Open at the publisher →
In force since 2000-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 7651082c398f32922279fa437f8acd82e129c3d12cd81029d7972bc49df0b55f
12 provisions
§ 2 Gebäude
1 Versicherungspflichtiges Gebäude ist jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit, das überdacht ist, benutzbaren Raum
birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde.
2 Als Gebäude gelten auch die in Ausführung begriffenen Bauten.
Baumaterialien und Bauteile, die durch endgültigen Einbau Bestandteil des Gebäudes geworden sind, sind mit versichert.5
3 Strassen- und Bahnunterführungen, Tunnels, Stollen und ähnliche
Bauten gelten nicht als Gebäude.
Gebäudeähnliche
§ 3 Objekte
Gebäudeähnliche Objekte sind selbstständige, nicht bewegliche Erzeugnisse der Bautätigkeit, sofern sie eine Wertbeständigkeit
wie Gebäude aufweisen und als Dauereinrichtung erstellt sind, wie
gedeckte Brücken, offene Bassins, Klärbecken und Aussichtstürme.
Umfang der
§ 4 Versicherung
1 Mit dem Gebäude versichert sind bauliche Einrichtungen,
die normalerweise zu diesem gehören und im Eigentum des Gebäudeeigentümers, des Mieters, Pächters oder einer Drittperson stehen, wenn
sie so befestigt oder angepasst sind, dass sie nicht ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes oder nicht ohne erhebliche Einbusse ihres
Wertes entfernt werden können.6
a. Im
Allgemeinen
862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
2 Nicht mit dem Gebäude versichert sind: Aushub-, Planierungs- und
Umgebungsarbeiten, Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes, bauliche Anlagen und Leitungen ausserhalb des Gebäudes, Fahrhabe und
betriebliche Einrichtungen.
3 Die Direktion der Gebäudeversicherung erlässt eine Abgrenzungsrichtlinie. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der
Hauptsache.
b. Wohnhäuser
und Wohnungen
§ 5.6 Bei Wohnhäusern und Wohnungen sind zum Gebäude auch
die normalerweise zu diesen gehörenden baulichen Einrichtungen zu
rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes
oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden können.
c. Kollektive
Haushaltungen
§ 6.5 Bei kollektiven Haushaltungen, wie Hotels, Restaurants,
Kantinen, Spitäler, Anstalten, Heime, sind zum Gebäude auch die der
Unterkunft und Verpflegung dienenden betrieblichen Einrichtungen
zu rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden
können.
d. Industrielle,
gewerbliche und
§ 7 landwirtschaftliche Gebäude
1 Bei industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen
Gebäuden, die sowohl aus baulichen wie auch aus betrieblichen Einrichtungen bestehen, umfasst die Gebäudeversicherung nur die ausschliesslich oder vorwiegend baulichen Einrichtungen. Dazu gehören
die Wasser-, Luft- und Energieleitungen von der Hauseinführung bzw.
vom Erzeuger im Gebäude bis zum nicht betrieblichen Verbraucher.
2 Von der Gebäudeversicherung ausgeschlossen sind ausschliesslich
oder vorwiegend betriebliche Einrichtungen, insbesondere dem Betrieb
dienende Maschinen sowie die zugehörigen Leitungen und Steuerungen.6
Aufnahme in die
§ 8 Versicherung
Mit dem Antrag für eine Bauzeitversicherung sind der Gebäudeversicherung die Pläne und eine Kostenzusammenstellung einzureichen.
Nichtaufnahme
in die
Versicherung
§ 9.6 Gebäude mit einem Versicherungswert unter Fr. 5000 und
Fahrnisbauten werden nicht in die Versicherung aufgenommen.
Ausschluss
aus der
§ 10 Versicherung
1 Der Ausschluss eines Gebäudes und von Teilen davon aus
der Versicherung und die Androhung dieser Massnahme werden durch
die Gebäudeversicherung verfügt und dem Grundbuchamt zuhanden
allfälliger Grundpfandgläubiger mitgeteilt, sofern die Versicherungsdeckung erheblich beeinträchtigt wird.5
2 Die für das ausgeschlossene Gebäude bezahlte Jahresprämie wird
nicht zurückerstattet.
Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung 862.11
3 Die Gebäudeversicherung kann für einzelne Gebäudeteile oder
einzelne versicherte Ereignisse Teilausschlüsse aus der Versicherung
verfügen.6
§ 11 Abtragung
Der Gebäudeeigentümer hat der Gebäudeversicherung die
Abtragung von Gebäuden zu melden.
Wesentliche
Änderungen
an bestehenden
§ 12 Bauten
Änderungen an bestehenden Bauten gelten als wesentlich,
wenn sie den Betrag von Fr. 50 000 übersteigen oder mehr als 50% des
Versicherungswertes betragen.
§ 13 Vertretung
1 Sind mehrere Personen an einem Gebäude als Eigentümer
beteiligt, haben sie für die Abwicklung der Geschäfte mit der Gebäudeversicherung einen Vertreter zu bezeichnen.
2 Kommen sie der Aufforderung der Gebäudeversicherung auf die
Bestellung eines Vertreters nicht nach, kann die Zustellung unter Kostenfolge an sämtliche Eigentümer oder durch Publikation im Amtsblatt erfolgen.
b. Wohnsitz
im Ausland
§ 14.5 Gebäudeeigentümer, die im Ausland wohnen oder längere
Zeit abwesend sind, haben der Gebäudeversicherung für den Verkehr
mit ihr einen Bevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen.
III. Schätzung und Versicherungswerte
§ 15.7
Einzelschätzungen
§ 16.6 1 Die Gebäudeversicherung teilt dem Gebäudeeigentümer
die anstehende Schätzung mit. Der Gebäudeeigentümer stellt die zur
Festlegung des Versicherungswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
2 Der Gebäudeeigentümer kann die Schätzung vor Ort verlangen.
Er gewährt den Schätzungsexperten Zutritt zum ganzen Gebäude.
§ 17 Kosten
Die Gebühren für Neu- und Einzelschätzungen betragen
Fr. 40 bis Fr. 3000 pro Gebäude. Bei ausserordentlichem Arbeitsaufwand kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden. Bei
Schätzungen von Umbauten mit besonders geringem Arbeitsaufwand
kann die Gebühr auf die Hälfte reduziert werden.
§ 18 Revisionsschätzungen
1 Die Gebäudeversicherung teilt dem Gebäudeeigentümer
die bevorstehende Revisionsschätzung mit.6
2 § 16 ist auf Revisionsschätzungen entsprechend anwendbar.
a. Gebäudeeigentum von
mehreren
Personen
862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Anpassung der
Versicherungswerte bei
Änderung der
Baukosten
§ 19.5 Die Direktion der Gebäudeversicherung passt die Versicherungswerte an, wenn sich der Baukostenindex gegenüber der letzten
Anpassung um über 5% verändert hat.
Versicherung
ohne Schätzung
vor Ort
§ 20.6 Wertvermehrungen an bestehenden Bauten bis Fr. 250 000
können ohne Schätzung vor Ort versichert werden. Die Versicherung
beginnt mit der schriftlichen Mitteilung.
§ 21 Gebäudekataster
1 Die Gebäudeversicherung führt über die versicherten Gebäude einen Kataster.
2 Die im Kataster eingetretenen Änderungen können den Berechtigten über das Kantonale Datenaustauschsystem zur Verfügung gestellt
werden.5
3 Die Grundbuchämter haben der Gebäudeversicherung kostenlos
alle Handänderungen von Gebäuden unter Angabe des Kaufpreises zu
melden und die von ihr verlangten Grundbuchauszüge zu erstellen.
§ 22.7
IIIa.4 Prämienbezug
Mindestprämie § 22 a.4 Für jedes Gebäude wird eine Mindestprämie von Fr. 10
pro Jahr erhoben.
Prämiennachbezug und
-rückerstattung
§ 22 b.4 Beträge unter Fr. 10 werden nicht in Rechnung gestellt
und nicht zurückerstattet.
IV. Ermittlung des Schadens
Zuständigkeiten
der Schätzungsorgane
§ 23.6 1 Brand- und Elementarschäden werden wie folgt abgeschätzt:
a. bis Fr. 100 000 von einem Schätzungsexperten,
b. über Fr. 100 000 bis Fr. 250 000 von einem Schätzungsexperten und
dem Statthalter,
c. über Fr. 250 000 von der Schätzungskommission.
2 Erdbebenschäden werden wie folgt abgeschätzt:
a. bis Fr. 500 000 von einem Schätzungsexperten,
b. über Fr. 500 000 bis 1 Mio. Franken von einem Schätzungsexperten
und dem Statthalter,
c. über 1 Mio. Franken von der Schätzungskommission.
Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung 862.11
Schadenabschätzung
§ 24.6 Die Schätzungsorgane führen die Schadenabschätzung durch.
b. Mitwirkung
des Versicherten
§ 25.6 Der Versicherte zeigt der Gebäudeversicherung die geltend
gemachten Schäden auf und wirkt bei der Schadendokumentation mit.
Bei Bedarf ist den Schätzungsorganen Zutritt zum Gebäude zu gewähren.
c. Eröffnung der
Abschätzung
§ 26.6 Die Schätzungsorgane eröffnen dem Versicherten das Abschätzungsergebnis und teilen ihm das weitere Vorgehen zur Schadenregulierung mit.
Ermittlung des
Verkehrswertes
§ 27.6 Der Versicherte, die Gemeinden, die Grundbuchämter und
die Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung sind verpflichtet,
der Gebäudeversicherung sowie den Schätzungsexperten auf Anfrage
hin die zur Ermittlung des Verkehrswertes erforderlichen Angaben
unentgeltlich zu liefern.
