Art. 1
1 Die Urkundspersonen und Beglaubigungspersonen erheben für ihre Dienstleistungen folgende Gebühren:
Unterägeri · 2.1-1 · communal act
Ask the law about thisMore laws of UnterägeriFor machines: Markdown
In force since 2019-03-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 5c00eb9dd276af4e78fca71cd026bf13ec4a4072bbd7d93cdde2506c4be8982d
1 Die Urkundspersonen und Beglaubigungspersonen erheben für ihre Dienstleistungen folgende Gebühren:
1 Öffentliche Beurkundungen im Grundstückswesen ohne Grundpfandrechte, im Personen-, Familien-, Partnerschafts- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht: a) Grundgebühr CHF 300.00 zuzüglich Zeitaufwand. Die Auslagen (Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt b) In der Grundgebühr sind folgende Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt, Handelsregisteramt oder die Depositenstelle, Fakturierung, Kopien im üblichen Rahmen c) Für die Berechnung des Zeitaufwandes gelten folgende Ansätze: 1. Urkundsperson: CHF 250.00 pro Stunde 2. Sekretariat: CHF 150.00 pro Stunde 3. Die Aufwendungen werden in Einheiten von 15 Minuten verrechnet 2 Grundpfandrechte: a) Fertig vorbereitete Verträge auf Formularvordruck: Pauschalgebühr CHF 250.00 b) In der Pauschalgebühr sind die folgenden Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Prüfung der Urkunde, Durchführung des Beurkundungsverfahrens, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt. Leistungen, die den üblichen Aufwand übersteigen, werden zusätzlich gemäss Abs. 1 lit. c verrechnet c) Durch die Urkundsperson zu erstellende Verträge: Pauschalgebühr gemäss lit. a zuzüglich Zeitaufwand für die Vertragsausfertigung gemäss Abs. 1 lit. c. 3 Übrige Öffentliche Beurkundungen von Willens- und Wissenserklärungen ohne Bürgschaften sowie Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse (z.B. Unterschrittenersatz, Eidesstattliche Erklärung, Verlosung, Wettbewerb, Aktenvernichtung): a) Nach Zeitaufwand gemäss Abs. 1 lit. c. Die Auslagen (Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt 4 Bürgschaften: a) Ein Promille der Bürgschaftssumme, mindestens CHF 100.00, maximal CHF 500.00
1 Nach Zeitaufwand gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c. Die Auslagen (Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen (z.B. Erbbescheinigungen) werden separat in Rechnung gestellt. 2 Kommt ein Rechtsgeschäft nicht zu Stande, wird die Hälfte der im Falle des Zustandekommens ge schuldeten Gebühr erhoben.
1 Unterschrift / Handzeichen: a) Beglaubigung der Unterschrift von Privaten: CHF 20.00 b) Beglaubigung einer Firma bei Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift: CHF 40.00 2 Fotokopie / Abschrift / Auszug: a) Beglaubigung von vorgelegten Protokollauszügen, Abschriften und Fotokopien: CHF 15.00 bis drei Seiten, danach zusätzlich CHF 2.00 pro Seite b) Erstellung von Protokollauszügen und Abschriften einschliesslich Beglaubigung: CHF 15.00 bis drei Seiten, danach zusätzlich CHF 2.00 pro Seite 3 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse: CHF 25.00–CHF 100.00 je nach Aufwand.
1 Die Dienstleistungen können von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch.
1 Die Mehrwertsteuer ist für die Beglaubigungen gemäss Art. 4 Abs. 1–2 in der Gebühr inbegriffen. Im Übrigen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt.