interesse zur Ansiedlung von Unternehmen
oder Institutionen eignen.
Die davon betroffenen Grundeigentümer sind in geeigneter Weise in das Verfahren
einzubeziehen.
3 Kantonale Nutzungspläne gehen Nutzungsplänen der Gemeinde vor.
4 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse, spätestens nach fünfzehn Jahren,
sind kantonale Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
§ 11 10 b) Verfahren
1 Der Entwurf kantonaler Nutzungspläne ist den Gemeinderäten zur Stellungnahme zu unterbreiten.
2 Hernach wird er unter Bekanntgabe im Amtsblatt während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufgelegt.
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3 Während der Auflagefrist können die betroffenen Gemeinden und wer durch den
Nutzungsplan in seinen Interessen berührt ist, beim zuständigen Departement
schriftlich Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid können sie die
Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz ergreifen.
4 Zur Einsprache und Beschwerde sind überdies juristische Personen befugt, die
zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe ihren statutarischen Sitz nachweislich
seit mindestens zehn Jahren im Kanton Schwyz haben. Zudem müssen sich diese
statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten,
rein ideellen Zwecken widmen.
§ 12 11 3. Planungszonen
1 Das zuständige Departement kann bis zum Erlass oder während der Änderung
von kantonalen Nutzungsplänen und bis zur Genehmigung von Hauptstrassen Planungszonen festlegen, in denen nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung oder die Projektgenehmigung erschweren könnte.
2 Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre bestimmt werden. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
3 Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich.
Die Auflage ist den Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen, wenn ihre Adressen
bekannt sind.
4 Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach § 11 Abs. 2 bis 4.
C. Planung der Gemeinden
§ 13 12 1. Kommunale Richtpläne
1 Die Gemeinden können Richtpläne erlassen und hiefür Zuständigkeit und Verfahren regeln.
2 Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Richtplan erlassen und sich
auch an regionalen sowie interkantonalen Planungen beteiligen. Der Regierungsrat kann einzelne Gemeinden oder mehrere zusammen zum Erlass eines Richtplanes verpflichten.
3 Richtpläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates im
Sinne von § 28.
§ 14 13 2. Kommunale Planungszonen
1 Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von kommunalen Nutzungsplänen Planungszonen festlegen, in denen nichts unternommen
werden darf, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2 Kommunale Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre bestimmt werden.
Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
3 Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich.
Die Auflage ist den Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen, wenn ihre Adressen
bekannt sind.
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4 Während der Auflagefrist von 30 Tagen kann, wer durch die Planungszone in
seinen Interessen berührt ist, beim Gemeinderat Einsprache erheben. Gegen den
Einspracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zulässig.
§ 15 14 3. Kommunale Nutzungspläne
a) Planungspflicht, Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne und Erschliessungspläne samt den
zugehörigen Vorschriften zu erlassen. Bei Änderungen der Zonenordnung ist der
Erschliessungsplan zu überprüfen und nötigenfalls gleichzeitig anzupassen.
2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse, spätestens nach fünfzehn Jahren,
sind die Zonen- und Erschliessungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
3 Bei der Erfüllung ihrer Planungspflicht sind die Gemeinden im Rahmen der Vorschriften und der übergeordneten Interessen des Bundes und des Kantons frei.
4 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden von der Pflicht, einen
Erschliessungsplan zu erlassen, ganz oder teilweise befreien.
§ 16 15 b) Ersatzvornahme
aa) Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Regierungsrat kann der Gemeinde für den Erlass oder eine notwendige Änderung des Zonen- oder Erschliessungsplanes Frist ansetzen.
2 Kommt eine Gemeinde ihrer Planungspflicht auch innert einer Nachfrist nicht
nach, kann der Regierungsrat ein Departement mit der Erarbeitung eines Entwurfs, sowie mit der Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nach
§§ 25 ff. beauftragen und hernach den Nutzungsplan in Kraft setzen.
3 Das Departement gewährt dem zuständigen Gemeinderat das rechtliche Gehör.
§ 17 16 4. Zonenplan
a) Inhalt im Allgemeinen
1 Die Gemeinde scheidet im Zonenplan die erforderlichen Bau-, Landwirtschafts-,
Schutz- und Gefahrenzonen aus und sichert den Raumbedarf der Fliessgewässer.
Schutz- und Gefahrenzonen können andere Zonen überlagern.
2 Es können weitere Zonenarten festgelegt werden.
3 Im Zonenplan können auch Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
(Art. 660a ZGB) bezeichnet werden.
§ 18 17 b) Bauzonen
1 Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend
überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.
2 Bauzonen können namentlich in folgende Zonen unterteilt werden:
a) Wohnzonen;
b) Kernzonen;
c) Gewerbezonen;
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d) Industriezonen;
e) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
f) Grünzonen für die Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen innerhalb von
oder zwischen Siedlungen;
g) lntensiverholungszonen für Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken wie
Camping- und Zeltplätze, Sport- und Reithallen.
3 Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden. Es können auch gemischte
Zonen vorgesehen werden.
§ 19 18 c) Landwirtschaftszonen
1 Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der
verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. Soweit möglich werden
grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
2 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
3 Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen.
§ 20 19 d) Schutz- und Gefahrenzonen
1 Schutzzonen können ausgeschieden werden für historische Stätten, Natur- und
Kulturdenkmäler, Ortsbilder, besonders schöne Landschaften, Fluss- und Seeufer
sowie für Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2 Für die Erschwernisse der naturschutzgerechten Pflege und Nutzung der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind Bewirtschaftungsbeiträge
und Abgeltungen auszurichten.
3 Gefahrenzonen werden nach den vom Kanton erstellten Gefahrenkarten für jene
Gebiete ausgeschieden, die durch Naturgewalten gefährdet sind.
§ 21 20 5. Baureglement
1 Das Baureglement enthält Bestimmungen, die den Zonenplan näher umschreiben.
2 Mindestens muss es Vorschriften enthalten über:
a) die Bauweise und die Nutzungsart in den einzelnen Zonen;
b) den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes;
c) das Mass der in den einzelnen Zonen zulässigen Immissionen;
d) die Pflicht zur Anlage von Kinderspielplätzen und von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge sowie über die Höhe von Ersatzabgaben.
3 Die Gemeinden können Leistungen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
einführen und insbesondere den Erwerb von Land für den Wohnungsbau verbilligen.
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§ 22 6. Erschliessungsplan
a) Grundsatz
1 Die Gemeinden ordnen die Erschliessung der Bauzonen durch Pläne über die
Verkehrsanlagen, die Wasser- und Energieversorgung und die Abwasserbeseitigung. Sie erlassen, soweit sie selbst Träger der Versorgungswerke sind, die erforderlichen Reglemente.
2 Soweit Versorgungsaufgaben nicht durch die Gemeinde oder ihre Anstalten erfüllt werden, sind die Träger der Versorgungswerke rechtzeitig in die Planung einzubeziehen.
3 Die Gemeinde berücksichtigt die Bedürfnisse der Landwirtschaftszonen und verhindert eine unnötige Belastung dieser Zone mit Erschliessungswerken.
§ 23 21 b) Inhalt, Angaben
1 Der Erschliessungsplan legt die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaft
oder für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbauprogramm
und die Kosten für die einzelnen Etappen.
2 Nach Bedarf enthält er namentlich:
a) die Bezeichnung der grob zu erschliessenden Baugebiete mit den Anschlussstellen der Groberschliessungsstrassen an das übergeordnete Strassennetz;
b) die Linienführung von Groberschliessungsstrassen, Fuss-, Rad-, Ski- und
Schlittelwegen sowie die Lage öffentlicher Plätze (Verkehrsanlagen); dafür
können auch Baulinien festgelegt werden;
c) Baulinien für den Ausbau bestehender Verkehrsanlagen und die Änderung der
Erschliessungsfunktion bestehender Verkehrsanlagen;
d) die Linienführung der Leitungen und andere Anlagen für die Versorgung mit
Wasser und Energie und für die Abwasserbeseitigung;
e) Gleisanschlüsse und die Anschlussstellen der Fein- mit der Groberschliessung.
3 Sollen gleichzeitig mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes die Ausgaben einzelner Etappen als bewilligt gelten, so sind diese Etappen zu bezeichnen
und die dafür notwendigen Ausgaben anzugeben.
4 Die Stimmberechtigten bewilligen die notwendigen Ausgaben der weiteren Etappen.
§ 24 22 7. Gestaltungsplan
1 Der Gestaltungsplan enthält für eine zusammenhängende Baulandfläche von
mindestens 3000 m2 Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan
und in Vorschriften festgehalten werden. Für die Kernzone können die Gemeinden
die Mindestfläche auf 1500 m2 herabsetzen.
