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22 provisions
Art. 1
Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
2 Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung
von Hochbegabten in allen Bereichen:
a) den interkantonalen Zugang,
b) die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und
Schüler den Trägern der Schulen leisten.
3 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende
Abgeltungen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung
vor.
2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
Art. 2
Anhang
1 Im Anhang wird festgehalten,
a) welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese
Vereinbarung fallen,
b) welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der
ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
c) welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen wollen, und
d) von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft
abhängig machen.
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Ausbildungsgänge
1 Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedingungen:
a) sie fördern gezielt eine Hochbegabung;
b) sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die
zu einem anerkannten Abschluss führt;
c) sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler,
damit diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung
verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.
Art. 4
Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
1 Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
2 Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den
Anhang auf.
Art. 5
Zahlende Kantone
1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder
Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z.B. Kostengutsprache).
Art. 6
Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:
a) der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
b) für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre
Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw.
in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Art. 7
Beiträge
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.
2 Es gelten folgende Grundsätze:
a) Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler
und pro Semester festgelegt.
b) Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an
die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler
(Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet. Nicht ausgerichtet werden Beiträge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die
spezifische Hochbegabungsförderung.
c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler
darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.
Art. 8
Modalitäten
1 Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.
3 Schülerinnen und Schüler
Art. 9
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus
Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen
Schülerinnen und Schülern.
Art. 10
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus
Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt
haben
1 Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft
für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus
den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme
gefunden haben.
2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
Art. 11
Schulgebühren
1 Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebühren erheben.
2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen
und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
4 Vollzug
Art. 12
Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Art. 13
Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere
a) die Information der Vereinbarungskantone,
b) die Koordination und
c) die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
Art. 14
Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung
sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für
besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen
beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt
werden.
5 Rechtspflege
Art. 15
Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen
wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können
sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den
Vorstand der EDK bestimmt.
2 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
3 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK
mitzuteilen1). Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den
Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener
Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 17
In-Kraft-Treten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den
Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres
2004/2005.
Art. 18
Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils
auf Beginn des Schuljahres möglich.
2 Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende
des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften
Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.
Art. 19
Änderung der Vereinbarung
1 Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.
Art. 20
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle
gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
1) Vom Landrat genehmigt am 22. September 2004; in Kraft für den Kanton Nidwalden
seit dem 1. Dezember 2004.
Art. 21
Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des
Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum
Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn
a) ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
b) ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang
kündigt.
2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.
Art. 22
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle
Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.02.2003 01.12.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 1603, 1604, 2035
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.02.2003 01.12.2004 Erstfassung A 2004, 1603, 1604, 2035