Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 c4bd777c0fd652fd9bd16bd78b05ab58f715783c040bea07b2ba4984c91a3eb8
15 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt
a) * die Grundzüge der Organisation und des Verfahrens der amtlichen
Schätzung von Liegenschaftswerten im privaten Rechtsverkehr nach
Zivilgesetzbuch und bäuerlichem Bodenrecht;
b) * die Schätzung auf Grund von Verfügungen des Landwirtschaftsamts
oder im Auftrag des Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG),
von Gerichten oder Betreibungsämtern;
c) die Voraussetzungen, unter denen in Rechtsgebieten, wo das Gesetz
keine amtliche Schätzung vorsieht, die Schätzungskommission eine
amtliche Schätzung vornehmen kann.
§ 2
Schätzungsgrundlagen
1 Massgebend für die Schätzung nicht-landwirtschaftlicher Liegenschaften
sind die aktuellen Standesregeln und Vorgaben der Schweizerischen Fachverbände für das Schätzungswesen SEK2) / SVIT3) und SIV4). *
2 Für landwirtschaftliche Schätzungen gelten die Bewertungsbestimmungen
der Verordnung des Bundesrats über das bäuerliche Bodenrecht5).
1) BGS 211.1
2) Schweizerische Schätzungsexperten-Kammer
3) Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft
4) Schweizer Immobilienschätzer-Verband
5) SR 211.412.110
GS 27, 575 1
215.14
§ 3
Rechte von Privaten
1 In streitigen und nichtstreitigen Verfahren können Parteien im gegenseitigen Einvernehmen eine amtliche Schätzung auch dann verlangen, wenn das
Gesetz eine solche nicht vorsieht.
2 Sie können
a) am Schätzungsaugenschein teilnehmen oder sich vertreten lassen;
b) Einsicht in die Schätzungsunterlagen nehmen;
c) sich über die zur Anwendung kommende Schätzungsmethode orientieren lassen;
d) die Abrechnungen von Expertenschätzungen einsehen.
§ 4
Pflichten der Privaten
1 Wer eine amtliche Schätzung verlangt, stellt die für die Schätzung nötigen
Unterlagen wie Miet-, Kauf-, Dienstbarkeitsverträge, Versicherungspolicen
und dergleichen zur Verfügung. *
2 Den Mitgliedern der Schätzungskommission ist für die Schätzung Zutritt
zu den Schätzungsobjekten zu gewähren.
3 Die Schätzungskosten gehen zu Lasten der Privaten.
§ 5
Schätzungskommission *
1 … *
2 Amtliche Schätzungen werden von Mitgliedern der Schätzungskommission gemäss § 61 PBG vorgenommen, die über einen eidgenössischen Fachausweis als Immobilien-Schätzer oder über Schätzererfahrung und mehrjährige Berufserfahrung in den Bereichen Architektur, Bauplanung, Immobilientreuhand, Landwirtschaft oder Recht verfügen. *
3 … *
§ 6
Anmeldung einer Schätzung
1 Wer eine amtliche Schätzung anmelden will, füllt das Antragsformular aus
und reicht es zusammen mit den Unterlagen dem Sekretariat der Schätzungskommission ein. *
2 Die Antragsformulare werden auf der Internetseite der Schätzungskommission zur Verfügung gestellt oder können beim Sekretariat bezogen werden. *
§ 7 * …
215.14
§ 8
Erbengemeinschaft
1 Können sich die Erben über den Antrag, eine amtliche Schätzung zu verlangen, nicht einigen, hat jede Erbin oder jeder Erbe die Möglichkeit, bei
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichts eine gemeinsame
Vertretung bestimmen zu lassen.
§ 9
Landwirtschaftliche Schätzung
1 Ist eine landwirtschaftliche Schätzung vorzunehmen, kann die Präsidentin
oder der Präsident eine Expertenschätzung anordnen und je nach Grösse der
zu schätzenden Liegenschaften und Gewerbe ein oder mehrere Mitglieder
der Schätzungskommission aufbieten.