2 Sofern die Sonderbestimmungen mindestens die Einhaltung des Minergiestandards oder eine energetisch gleichwertige Lösung für Wohnbauten vorschreiben
und der Gestaltungsplan mehrere, wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise beinhaltet, können darin Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen
Vorschriften festgelegt werden. Ferner kann die Durchmischung der Nutzung zugelassen werden, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.
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3 Vorteile im Sinne von Abs. 2 liegen namentlich vor, wenn eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen
ist, preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, die Bauten sich gut
in die Umgebung einfügen, ein gutes Gesamtbild ergeben, dank verdichtetem
Bauen wenig Land verbrauchen und sich architektonisch besonders auszeichnen
oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen
werden.
4 Die Gemeinden können im Zonenplan oder Baureglement für bestimmte Gebiete
oder für grössere Bauten und Anlagen die Gestaltungsplanpflicht einführen.
D. Erlass kommunaler Nutzungspläne
§ 25 23 1. Zonen- und Erschliessungsplan
a) Mitwirkung, Vorprüfung, Auflage- und Einspracheverfahren
1 Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt dazu Einwendungen und Vorschläge im Sinne einer partizipativen Planung entgegen. Die Strategie der Gemeindeentwicklung wird durch Veröffentlichung bekannt gemacht.
2 Nach Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne sowie für die zugehörigen Vorschriften aus und unterbreitet ihn dem
zuständigen Departement zur Vorprüfung. Über den Stand der Planung ist periodisch zu informieren.
3 Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen
Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
4 Jedermann kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat gegen den Entwurf
schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
§ 26 b) Behandlung der Einsprachen; Rechtsmittelverfahren
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen.
2 Gegen den Einspracheentscheid können Personen, die durch ihn berührt sind
und an seiner Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben
sowie die in § 11 Abs. 4 erwähnten Organisationen Beschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erheben.
3 Haben die Entscheide im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren eine wesentliche Änderung des Entwurfs zur Folge, so wiederholt der Gemeinderat das Auflage- und Einspracheverfahren.
§ 27 24 c) Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung
1 Nach der Behandlung der Einsprachen und Beschwerden bis und mit den Entscheiden des Verwaltungsgerichts legt der Gemeinderat den Entwurf den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vor. Er kann jedoch all jene Gebiete, die nach
Abschluss des Einspracheverfahrens unbestritten geblieben sind, den Stimmberechtigten vorzeitig zur Beschlussfassung vorlegen, sofern dies planerisch sinnvoll
ist. Das vom Regierungsrat bezeichnete Amt ist vorgängig anzuhören.
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2 An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Zonen- und Erschliessungsplänen sowie den zugehörigen Vorschriften unzulässig.
3 Gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten kann innert zehn Tagen seit dem Versammlungs- oder Abstimmungstag Beschwerde beim Verwaltungsgericht wegen
Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung
oder Durchführung der Abstimmung erhoben werden.
§ 28 25 d) Genehmigung des Regierungsrates und Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens
1 Die Pläne und die zugehörigen Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der
Genehmigung des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat überprüft Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit
und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.
3 Das Verwaltungsgericht koordiniert seine in der Sache getroffenen Entscheide
mit der Genehmigung des Regierungsrates und eröffnet sie den Parteien mit der
Rechtsmittelbelehrung.
§ 29 26 e) Nachträgliche Änderungen
1 Das Verfahren für den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen und die zugehörigen Vorschriften findet grundsätzlich auch auf nachträgliche Änderungen
Anwendung.
2 Der Gemeinderat ist befugt, an unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen oder
Festlegungen im Erschliessungsplan geringfügige Korrekturen anzubringen und
ungenaue Zonengrenzen oder Linienführungen im Erschliessungsplan verbindlich
festzulegen. Die durch solche Änderungen Betroffenen sind vorgängig anzuhören.
Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 anfechten.
§ 30 27 2. Gestaltungsplan
a) Erlass
1 Gestaltungspläne werden auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer des Einzugsgebietes vom Gemeinderat erlassen. Besteht Gestaltungsplanpflicht für mehrere
Grundeigentümer und können sich diese nicht auf einen Gestaltungsplan einigen,
so genügt der Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, denen mindestens die
Hälfte des Einzugsgebietes gehört.
2 Der Entwurf von Gestaltungsplänen samt Sonderbauvorschriften ist unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 20
Tagen öffentlich aufzulegen. Darauf gestützte Baugesuche können gleichzeitig
aufgelegt werden.
3 Wer durch den Plan oder die Sonderbauvorschriften berührt ist und an deren
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der
Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erheben.
4 Gegen Entscheide des Gemeinderates über den Plan und die Sonderbauvorschriften kann Beschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden. Über das Baugesuch darf erst entschieden werden, wenn der Gestaltungsplan genehmigt ist.
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5 Gestaltungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates nach § 28 Abs. 2. Mit der Genehmigung wird der Gestaltungsplan für
alle Grundeigentümer des Einzugsgebietes verbindlich.
§ 31 28 b) Änderung und Aufhebung
1 Freiwillige Gestaltungspläne können auf Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, dem oder denen mindestens zwei Drittel des Einzugsgebiets gehört, vom
Gemeinderat geändert werden.
2 Gestaltungsplanpflichtgebiete können auf Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, dem oder denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebiets gehört, vom
Gemeinderat geändert werden.
3 Gestaltungspläne können nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung
des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde.
4 Die Stimmberechtigten können beim Erlass oder bei der Änderung des Zonenplanes die Aufhebung von Gestaltungsplänen beschliessen, sofern dadurch der
Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird.
E. Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen
§ 32 29 1. Abtretungspflicht
1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das in den Nutzungsplänen für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land dem zuständigen Gemeinwesen abzutreten und die erforderlichen dinglichen Rechte einzuräumen.
2 Das Enteignungsrecht kann vom Gemeinderat auch für solche Anlagen der Groberschliessung ausgeübt werden, die von öffentlich- oder privatrechtlichen Versorgungswerken oder von Grundeigentümern nach § 39 Abs. 3 erstellt werden. Die
Enteignung erfolgt diesfalls zugunsten und auf Kosten des betreffenden Versorgungswerkes oder der Grundeigentümer.
§ 33 2. Eigentumsbeschränkung
1 Das in den Nutzungsplänen für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte und
das innerhalb von Baulinien liegende Land darf nicht mehr anderweitig überbaut
werden. An bestehenden Bauten und Anlagen dürfen nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden.
2 Die Behörden und ihre Beauftragten sind befugt, zur Projektierung von im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen fremde Grundstücke zu betreten und darauf vorbereitende Handlungen vorzunehmen. Der Grundeigentümer
ist vorher zu benachrichtigen; das Grundeigentum ist möglichst zu schonen, Schaden zu ersetzen.
§ 34 30 3. Übernahmepflicht
1 Der Eigentümer eines Grundstückes, das teilweise für öffentliche Bauten oder
Anlagen abgetreten werden muss, kann die Übernahme des gesamten Grundstückes verlangen, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden
Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert ist.
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2 Wird durch die Eigentumsbeschränkungen im Sinne von § 33 Abs. 1 die Überbauung des unbelasteten Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert,
so kann der Eigentümer vom Gemeinwesen die sofortige Übernahme des ganzen
Grundstückes verlangen.
§ 35 31 4. Entschädigung, Zusprechung des Eigentums
1 Das interessierte Gemeinwesen hat für Abtretungen und für Eigentumsbeschränkungen, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen, volle Entschädigung zu leisten.
2 Beträgt die Entschädigungsforderung für die Einräumung beschränkter dinglicher Rechte oder für Eigentumsbeschränkungen mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes und kann der Rest für sich alleine nicht mehr genutzt werden, kann
das Gemeinwesen die Zusprechung des Landes zu Eigentum verlangen.
§ 36 5. Bausperre
1 Nach Eröffnung des Auflageverfahrens (§§ 11 Abs. 2, 25 Abs. 2) kann das Departement bzw. der Gemeinderat Bauvorhaben allgemein oder im Einzelfall
entschädigungslos verbieten, wenn sie den im Entwurf vorliegenden Plänen oder
Vorschriften widersprechen.
2 Eine solche Bausperre gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann in begründeten
Fällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
F. Baulandmobilisierung und Mehrwertabgabe32
§ 36a 33 1. Verfügbarkeit von Bauland
a) Boden- und Baulandpolitik
1 Die Gemeinden fördern die Verwirklichung ihrer Planungen durch eine den örtlichen Verhältnissen angepasste aktive Boden- und Baulandpolitik.
2 Vertragliche Regelungen sind erst nach erfolgter Zonenplanänderung gestattet.
Diese Verträge sind öffentlich und im Grundbuch anzumerken.
§ 36b 34 b) Baupflicht
1 Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Revision des Zonenplans, wenn es das
öffentliche Interesse rechtfertigt, den Grundeigentümern eine Frist von zwölf Jahren für die Überbauung eines baulich nicht genutzten Grundstücks setzen. Die
Anordnung der Baupflicht erfolgt durch eine anfechtbare Verfügung.
