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Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen

Zürich · 413.112.5 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Spesen
  3. § 4 Prüfung
  4. § 5 Inkrafttreten

4 provisions

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt die Entschädigung für die Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung, der Abnahme und der Korrektur von Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturitätsschulen als Expertinnen und Experten sowie als Examinatorinnen und Examinatoren.

§ 2 Spesen

Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz2. Höhe der Entschädigung § 3.3 Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt Fr. 70 pro Stunde (60 Minuten). Materielle

§ 4 Prüfung

1 Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der auszuzahlenden Entschädigungen verantwortlich. 2 Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.

§ 5 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungsdirektion vom 10. April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 18. September 1996 aufgehoben. 1 OS 60, 269. 2 LS 177.111. 3 Fassung gemäss Vfg. vom 16. November 2023 (OS 79, 22; ABl 2023-11-24). In Kraft seit 1. Februar 2024.

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