Pauschale
Abschätzung
§ 28.5 1 Erfolgt eine veränderte Wiederherstellung, wird die Abschätzung pauschal festgelegt.
2 In besonderen Fällen kann eine Entschädigung pauschal festgelegt werden.
V. Vergütung des Schadens
Bagatellschäden§ 29.5 Schäden unter Fr. 500 gelten als Bagatellschäden.
Selbstbehalt§ 30.5 1 Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt Fr. 500
pro Gebäude und Ereignis.
2 Der Selbstbehalt bei Erdbebenschäden beträgt 10% der Versicherungssumme, mindestens Fr. 50 000.
Schadenabrechnung
§ 31.6 Der Versicherte reicht der Gebäudeversicherung nach Behebung des Schadens auf Verlangen eine Kostenaufstellung und alle
Rechnungskopien, die die Wiederherstellung des Gebäudes betreffen,
ein.
Auszahlung§ 32.6 1 Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt,
wenn der Schaden behoben und der Kostennachweis geleistet ist.
2 Pauschale Entschädigungen bis Fr. 50 000 können unmittelbar nach
der Abschätzung bezahlt werden. Bei grossen Schäden können Teilzahlungen geleistet werden. Auf Verlangen der Gebäudeversicherung
ist hierfür der Kostennachweis der Wiederherstellung zu erbringen.
a. Festlegung
862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
3 Bei Nichtwiederherstellung erfolgt die Zahlung, wenn der Schadenplatz geräumt ist.
4 Bestehen aufgrund eines hängigen Strafverfahrens gegen den
Versicherten oder eine Person, die mit diesem in Hausgemeinschaft
lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, Zweifel an der Zahlungspflicht der Gebäudeversicherung, kann sie bis zum Abschluss des
Verfahrens einen Rückbehalt von der Auszahlung machen.4
Zahlungsempfänger
§ 33. 1 Die Auszahlung erfolgt an den Versicherten, wenn das
Gebäude nicht verpfändet ist oder wenn die Pfandgläubiger in die Auszahlung einwilligen.6
2 Der Versicherte hat der Gebäudeversicherung eine entsprechende
Bescheinigung des Grundbuchamtes oder der Pfandgläubiger vorzulegen.
b. Grundbuchamt
§ 34. 1 Die Auszahlung erfolgt an das Grundbuchamt zur Ablösung der Pfandrechte, wenn der Eigentümer eines verpfändeten Gebäudes nicht wieder aufbauen will.
2 Das Grundbuchamt erstellt einen Verteilungsplan über die Zuteilungen an die einzelnen Pfandgläubiger. Ein Restbetrag wird dem Versicherten unter Mitteilung an die Gebäudeversicherung ausbezahlt.5
3 Die Hypothekargläubiger sind verpflichtet, die Rückzahlung ohne
Rücksicht auf vertragliche Kündigungsfristen anzunehmen.
Verzinsung § 35.6 1 Schadenvergütungen von mehr als Fr. 50 000 werden vom
Tage des Schadenereignisses an bis zur Auszahlung, jedoch längstens
für die Dauer eines Jahres bei Teilschäden und von zwei Jahren bei
Totalschäden, zum jeweiligen hypothekarischen Referenzzinssatz für
Mietverhältnisse, der vom Bundesamt für Wohnungswesen veröffentlicht wird, verzinst.
2 Bei der Zinsberechnung wird kein Zinseszins anerkannt.
Öffentlichrechtliche
Hinderungsgründe
§ 35 a.4 1 Stehen der Wiederherstellung öffentlichrechtliche Hinderungsgründe entgegen, sind diese der Gebäudeversicherung vor Ablauf der ordentlichen Wiederherstellungsfrist von zwei Jahren schriftlich mitzuteilen.
2 Öffentlichrechtliche Hinderungsgründe können nicht geltend gemacht werden, wenn der beantragte Wiederaufbau offensichtlich den
Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, insbesondere dem
Brandstattrecht, widerspricht.
a. Versicherter
Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung 862.11
VI. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten§ 36. Diese Vollzugsvorschriften treten nach Genehmigung durch
den Regierungsrat3 auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 37. Die Dienstanleitung der Gebäudeversicherung für Gebäudeschätzungen und Schadenabschätzungen vom 9. September 1975 wird
auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 55, 526.
2 LS 862.1.
3 Vom Regierungsrat am 10. November 1999 genehmigt.
4 Eingefügt durch B des Verwaltungsrates vom 24. Juni 2003 (OS 58, 233). In
Kraft seit 1. Januar 2004.
5 Fassung gemäss B des Verwaltungsrates vom 24. Juni 2003 (OS 58, 233). In
Kraft seit 1. Januar 2004.
6 Fassung gemäss B des Verwaltungsrates vom 30. Juni 2023 (OS 78, 423; ABl
2023-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2024.
7 Aufgehoben durch B des Verwaltungsrates vom 30. Juni 2023 (OS 78, 423; ABl
2023-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2024.