2 Die Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen, welche die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, verzögert.
3 Die Überbauungsverpflichtung ist im Grundbuch einzutragen.
4 Ausnahmen sind insbesondere für Firmenerweiterungen zulässig.
§ 36c 35 c) Durchsetzung der Baupflicht
1 Der Gemeinderat mahnt die pflichtige Person vier Jahre vor Ablauf der Frist.
2 Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann der Gemeinderat das Grundstück zur
entschädigungslosen Auszonung beantragen.
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§ 36d 36 2. Mehrwertabgabe
a) Allgemeine Bestimmungen
1 Wird Land neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen, ist eine Mehrwertabgabe geschuldet. Bei der Einzonung von Wald richtet sich die Mehrwertabgabe
nach den Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
2 Die Gemeinden können für Um- oder Aufzonungen in Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht eine Mehrwertabgabe einführen.
3 Erfolgt die Ein-, Um- oder Aufzonung für ein Gemeinwesen, ist keine Mehrwertabgabe zu entrichten.
4 Ebenfalls keine Mehrwertabgabe geschuldet ist, wenn:
a) der Zonenplan mit den tatsächlichen, rechtmässig bestehenden Gegebenheiten vor Ort in Übereinstimmung gebracht wird;
b) die Zonenplanänderung aufgrund der Überführung in den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfolgt.
5 Der Regierungsrat kann für den Vollzug Vorschriften erlassen und Richtlinien als
verbindlich erklären.
§ 36e 37 b) Entstehung und Abgabepflicht
1 Der Anspruch auf die Mehrwertabgabe entsteht im Zeitpunkt der Rechtskraft der
Zonenplanänderung.
2 Mit der Genehmigung der Zonenplanung stellt der Regierungsrat die Abgabepflicht fest und lässt diese im Grundbuch anmerken.
3 Abgabepflichtig ist der Grundeigentümer oder der Baurechtsnehmer zu diesem
Zeitpunkt. Bei einem Eigentumswechsel, welcher die Fälligkeit nicht auslöst, geht
die Abgabepflicht auf die Rechtsnachfolger über.
§ 36f 38 c) Höhe, Bemessung
1 Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt für Einzonungen 20% und für Um- oder
Aufzonungen maximal 20% des Mehrwerts. Beträgt der Mehrwert bei einer Ein-,
Um- oder Aufzonung weniger als Fr. 30 000.--, wird keine Abgabe erhoben.
2 Der Mehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen den Verkehrswerten unmittelbar vor und nach der Zonenplanänderung. Er wird durch eine amtliche Verkehrswertschätzung bestimmt.
3 Der bei der Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der
innert fünf Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur
Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
4 Die Mehrwertabgabe bei Einzonungen steht zu einem Drittel dem Kanton und zu
zwei Dritteln derjenigen Gemeinde zu, in der das betreffende Grundstück liegt.
Bei Um- oder Aufzonungen steht die Mehrwertabgabe der Gemeinde zu.
§ 36g 39 d) Festlegungsverfahren
1 Gestützt auf die amtliche Verkehrswertschätzung legt der Gemeinderat die Höhe
der Mehrwertabgabe fest. Der Gemeinderat hört den Abgabepflichtigen an, bevor
er die Höhe der Mehrwertabgabe verfügt.
2 Die Höhe der Mehrwertabgabe wird im Grundbuch angemerkt.
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3 Die Mehrwertabgabeverfügung des Gemeinderates kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
§ 36h 40 e) Infrastrukturverträge mit der Gemeinde
1 Der Gemeinderat kann bei Einzonungen sowie Um- oder Aufzonungen anstatt
den Gemeindeanteil der Mehrwertabgabe zu erheben, einen gleichwertigen Infrastrukturvertrag mit dem Abgabepflichtigen abschliessen.
2 Ist der Abgabepflichtige mit einer vertraglichen Lösung nicht einverstanden,
kann er die Veranlagung der Mehrwertabgabe verlangen.
3 Die Infrastrukturverträge sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen.
§ 36i 41 f) Sicherung, Fälligkeit und Verjährung
1 Zur Sicherung der Mehrwertabgabe besteht zu Gunsten des Kantons und der
Gemeinden ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von § 77a EGzZGB42. Das
Pfandrecht ist ohne Eintrag im Grundbuch gültig.
2 Die Mehrwertabgabe wird bei der Veräusserung des Grundstücks oder nach der
Bauabnahme durch die Gemeinde fällig. Als Veräusserung gelten ebenfalls
Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken. Die steueraufschiebenden Veräusserungstatbestände nach § 107 des Steuergesetzes vom 9. Februar 200043 lösen
die Fälligkeit der Mehrwertabgabe nicht aus. Die Notariate teilen dem Gemeinderat den Zeitpunkt der Veräusserung mit.
3 Die Mehrwertabgabe verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie
fällig wurde.
§ 36j 44 g) Verwendung der Mittel und Rückerstattung
1 Die Mehrwertabgaben sind zweckgebunden für Beiträge an Entschädigungen
aus materieller Enteignung gemäss § 36k, an Landumlegungen und an die Kosten
raumplanerischer Massnahmen zu verwenden.
2 Raumplanerische Massnahmen sind abschliessend:
a) Infrastruktur- und Erschliessungsanlagen;
b) Schaffung von Grünanlagen und Aufwertung von öffentlichem Raum;
c) Lärmschutzmassnahmen;
d) Verkehrsprojekte;
e) Revitalisierungen von Fliessgewässern;
f) Planungskosten im Zusammenhang mit einer Zonenplanrevision;
g) Erwerb von Grundstücken zur Umsetzung raumplanerischer Ziele.
3 Die Erträge der Mehrwertabgaben sind einer Spezialfinanzierung zuzuweisen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Beiträgen. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mehrwertabgaben erfolgt nur ausnahmsweise.
§ 36k 45 3. Ersatz für planerische Nachteile
a) Entschädigung
1 Führen Planungen zu erheblichen Eigentumsbeschränkungen, sind sie dem
Grundeigentümer angemessen zu entschädigen.
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2 Die Entschädigung bemisst sich nach der Differenz zwischen den Verkehrswerten unmittelbar vor und nach der Planungsmassnahme. Sie wird durch eine amtliche Verkehrswertschätzung bestimmt.
§ 36l 46 b) Verfahren nach Enteignungsgesetz
Das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 22. April 200947.
III. Erschliessung
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 37 Begriffe
1 Land ist erschlossen, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich
ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe
heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2 Bei der Erschliessung ist auf eine haushälterische Nutzung des Bodens Rücksicht zu nehmen.
3 Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie
der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist.
4 Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den
Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen.
5 Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen
der Groberschliessung.
B. Erschliessungspflicht
§ 38 1. Groberschliessung
a) Grundsätze
1 Die Gemeinden sind für die Groberschliessung der Bauzonen verantwortlich. Sie
bezeichnen die Anlagen der Groberschliessung in den Erschliessungsplänen.
2 Die Gemeinden können in den Nutzungsplänen oder den zugehörigen Vorschriften bestimmen, dass die Grundeigentümer die Groberschliessung von abgelegenen Zonen und von Ferienhauszonen nach den durch die Gemeinde genehmigten
Plänen selbst und auf eigene Kosten durchzuführen haben.
3 Soweit die Versorgung mit Wasser oder Energie nicht durch die Gemeinde oder
ihre Anstalten erfolgt, obliegt die Pflicht zur Groberschliessung dem betreffenden
Versorgungswerk (z.B. öffentlich- oder privatrechtliche Wassergenossenschaft,
Elektrizitätswerk).
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4 In den Fällen von Absatz 3 ist das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und
Versorgungswerk durch Konzession zu regeln. Die Konzession muss mindestens
Bestimmungen enthalten über die Rechte zur Inanspruchnahme von Grundeigentum der Gemeinde für die Durchführung von Leitungen und die Erstellung von
Anlagen, über das Tätigkeitsgebiet, die Leistungspflichten und die Grundsätze der
Abgabenordnung des Konzessionärs sowie über die Dauer der Konzession oder das
Kündigungsrecht.
§ 39 48 b) Durchführung der Groberschliessung
1 Die Gemeinde führt die Groberschliessung in Zusammenarbeit mit andern Erschliessungsträgern nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durch.
2 Bauwillige Grundeigentümer können mit der Gemeinde die vorzeitige Erschliessung vereinbaren. Die Erstellung der Erschliessungsanlagen erfolgt diesfalls durch
die Gemeinde oder unter ihrer Aufsicht.
3 Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht fristgerecht, so können die Grundeigentümer die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen
selbst vornehmen oder bevorschussen. Die Gemeinde hat den Grundeigentümern
die geleisteten Vorschüsse innert fünf Jahren nach Erstellung der Erschliessung
zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum der Gemeinde über.
