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4 provisions
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt die Entschädigung für die Mitwirkung im
Rahmen der Vorbereitung, der Abnahme und der Korrektur von Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturitätsschulen als Expertinnen und Experten sowie als Examinatorinnen
und Examinatoren.
§ 2 Spesen
Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64 ff.
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz2.
Höhe der Entschädigung
§ 3.3 Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt Fr. 70 pro
Stunde (60 Minuten).
Materielle
§ 4 Prüfung
1 Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der auszuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.
2 Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.
§ 5 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in
Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungsdirektion vom 10. April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 18. September 1996 aufgehoben.
1 OS 60, 269.
2 LS 177.111.
3 Fassung gemäss Vfg. vom 16. November 2023 (OS 79, 22; ABl 2023-11-24). In
Kraft seit 1. Februar 2024.