2 Die Gesuchstellenden oder Betroffenen reichen die für die Schätzung benötigten Unterlagen ein, wie Mietverträge für nichtlandwirtschaftlich genutzte Wohnungen, Planunterlagen von Gebäuden und Flächenverzeichnisse. *
3 Fehlen wichtige Unterlagen und Vorakten für eine landwirtschaftliche
Schätzung, kann die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission diese im Einverständnis mit den von der Schätzung Betroffenen oder
im Weigerungsfalle direkt beim Amt für Grundbuch und Geoinformation
(AGG), beim Landwirtschaftsamt oder der Gebäudeversicherung einfordern
§ 10 und dort weitere Auskünfte verlangen. *
Nicht-landwirtschaftliche Schätzung
1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Schätzung an, das Sekretariat
stellt die Unterlagen zusammen und fordert fehlende Unterlagen bei den
Gesuchstellenden nach.
2 Je nach Grösse des zu schätzenden Objekts bietet die Präsidentin oder der
Präsident die nötige Anzahl Mitglieder der Schätzungskommission auf.
3 Für weitere Vorbereitungshandlungen kann die Präsidentin oder der Präsident die entsprechenden Aufträge erteilen.
§ 11
Voraussetzungen für die Amtlicherklärung einer
Expertenschätzung auf Gesuch
1 Eine Expertenschätzung kann als amtliche Schätzung eröffnet werden,
wenn
a) die Schätzung nach den verbindlichen Grundlagen gemäss § 2 vorgenommen wurde;
b) den Parteien das rechtliche Gehör gemäss § 3 gewährt wurde;
215.14
c) * und die Parteien über die Schätzungsmethode orientiert wurden.
§ 12 d) * …
Verifikation und Genehmigung der Schätzung
1 Ein Mitglied der Schätzungskommission verifiziert die Expertenschätzung, das Sekretariat trägt allfällige Korrekturen im Schätzungsprotokoll
ein.
2 Die Präsidentin oder der Präsident genehmigt alle Schätzungen und eröffnet diese den Gesuchstellenden als Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
3 Rechtskräftige landwirtschaftliche Schätzungen gehen zur Kenntnis an das
Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und an das Landwirtschaftsamt. *
§ 13
Weitergeltung bisheriger Schätzungen
1 Die nach altem Recht vorgenommenen Schätzungen bleiben bestehen.
§ 14
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Gebühren für Liegenschaftsschätzungen vom
17. Dezember 1974 wird wie folgt geändert:6)
2 Die Delegationsverordnung vom 23. November 1999 wird wie folgt geändert:7)
§ 15
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:
a) die Verordnung über die Zusammensetzung und das Verfahren der
Liegenschaftsschätzungskommission vom 28. November 19118);
b) das Reglement für die Liegenschaftsschätzungskommission vom
12. März 19149).
§ 16
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
6) Die Änderung wird hier nicht abgedruckt. Sie ist im entsprechenden Erlass aufgeführt.
7) Die Änderung wird hier nicht abgedruckt. Sie ist im entsprechenden Erlass aufgeführt.
8) GS 10, 89
9) GS 10, 267
215.14
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.12.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 575
29.08.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 28, 771
29.08.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 3 geändert GS 28, 771
24.06.2014 01.08.2014 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 4 Abs. 1 geändert GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 5 Titel geändert GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1 aufgehoben GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 2 geändert GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 2 geändert GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 7 aufgehoben GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 9 Abs. 2 geändert GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 11 Abs. 1, c) geändert GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 11 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2014/030
24.06.2014 01.08.2014 § 12 Abs. 3 geändert GS 2014/030
02.10.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 3 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 3 geändert GS 2018/060
215.14
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 03.12.2002 01.01.2003 Erstfassung GS 27, 575
§ 1 Abs. 1, a) 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/030
§ 1 Abs. 1, b) 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 1 Abs. 1, b) 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/030
§ 1 Abs. 1, b) 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 2 Abs. 1 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/030
§ 4 Abs. 1 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/030
§ 5 24.06.2014 01.08.2014 Titel geändert GS 2014/030
§ 5 Abs. 1 24.06.2014 01.08.2014 aufgehoben GS 2014/030
§ 5 Abs. 2 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/030
§ 5 Abs. 3 24.06.2014 01.08.2014 aufgehoben GS 2014/030
§ 6 Abs. 1 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/030
§ 6 Abs. 2 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/030
§ 7 24.06.2014 01.08.2014 aufgehoben GS 2014/030
§ 9 Abs. 2 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/030
§ 9 Abs. 3 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 9 Abs. 3 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 11 Abs. 1, c) 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/030
§ 11 Abs. 1, d) 24.06.2014 01.08.2014 aufgehoben GS 2014/030
§ 12 Abs. 3 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/030
§ 12 Abs. 3 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060