4 Die Mitbenützung und der Ausbau bestehender privater Groberschliessungsanlagen durch Dritte bestimmt sich sinngemäss nach § 41.
5 Das Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen der Groberschliessung richtet sich nach diesem Gesetz.
§ 40 49 2. Feinerschliessung
a) Grundsatz
1 Die Feinerschliessung der Baugrundstücke obliegt den Grundeigentümern, soweit sie nicht nach den einschlägigen Gemeindevorschriften oder durch Ersatzvornahme von der Gemeinde besorgt wird.
2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz. Private Erschliessungsanlagen dürfen den Erschliessungsplänen der Gemeinde nicht zuwiderlaufen.
3 Die Grundeigentümer können Erstellung und Unterhalt von Erschliessungsanlagen, die mehreren Grundstücken dienen, vertraglich regeln oder zu diesem Zweck
eine öffentlichrechtliche Flurgenossenschaft im Sinne von § 68 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch gründen.
§ 41 50 b) Mitbenützung durch Dritte
1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümer und direkten Anstösser bestehender privater Erschliessungsanlagen, die Mitbenützung und den Ausbau durch
Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine
landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist.
2 Können sich die Beteiligten nicht einigen, enteignet der Gemeinderat die erforderlichen Rechte zugunsten des interessierten Dritten und veranlasst nach Bezahlung der Entschädigung die Eintragung im Grundbuch.
400.10016
3 Die Entschädigung wird, sofern sich die Beteiligten darauf nicht einigen können,
auf Begehren des Enteigneten, des Dritten oder der Gemeinde von der nach dem
Enteignungsrecht zuständigen Schätzungskommission festgesetzt. Sie legt auch
den Beitrag des Dritten an die Kosten des Unterhalts fest.
§ 42 51 c) Ersatzvornahme
1 Der Gemeinderat führt mittels Ersatzvornahme die Feinerschliessung von Bauland auf Begehren eines oder mehrerer Grundeigentümer durch, wenn diese die
Kosten für das Projekt vorschiessen.
2 Der Gemeinderat kann die Ersatzvornahme von sich aus durchführen, wenn ein
dringender Bedarf an baureifem Land besteht oder die Feinerschliessung sonst im
öffentlichen Interesse ist.
§ 43 52 d) Verfahren der Ersatzvornahme
1 Der Gemeinderat verfügt die Ersatzvornahme und legt den Kreis der mitwirkungspflichtigen Grundeigentümer fest.
2 Nach Rechtskraft dieser Verfügung lässt er ein Projekt mit Kostenvoranschlag
ausarbeiten und erstellt einen Plan über die Verteilung der Bau- und Unterhaltskosten. Die Kostenverteilung erfolgt nach § 45 Abs. 1 und der entsprechenden
Verordnung des Kantonsrates.
3 Das Ausführungsprojekt mit Kostenvoranschlag und der Kostenverteilplan werden
während 20 Tagen unter Bekanntgabe an die Betroffenen zur Einsicht aufgelegt.
4 Während der Auflagefrist kann gegen das Ausführungsprojekt und den Kostenverteilplan Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden. Ist nur der Kostenverteilplan umstritten, so kann nach rechtskräftiger Bewilligung mit dem Ausführungsprojekt begonnen werden.
5 Im Übrigen findet das Gesetz über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 197953
sinngemäss Anwendung. Der Gemeinderat nimmt bis zur Fertigstellung der Anlagen die den Organen einer Flurgenossenschaft obliegenden Aufgaben wahr.
6 Die Grundeigentümer, die an die Kosten der Feinerschliessung Beiträge geleistet
haben, sind entsprechend ihrer Beitragshöhe nach Bruchteilen Miteigentümer der
Anlagen.
C. Erschliessungsbeiträge und -gebühren
§ 44 1. Strassenerschliessungsbeiträge
a) Grundsatz
1 Die Gemeinde erhebt von den Eigentümern der Grundstücke, denen durch die
Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen ein wirtschaftlicher
Sondervorteil erwächst, angemessene Beiträge.
2 Die Gemeinde beteiligt sich in dem Mass an den Kosten, als die Anlagen dem
Gemeingebrauch dienen. Sie legt im Erschliessungsplan ihren Kostenanteil für
die einzelnen Verkehrsanlagen fest oder bestimmt in einem Reglement, wie sich
ihr Kostenanteil bemisst.
400.100SRSZ 1.2.2025 17
§ 45 54 b) Beitragsplan
1 Die Strassenerschliessungsbeiträge sind auf die Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile und unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile zu verlegen. Der Kantonsrat erlässt hiezu die grundsätzlichen Bestimmungen.
2 Der Gemeinderat stellt einen Beitragsplan auf, bezeichnet darin den Kreis der
beitragspflichtigen Grundeigentümer und legt die Treffnisse der einzelnen Grundeigentümer fest.
3 Der Beitragsplan ist während 20 Tagen unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in
den örtlichen Publikationsorganen öffentlich aufzulegen. Den beitragspflichtigen
Eigentümern ist die Auflage und ihr Treffnis überdies schriftlich mitzuteilen, wenn
ihre Adressen bekannt sind.
4 Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplan nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden.
5 Der rechtskräftige Beitragsplan hat die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils.
§ 46 55 c) Schuldpflicht, Fälligkeit
1 Den Beitrag schuldet, wer im Zeitpunkt der Vollendung der Verkehrsanlage Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist.
2 Den Gemeinden steht für die Beiträge der Grundeigentümer an den beitragspflichtigen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht gemäss § 77a Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.
3 Der Beitrag wird nach Vollendung der Anlage mit der Rechnungsstellung fällig.
Nach Massgabe des Planungs- und Baufortschritts können von den Eigentümern
der beitragspflichtigen Grundstücke Teilzahlungen verlangt werden.
§ 47 d) Vorzeitige Erstellung von Verkehrsanlagen
1 Die Gemeinde hat eine Verkehrsanlage vor dem im Ausbauprogramm festgesetzten Zeitpunkt zu erstellen, wenn die bauwilligen Grundeigentümer die auf sie
entfallenden Beiträge entrichten und die restlichen Kosten vorschiessen. Das Verfahren nach § 45 ist auch im Falle der vorzeitigen Erstellung durchzuführen.
2 Werden vor der Rückerstattung des Vorschusses weitere Grundstücke überbaut,
hat deren Eigentümer der Gemeinde bei der Bewilligungserteilung den auf ihn
entfallenden Beitrag und den seinem Beitragstreffnis entsprechenden Anteil des
Kostenvorschusses zu bezahlen. Die Gemeinde richtet den Anteil des Kostenvorschusses jenen Grundeigentümern aus, welche die Anlagen vorfinanziert haben.
3 Die Gemeinde hat den Grundeigentümern die geleisteten Vorschüsse im Zeitpunkt, zu dem die Verkehrsanlage gemäss Ausbauprogramm hätte erstellt werden
müssen, längstens aber nach fünfzehn Jahren zurückzuerstatten.
§ 48 e) Stundung der Beiträge im allgemeinen
1 Fällige Beiträge können für höchstens fünfzehn Jahre ganz oder teilweise gestundet oder während dieser Frist amortisiert werden, wenn deren Bezahlung für
die Eigentümer eine Härte bedeuten würde und wenn:
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a) das beitragspflichtige Grundstück wesentlicher Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes bildet und es seit längerer Zeit vom gleichen Eigentümer oder Pächter oder ihren Nachkommen bewirtschaftet wurde, oder
b) die Ausnützung des Sondervorteils dem Eigentümer aus andern wichtigen
Gründen zur Zeit nicht zuzumuten ist.
2 Gestundete Beiträge sind zum Zinssatz der Kantonalbank für bestehende, erste
Wohnhaushypotheken zu verzinsen. Der Zins wird mit der Beitragsschuld fällig.
3 Die Stundung fällt dahin, sobald das Grundstück veräussert oder überbaut wird.
§ 49 f) Stundung bei vorzeitiger Erschliessung
Bei vorzeitiger Erschliessung (§ 47) werden die Beiträge nicht vorschusspflichtiger
Eigentümer bis zur Überbauung ihrer Grundstücke, oder falls Grundstücke bis
dahin nicht überbaut worden sind, bis zur Rückzahlung des Vorschusses zinslos
gestundet.
§ 50 56 g) Anmerkung
Der Gemeinderat veranlasst die Anmerkung gestundeter Beiträge (§§ 48 und 49)
im Grundbuch.
§ 51 2. Anschlussbeiträge oder -gebühren für andere Erschliessung sanlagen
1 Die Gemeinden erheben für den Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze der
Gemeinde oder ihrer Anstalten einmalige Anschlussbeiträge oder Anschlussgebühren und für die Benützung wiederkehrende Betriebsgebühren.
2 Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsätzen
in einem Reglement festzulegen.
IV. Kantonale Bauvorschriften
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 52 57 1. Geltungsbereich
1 Die kantonalen Bauvorschriften gelten als Mindestvorschriften in allen Gemeinden. Abweichende kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Die Gemeinden können grössere Masse als in den kantonalen Mindestvorschriften
vorschreiben. Sie können zudem im Zonenplan oder in den zugehörigen Vorschriften
geringere Masse festlegen:
a) generell für Grenz- und Gebäudeabstände in Kernzonen sowie reinen Gewerbe- und Industriezonen;
b) in begründeten Fällen für einzelne Strassen-, Gewässer- und Waldabstände.
3 Der Regierungsrat definiert die Baubegriffe, Messweisen und Verfahrensabläufe,
die für alle Gemeinden verbindlich sind. Er kann harmonisierte Baubegriffe übernehmen.
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§ 53 2. Baureife
Bauten und Anlagen dürfen nur auf gemäss § 37 Abs. 1 erschlossenen Grundstücken errichtet werden.
§ 54 58 3. Sicherheit und Gesundheit
1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder
Personen noch Sachen gefährden.
2 Bauten und Anlagen müssen den Regeln der Baukunde und den Anforderungen
des Gesundheitsschutzes entsprechen.
§ 55 4. Emissionen und Immissionen
1 Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass
sie sowenig Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist.
2 Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch
einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte.
§ 56 5. Schutz des Landschafts- und Ortsbildes
1 Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das
Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören.
2 Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.
§ 57 59 6. Behindertengerechtes Bauen
1 Bauten und Anlagen haben für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen
des Bundesrechts zu erfüllen.
2 Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich zugänglichen Bauten sind die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass
sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind.
3 Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit mehr
als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen
von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können. Entstehen dadurch
unverhältnismässige Mehrkosten oder überwiegen andere Interessen, so kann auf
Vorkehren für Menschen mit Behinderungen ganz oder teilweise verzichtet werden.
§ 58 7. Abstellflächen für Motorfahrzeuge
1 Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen
bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs.
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2 Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellflächen auf privatem Grund
nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die
Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher
Parkierungsanlagen zu verwenden ist.
B. Begriffe und Messweisen60
§ 59 1. Grenzabstand
a) Begriff und Messweise
1 Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er
wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius
gemessen.
2 Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone,
Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m übersteigt.
§ 60 61 b) Mass und Ermittlung
1 Für Bauten bis und mit 30 m Gebäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50% der
Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m.
2 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der
Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.
3 Nicht berücksichtigt werden:
die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden;
b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen
Drittel der Fassadenlänge einnehmen;
c) Attikageschosse und Dachbrüstungen, sofern ihre Fassaden auf der Schmalseite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der Längsseite
mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlänge um das Mass
ihrer Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt
sind.
4 Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45
Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet.
5 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers
gesondert bestimmt.
§ 61 c) Nebenbauten, unterirdische Bauten
1 Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2
Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m
einzuhalten.
2 Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder um nicht mehr als
1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.
3 Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die Bewilligungsbehörde bei
schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.
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§ 62 62 d) Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes
1 Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen
Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die
Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung der
Bewilligungsbehörde gelöscht werden.
2 Die ungleiche Verteilung des Grenzabstands ist auch gegenüber Nichtbauzonen
zulässig.
§ 63 2. Gebäudeabstand
a) Im Allgemeinen
1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er
entspricht der Summe der Grenzabstände gemäss § 59 ff.
2 Nebenbauten dürfen unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand
unterschreiten.
3 Der Abstand zwischen zwei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück wird gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
4 Steht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Nachbargrundstück bereits eine
Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses Gesetz oder das Gemeinde-Baureglement vorschreiben, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die
Einhaltung des Grenzabstandes.
§ 64 b) Geschlossene Bauweise
1 Die Gemeinden können die geschlossene Bauweise in bestimmten Zonen vorschreiben oder sie zulassen.
2 Wo bereits Strassen und Plätze mit zusammenhängenden Häuserreihen bestehen,
muss wieder an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden.
§ 65 3. Strassenabstand
1 Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften
der Strassengesetzgebung.
2 Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen
Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten.
§ 66 63 4. Gewässerabstand
1 Bei Fliessgewässern und Seen entspricht der Gewässerabstand dem Gewässerraum nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar
1991.64
2 Gegenüber Gewässern, bei denen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, ist kein Gewässerabstand einzuhalten.
3 Der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle bedürfen:
a) Baubewilligungen im Gewässerraum;
b) die Unterschreitung des Mindestabstands.
4 Die Zugänglichkeit für den Gewässerunterhalt ist im Zonenplan sicherzustellen.
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§ 67 65 5. Waldabstand
1 Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m
ab Waldgrenze einzuhalten.
2 Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Güter- und Forststrassen sind
im Abstandsbereich zulässig.
§ 67a 66 6. Zonengrenzabstand
1 Der Zonengrenzabstand beträgt für Hauptbauten 1.50 m und für Nebenbauten
0.50 m.
2 Die Messweise richtet sich nach § 59, wobei Abs. 2 nicht zur Anwendung gelangt.
§ 68 67 7. Andere Abstandsvorschriften
1 Abstandsvorschriften anderer Erlasse des Bundes und des Kantons sowie abweichende Abstandsvorschriften der Gemeinden im Sinne von § 52 bleiben vorbehalten.
2 Soweit Baulinien bestehen, gehen diese den Abstandsvorschriften vor.
3 Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den grössten Abstand vorsieht. Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar.
C. Besondere Bauten und Anlagen
§ 69 68 1. Hochhäuser
1 Bauten mit einer Gebäudehöhe von mehr als 30 m gelten als Hochhäuser. Die
Zulassung eines oder mehrerer Hochhäuser setzt einen besonders geeigneten
Standort und eine der Grösse des Bauvorhabens entsprechende architektonische
Gestaltung voraus.
2 Die Bewilligungsbehörde legt in der Baubewilligung namentlich die Erschliessung, Strassenabstände, Parkflächen und Garagen, Grünflächen sowie Spielplätze
fest und bestimmt im Einzelfall die Grenz- und Gebäudeabstände unter Berücksichtigung des Schattenwurfes, der Interessen der Nachbarn und der örtlichen
Verhältnisse.
§ 70 69 2. Wohnwagen, Mobilheime
1 Wohnwagen, Mobilheime und dergleichen dürfen zur Benützung für mehr als
48 Stunden nur auf bewilligten Campingplätzen aufgestellt werden.
2 Die Bewilligungsbehörde kann Fahrenden das Aufstellen von Wohnwagen und
deren Benützung ausserhalb von Campingplätzen an geeigneten Standorten gestatten.
400.100SRSZ 1.2.2025 23
§ 71 70 3. Anlagen zur Materialgewinnung und -ablagerung
1 Anlagen zur Materialgewinnung und zur Materialablagerung wie Kavernen,
Steinbrüche, Kiesgruben, Deponien und dergleichen dürfen in entsprechenden
Zonen errichtet und betrieben werden, wenn sie den Anforderungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts entsprechen.
2 Der Bewilligungsnehmer sorgt für einen Abbauvorgang ohne Schädigung von
Mensch, Umwelt und Allgemeinheit. Er hat Gewähr für eine rasche, angemessene Wiederinstandstellung des Geländes zu leisten.
§ 72 71 4. Bestehende Bauten und Anlagen; Änderung, Wiederaufbau
1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert.
2 Bestehende gewerbliche und industrielle Betriebe und Anlagen, die in einer
nicht für sie bestimmten Bauzone liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen angemessen
erweitert werden.
3 Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört
oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang
das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen
der Strassengesetzgebung bleiben vorbehalten.
4 Bestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit
einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes
Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.
Ebenso wird die dafür erforderliche Grundfläche bei der Berechnung des Nutzungsmasses nicht berücksichtigt.
D. Ausnahmen
§ 73 1. Innerhalb der Bauzonen
1 Die zuständige Bewilligungsbehörde kann für Bauten und Anlagen innerhalb der
Bauzonen Ausnahmen von den in diesem Gesetz oder in den Bauvorschriften der
Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und soweit besondere
Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn:
a) sonst eine unzumutbare Härte einträte;
b) dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung
erzielt werden kann;
c) Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen
oder
d) dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden
kann.
2 Eine Ausnahmebewilligung muss mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein
und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen.
400.10024
§ 74 72 2. Ausserhalb der Bauzonen
1 Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Errichtung oder Zweckänderung von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richtet sich
nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Im Rahmen des Bundesrechts können insbesondere Ausnahmen bewilligt werden
bei:
a) landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen,
b) schützenswerten Bauten und Anlagen,
c) Bauten in Streusiedlungsgebieten,
d) landschaftsprägenden Bauten.
3 Ausnahmen von anderen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften beurteilt
die Bewilligungsbehörde nach den Grundsätzen von § 73.
V. Baubewilligungsverfahren
§ 75 73 1. Bewilligungspflicht
a) Grundsatz
1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen
Verfahren erteilt.
2 Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich
umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden.
3 Als Anlagen gelten namentlich Verkehrseinrichtungen wie Strassen und Plätze,
soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind, erhebliche Geländeveränderungen, Silos, offene Materiallagerplätze und ortsfeste Krananlagen.
§ 75a 74 b) Ausnahmen
1 Bauten und Anlagen, für deren Erstellung oder Änderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen, bedürfen keiner Baubewilligung nach
diesem Gesetz. Die betroffene Gemeinde ist vorgängig anzuhören.
2 Ohne Baubewilligung dürfen provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden,
die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt
werden.
3 Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein
der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen
seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt. Die Bewilligungsbehörde
kann die Zuständigkeit zum Widerspruch an die Bauverwaltung delegieren.
4 Der Meldepflicht unterstehen Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in
Industrie- und Gewerbezonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen,
auch wenn sie nach Art. 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200075
nicht genügend angepasst sind.
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§ 76 76 2. Zuständigkeit
1 Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Die Stimmberechtigten können dessen Kompetenzen ganz oder teilweise einer Baukommission übertragen. Der Gemeinderat wählt die Baukommission, die von einem Mitglied des Gemeinderates
präsidiert wird.
2 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen einer Raumplanungsbewilligung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes. Die Bewilligungsbehörde
der Gemeinde beurteilt solche Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen
Vorschriften.
3 Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes.
§ 77 77 3. Verfahren
a) Baugesuch
1 Das Bewilligungsgesuch für Bauten und Anlagen ist der Gemeinde einzureichen.
Es muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situations- und Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der
Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten.
2 Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen.
3 Bedarf das Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen des Bundes, Kantons oder Bezirks, leitet die Gemeinde das vollständige Baugesuch nach einer ersten Prüfung mit ihrem Bericht an die vom Regierungsrat
bezeichnete kantonale Amtsstelle weiter. Diese sorgt für die beförderliche und
koordinierte Zustellung und Behandlung des Baugesuches durch alle zuständigen
Instanzen des Bundes, des Kantons sowie des Bezirks und stellt die kantonale
Baubewilligung zusammen mit den weiteren Bewilligungen der Gemeinde zur Eröffnung an die Parteien zu.
§ 78 78 b) Auflage, Publikation, Baugespann
1 Die Gemeinde legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die
Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt.
2 Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu
erstellen, das die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveränderungen aufzeigt. Für Strassenbauten und Wasserverbauungen ist kein Baugespann erforderlich.
3 Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches stehengelassen werden. Die Bewilligungsbehörde kann die vorzeitige Entfernung gestatten, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.
§ 79 79 c) Vereinfachtes Verfahren
1 Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstanzen des
Kantons und des Bezirks vorliegt. Sie dispensiert in solchen und anderen begründeten Fällen auch von der Erstellung eines Baugespannes.
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2 Sie zeigt die Bewilligung den direkten Anstössern und den zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks an.
3 Fehlt das schriftliche Einverständnis eines direkten Anstössers, so wird diesem
mit der schriftlichen Anzeige eine Frist von 20 Tagen angesetzt mit dem Hinweis,
dass innert dieser Frist Einsprache erhoben werden kann.
§ 80 80 d) Einsprache
1 Während der Auflagefrist kann bei der Bewilligungsbehörde gegen das Bauvorhaben öffentlichrechtliche Einsprache nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden.
2 Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen
widersprechen.
3 Zivilrechtliche Ansprüche sind nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung81 geltend zu machen. Das Einspracheverfahren ist in der Regel unabhängig von einem allfälligen Zivilprozess und ohne Verzug zu Ende zu führen.
§ 81 82 e) Entscheide
1 Die Bewilligungsbehörde und die kantonalen Amtsstellen sorgen für eine beförderliche und koordinierte Behandlung der Baugesuche. In der Regel hat die Bewilligungsbehörde das Baugesuch innert zwei Monaten nach Einreichung der genügenden Unterlagen zu entscheiden.
2 Stellt die Bewilligungshörde oder eine kantonale Amtsstelle Hinderungsgründe
fest, die der Bewilligung des Baugesuchs entgegenstehen und die sich nicht mit
Nebenbestimmungen beseitigen lassen, teilt sie dies dem Gesuchsteller zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unverzüglich mit und informiert die vom Regierungsrat bezeichnete kantonale Amtsstelle. Der Gesuchsteller kann sein Gesuch ändern, zurückziehen oder einen Entscheid verlangen.
3 Über Baugesuch und allfällige öffentlichrechtliche Einsprachen ist gleichzeitig
Beschluss zu fassen. Die kommunale Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind zusammen mit der kantonalen Baubewilligung allen Parteien gleichzeitig zuzustellen.
4 In der Baubewilligung können technische Bewilligungen vorbehalten und nach
Rechtskraft der Baubewilligung erteilt werden.
§ 82 83 f) Beschwerde; missbräuchliche Rechtsmittel
1 Gegen die kommunale und kantonale Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Der Beschwerde kommt unter
Vorbehalt von § 85 Abs. 1 aufschiebende Wirkung zu.
2 Bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Einsprachen und Rechtsmitteln richtet
sich der Parteikostenersatz nach § 74 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
3 Wer offensichtlich rechtsmissbräuchlich Einsprachen und Rechtsmittel gegen
ein Bauvorhaben erhebt, hat dem Bauherrn nach den Vorschriften des Bundeszivilrechts (Art. 41 ff. OR) Schadenersatz zu leisten. Über Schadenersatz entscheidet der Zivilrichter.
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§ 83 84 4. Kantonale Baubewilligung
1 Bedarf ein Bauvorhaben neben der kommunalen Baubewilligung auch kantonaler Bewilligungen, so erteilt der Kanton eine kantonale Baubewilligung.
2 Mit der kantonalen Baubewilligung wird festgestellt, ob ein Bauvorhaben allen
anwendbaren öffentlichrechtlichen Vorschriften entspricht.
3 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.
§ 84 85 5. Beratung und Vorentscheide
1 Die Gemeinde berät auf Anfrage den Gesuchsteller unverbindlich über die Anforderungen an ein Projekt und das zu beachtende Verfahren.
2 Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann der Bewilligungsbehörde das Gesuch
um einen Vorentscheid unterbreitet werden. Der Vorentscheid ist hinsichtlich der
behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine
Baubewilligung.
3 Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche
Baubewilligungsverfahren nach §§ 78 ff. durchgeführt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss.
§ 85 86 6. Bauausführung
a) Baubeginn und -unterbruch
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und
der Entscheid über öffentlichrechtliche Einsprachen rechtskräftig sind. Wird Beschwerde erhoben, kann die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen den Baubeginn ganz oder teilweise bewilligen.
2 Die Bewilligungsbehörde ordnet die Fortsetzung der Bauarbeiten an, wenn diese
während längerer Zeit stillstehen. Sie droht gleichzeitig die erforderlichen Sanktionen bei Säumnis an.
§ 86 87 b) Geltungsdauer der Baubewilligung, Friststillstand
1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre vom Eintritt der
Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin
um ein weiteres Jahr verlängert werden.
2 Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivilprozesses oder Enteignungsverfahrens still.
§ 87 88 c) Einstellung von Bauarbeiten; Wiederinstandstellung
1 Die Bewilligungsbehörde verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen
worden sind. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
2 Die Bewilligungsbehörde verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder
Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die Abweichung
gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist.
400.10028
§ 88 7. Baukontrolle
1 Die Gemeinde führt mindestens vor Baubeginn eine Kontrolle des Schnurgerüstes sowie der Höhenfixpunkte und nach Bauvollendung eine Abnahme der Baute
oder Anlage durch.
2 Bei der Abnahme ist auch zu prüfen, ob Bewilligungen kantonaler Instanzen
eingehalten worden sind. Abweichungen sind der zuständigen kantonalen Instanz
zu melden.
3 Das Ergebnis der Abnahme ist in einem Protokoll festzuhalten.
§ 89 8. Gebühren
1 Die Bewilligungsbehörde erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die
Rechtspflege im Kanton Schwyz.89
2 Die Gemeinden können abweichende Gebührenordnungen erlassen.
VI. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 90 90 1. Weitere Vorschriften
Der Kantonsrat kann Vorschriften erlassen über:
a) die Berechnung der Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen;
b) die Landumlegung und die Grenzbereinigung;
c) Massnahmen zur Förderung der Energieeffizienz;
d) Massnahmen für verkehrsintensive Einrichtungen;
e) die Förderung, Koordination und Finanzierung der vom Bund mitfinanzierten
Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen.
§ 91 91 2. Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen
Vollzugsvorschriften und übt die Aufsicht über die Gemeinden beim Vollzug dieses
Gesetzes aus. In Gemeinden ohne Zonenplan kann der Regierungsrat das Baugebiet vorläufig abgrenzen.
2 Er kann für den Vollzug Normen und Richtlinien als verbindlich erklären und
insbesondere für die Anforderungen an die Baugesuchsunterlagen sowie das kommunale und kantonale Bewilligungsverfahren einheitliche Vorschriften erlassen.
3 Das vom Regierungsrat bezeichnete Amt betreibt elektronische Plattformen zur
Abwicklung des Baubewilligungs-, Planungs- und Mehrwertabgabeverfahrens
nach diesem Gesetz. Die Kosten für die Einführung und den Betrieb dieser Plattformen tragen Kanton und Gemeinden nach verhältnismässigen Anteilen.
4 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften und bestimmt die zulässigen Datenformate. Er kann seine Befugnis an ein Departement delegieren.
400.100SRSZ 1.2.2025 29
§ 92 92 3. Strafbestimmungen
1 Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften des Justizgesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 50 000.--
bestraft. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag der Busse
nicht gebunden.
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch
Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und
Bauleiter. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.
4 Widerrechtliche Gewinne und Vermögenswerte, die aus der Nutzung von Bauten
und Anlagen stammen, die ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, geändert oder genutzt werden, werden nach den Bestimmungen des
Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen.
§ 93 93 4. Aufhebung und Änderung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Mai 1996 wird die Verordnung über
die Hochhäuser vom 29. Juni 197194 aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974:95
§ 94 Abs. 3
3 Vorbehalten bleiben Verhandlungen in dringenden Fällen und vorsorgliche Massnahmen, das summarische Verfahren, das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren
in Planungs-, Bau-, Beitrags- und Enteignungssachen, das öffentliche Beschaffungswesen, das Strafverfahren sowie Verhandlungen und Fristansetzungen im
Einvernehmen mit den Parteien.
b) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 24. Mai
2000:96
§ 30 Abs. 1
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach
der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Das Baubewilligungsverfahren
richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
c) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom
19. April 200:97
§ 28 Abs. 3
3 Im Übrigen gelten für bauliche Veränderungen oder technische Eingriffe an Bächen und Flüssen die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.
§ 39 Abs. 1
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach
der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Das Baubewilligungsverfahren
richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
400.10030
d) Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung vom 20. Dezember 1989:98
§ 41 Abs. 1
1 Für die Errichtung von Fütterungsstellen für das Wild ist eine kantonale Bewilligung einzuholen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
e) Kantonale Fischereiverordnung vom 9. September 1976:99
§ 5 Abs. 2 Bst. g
[Sie ist insbesondere zuständig für:]
g) die Stellungnahme zu technischen Eingriffen in Gewässern (Art. 8 ff. des Bundesgesetzes). Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach den
Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
f) Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus
öffentlichen Gewässern vom 14. März 1975:100
§ 3 Abs. 2
2 Das Bewilligungsverfahren für Materialentnahmen richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
g) Strassenverordnung vom 15. September 1999:101
§ 46 Abs. 2
2 Ist der Kanton Strassenträger, findet das Verfahren nach den Bestimmungen der
Planungs- und Baugesetzgebung Anwendung.
h) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober
1998:102
§ 4
1 Ist in einem Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren ein Waldfeststellungs- oder Rodungsgesuch erforderlich, so erfolgt die öffentliche Auflage gleichzeitig mit dem Nutzungsplanentwurf oder dem Baugesuch.
2 Die Gesuchsunterlagen sind bei der betroffenen Gemeinde aufzulegen. Während
der Auflagefrist kann bei der zuständigen Stelle Einsprache erhoben werden.
3 Im Übrigen findet das Verfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und
Baugesetzgebung Anwendung.
§ 7a
(neu) Gefahrenkarten
1 Gefahrenkarten zeigen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche
Einwirkungen erheblich bedroht sind.
2 Öffentlichkeit und Grundeigentümer sind in die Erarbeitung der Gefahrenkarten
einzubeziehen. Die Entwürfe werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist können alle Interessierten dem zuständigen Amt eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten.
3 Die Kosten für die Erarbeitung der Gefahrenkarten trägt der Kanton.
400.100SRSZ 1.2.2025 31
i) Wasserrechtsgesetz vom 11. September 1973:103
§ 41 Abs. 2
2 Der Bezirksrat ordnet die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesvorschriften über die Wasserbaupolizei notwendigen Massnahmen an. Im Übrigen
richtet sich bei baulichen Veränderungen oder technischen Eingriffen an Bächen
und Flüssen das Verfahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.
k) Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen vom 15. Dezember
1993:104
§ 4 Abs. 2 (neu)
2 Werden zur Förderung der Energieeffizienz bauliche Massnahmen getroffen, die
sich auf die Berechnung des Nutzungsmasses auswirken, so werden die dafür erforderlichen Grundflächen gegenüber einer konventionellen Bauweise nicht angerechnet.
l) Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch vom 6. Juli 1982:105
§ 4 Bst. c
Auf Anordnung der zuständigen Behörde können im Bereich des öffentlichen Planungs- und Baurechts ohne spezielle Vorschrift als Eigentumsbeschränkungen im
Grundbuch angemerkt werden:
c) die mit einer Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen (Befristungen,
Bedingungen, Auflagen und Reverse), soweit diese Nebenbestimmungen von
zeitlich längerer Dauer sind und die Anmerkung einem Bedürfnis entspricht.
m) Steuergesetz des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000:106
§ 116 Abs. 1 Bst. g
1 (Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besitzesdauer angefallen sind):
g) bezahlte Mehrwertabgaben gemäss §§ 36d ff. des Planungs- und Baugesetzes
vom 14. Mai 1987.107
§ 94 5. Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz findet unter Vorbehalt von Abs. 2 auf alle Baugesuche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht werden.
2 Baureglemente von Gemeinden, welche diesem Gesetz widersprechen, sind innert zwei Jahren seit Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gehen Gemeindevorschriften, welche diesem Gesetz widersprechen, vor.
3 Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie generelle
Kanalisationsprojekte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig sind, bleiben
in Rechtskraft. Ihre Änderung oder Anpassung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
400.10032
4 Bestehende Konzessionen zwischen Gemeinden und Versorgungswerken sind
bei ihrer Erneuerung diesem Gesetz (§ 38 Abs. 4) anzupassen.
5 Ist das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungswerk nicht durch
Konzession geregelt, so ist innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Konzession abzuschliessen. Kommt eine Konzession nicht zustande, hat die Gemeinde die Anlagen und Einrichtungen des Versorgungswerkes innert weiteren
fünf Jahren gegen Entschädigung des Zeitwertes zu übernehmen und als kommunale Anstalt weiterzuführen.
§ 95 108 6. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.109
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Mai 1996
1 Die Gemeinden haben innert drei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom
8. Mai 1996 den Entwurf eines Erschliessungsplanes öffentlich aufzulegen. Darin
sind mindestens die bestehenden Anlagen der Groberschliessung und die Anlagen
für noch nicht grob erschlossene Bauzonen zu bezeichnen. Vorbehalten bleibt
§ 15 Abs. 4.
2 Solange noch kein Erschliessungsplan oder Reglement besteht, kann die Gemeindeversammlung den Kostenanteil der Gemeinde an eine Groberschliessungsstrasse (§ 44 Abs. 2) im Verpflichtungskredit für deren Erstellung oder Ausbau
festlegen.
3 Besteht noch kein Erschliessungsplan mit Ausbauprogramm (§§ 22 f.), so kann
der Gemeinderat die vorzeitige Erstellung von Verkehrsanlagen bewilligen oder er
kann die Verkehrsanlage selbst erstellen, wenn die übrigen Voraussetzungen von
§ 47 erfüllt sind. Der spätere Entscheid der Gemeindeversammlung über den Erschliessungsplan bzw. das Reglement bleibt vorbehalten.
4 Die beim Inkrafttreten dieser Änderung bei den zuständigen Departementen
hängigen Genehmigungsverfahren für Ausnahmen von kantonalen Bauvorschriften
sind durch die Departemente zu Ende zu führen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2007
1 Die Gemeinden haben
a) die Gefahrenzonen in ihren Nutzungsplänen innert zwei Jahren nach Erstellung der Gefahrenkarten auszuscheiden. Für Gebiete mit erheblicher Gefährdung prüfen die Gemeinderäte den Erlass kommunaler Planungszonen;
b) die Abstände von Fliessgewässern (§ 66 Abs. 2) innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 19. September 2007 festzulegen.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, bis zu welchem die Gemeinden ihre
Baureglemente den harmonisierten Begriffen und Messweisen anzupassen haben.
3 Die beim Inkrafttreten dieser Änderung bei kantonalen Amtsstellen hängigen
Baugesuche sind durch diese zu Ende zu führen.
400.100SRSZ 1.2.2025 33
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. März 2018
Für die vom Regierungsrat vor dem 1. Mai 2014 genehmigten Zonenpläne findet
das bisherige Recht Anwendung. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Regierungsrat hängigen Verfahren werden nach altem Recht weitergeführt.
1 GS 17-685 mit Änderungen vom 26. Oktober 1994 (GS 19-10); vom 6. März 1996 (Verordnung
über die amtliche Vermessung, GS 19-115); vom 8. Mai 1996 (GS 19-120), vom 16. September
1998 (Geschäftsordnung KR, GS 19-324), vom 15. September 1999 (Strassenverordnung, GS
19-434), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61k), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-121b), vom 19. September 2007 (GS 21-146), vom 16. September 2009 (Energiegesetz, GS 22-77b), vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82ae), vom 22. April 2009 (EntG, GS
22-72b), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80s),
vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 31. Mai
2017 (KRB über die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung, GS
25-2a), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der
Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9k), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10h),
vom 14. März 2018 (GS 25-23), vom 23. Oktober 2019 (GS 25-64), vom 30. März 2022 (GS 26-
75), vom 22. November 2023 (StraG, GS 27-21a) und vom 27. März 2024 (GS 27-31).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987 mit 18 900 Ja gegen 15 113 Nein
(Abl 1987 1193); Änderungen vom 8. Mai 1996 in der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996
mit 20 121 Ja gegen 10 108 Nein (Abl 1996 1671), vom 28. März 2007 in der Volksabstimmung
vom 17. Juni 2007 mit 22 723 Ja gegen 7282 Nein (Abl 2007 1085), vom 19. September 2007
in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 22 244 Ja gegen 4 429 Nein (Abl 2007
2188) und vom 31. Mai 2017 in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 mit 26 659 Ja
gegen 20 654 Nein (Abl 2017 2085).
3 Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
4 Neu eingefügt am 27. März 2024.
5 Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
7 Abs. 3 in der Fassung vom 16. September 1998.
8 Abs. 2 aufgehoben am 19. September 2007.
9 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu
Abs. 3 und 4; Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 30. März 2022; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom
22. November 2023.
10 Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
11 Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 1 in der Fassung vom 22. November 2023.
12 Abs. 2 in der Fassung vom 30. März 2022.
13 Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
14 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.
15 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 30. März 2022.
16 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007; Abs. 3 neu eingefügt am 6. März 1996.
17 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.
18 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
19 Überschrift, Abs. 1 und 3 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007.
20 Abs. 3 neu eingefügt am 31. Mai 2017; Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 27. März 2024.
21 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 4 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
22 Abs. 3 in der Fassung vom 16. September 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 27. März 2024.
23 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 27. März 2024, bisherige
Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
24 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017; Abs. 1 in der Fassung vom 27. März 2024.
25 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 27. März 2024.
26 Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
27 Abs. 1 und 5 in der Fassung vom 8. Mai 1996 und Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 19. September 2007.
400.10034
28 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom,
Abs. 3 neu eingefügt am 30. März 2022, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 4.
29 Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
30 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. April 2009.
31 Abs. 2 in der Fassung vom 22. April 2009.
32 Neu eingefügt am 14. März 2018.
33 Neu eingefügt am 14. März 2018.
34 Neu eingefügt am 14. März 2018.
35 Neu eingefügt am 14. März 2018.
36 Neu eingefügt am 14. März 2018; Abs. 3 in der Fassung vom 23. Oktober 2019; Abs. 4 und 5
neu eingefügt am 27. März 2024.
37 Neu eingefügt am 14. März 2018.
38 Neu eingefügt am 14. März 2018; Abs. 1 in der Fassung vom 23. Oktober 2019.
39 Neu eingefügt am 14. März 2018.
40 Neu eingefügt am 14. März 2018.
41 Neu eingefügt am 14. März 2018; Abs. 3 aufgehoben am 23. Oktober 2019, bisheriger Abs.4
wird zu Abs. 3.
42 SRSZ 210.100.
43 SRSZ 172.200.
44 Neu eingefügt am 14. März 2018; Abs. 3 in der Fassung vom 30. März 2022.
45 Neu eingefügt am 14. März 2018.
46 Neu eingefügt am 14. März 2018.
47 SRSZ 470.100.
48 Abs. 3, 4 und 5 neu eingefügt am 8. Mai 1996.
49 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
50 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.
51 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 19. September 2007.
52 Abs. 4 in der Fassung vom 19. September 2007; Abs. 5 in der Fassung vom 30. März 2022.
53 SRSZ 213.110.
54 Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
55 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Oktober 1994 und Abs. 3 in der Fassung vom 19. September
2007.
56 Abs. 2 am 26. Oktober 1994 aufgehoben.
57 Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007; Abs. 3
in der Fassung vom 30. März 2022.
58 Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
59 Fassung vom 19. September 2007 (Abs. 3 neu).
60 Gliederungstitel in der Fassung vom 30. März 2022.
61 Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996 und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom 19. September
2007.
62 Abs. 2 neu eingefügt am 27. März 2024.
63 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 und 6 aufgehoben am 27. März 2024, bisherige
Abs. 5 und 6 werden zu Abs. 3 und 4.
64 SR 814.20.
65 Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
66 Neu eingefügt am 27. März 2024.
67 Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996 und Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007;
Überschrift in der Fassung vom 27. März 2024.
68 Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 1 in der Fassung vom 30. März 2022.
69 Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
70 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
71 Abs. 4 in der Fassung vom 19. September 2007.
72 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 19. September 2007.
73 Abs. 3 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007; Überschrift in der Fassung vom und Abs. 4 bis 6 aufgehoben am 30. März 2022.
74 Neu eingefügt am 30. März 2022.
75 SR 700.1.
76 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
77 Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
400.100SRSZ 1.2.2025 35
78 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
79 Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007.
80 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom, Abs. 2 und 4 aufgehoben am 25. Oktober 2017, bisheriger
Abs. 3 wird zu Abs. 2.
81 SR 272.
82 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4
neu eingefügt am 27. März 2024, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
83 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. März 2024.
84 Fassung vom 19. September 2007 (Abs. 3 neu).
85 Überschrift, Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 8. Mai 1996.
86 Abs. 2 neu eingefügt am 19. September 2007; Abs. 1 in der Fassung vom 27. März 2024.
87 Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996 und Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
88 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.
89 SRSZ 173.111.
90 Abs. 1 Bst. c bis e und Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007; Überschrift,
Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 25. September 2013.
91 Abs. 2 bis 4 neu eingefügt am 19. September 2007; Abs. 1 in der Fassung vom 30. März 2022;
Abs. 3 in der Fassung vom 27. März 2024.
92 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 2 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4
neu eingefügt am 19. September 2007.
93 Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 2 Bst. a bis l in der Fassung vom 19. September
2007; Abs. 2 Bst. m neu eingefügt am 14. März 2018.
94 GS 16-59.
95 SRSZ 231.110; GS 16-427.
96 SRSZ 711.110; GS 19-603.
97 SRSZ 712.110; GS 19-580.
98 SRSZ 761.110; GS 18-1.
99 SRSZ 771.110; GS 16-789.
100 SRSZ 454.110; GS 16-681.
101 SRSZ 442.110; GS 19-422.
102 SRSZ 313.110; GS 19-329.
103 SRSZ 451.100; GS 16-313.
104 SRSZ 420.110; GS 18-363.
105 SRSZ 213.421; GS 17-376.
106 SRSZ 172.200.
107 SRSZ 400.100.
108 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
109 Am 1. September 1988 in Kraft getreten (GS 17-706); Änderungen vom 26. Oktober 1994 am
1. November 1995 (Abl 1995 1525), vom 6. März 1996 am 1. Juni 1996 (Abl 1996 730), vom
8. Mai 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1738), vom 16. September 1998 am 1. Dezember
1998 (Abl 1998 1332), vom 15. September 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 2000 76), vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl
2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 16. September
2009 am 1. April 2010 (Abl 2010 450), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010
1508), vom 22. April 2009 am 1. April 2011 (Abl 2010 2648), vom 25. September 2013 am
1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974),
vom 31. Mai 2017 am 1. April 2018 (Abl 2018 498), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018
(KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, Abl 2018 83), vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (GOG, Abl 2018 498), vom
14. März 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1491) vom 23. Oktober 2019 am 1. März 2020 (Abl
2020 498), vom 30. März 2022 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1730), vom 22. November 2023 am
1. März 2024 (Abl 2024 530) und vom 27. März 2024 am 1. Juli 2024 (Abl 2024 1522) in Kraft
getreten.