§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Bestand, die Organisation und die Tätigkeit der Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug.
Zug · 1.6.3-6 · communal act
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1 Diese Verordnung regelt den Bestand, die Organisation und die Tätigkeit der Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug.
1 Die Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug ist eine vom Stadtrat eingesetzte Fachkommission, welche die städtischen Aufgaben auf dem Gebiet der Grundstückgewinnsteuern erfüllt.
1 Die Grundstückgewinnsteuerkommission besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern sowie der Leiterin bzw. dem Leiter des Grundstückgewinnsteueramtes mit beratender Stimme. 2 Die stimmberechtigten Kommissionsmitglieder werden vom Stadtrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Ausschlaggebend für die Wahl ist die fachliche Eignung. 3 Der Grundstückgewinnsteuerkommission dürfen keine Mitglieder des Grossen Gemeinderates und des Stadtrates angehören.
1 Der Stadtrat ernennt die Kommissionspräsidentin bzw. den Kommissionspräsidenten. 2 Im Übrigen konstituiert sich die Grundstückgewinnsteuerkommission selber.
1 Das Grundstückgewinnsteueramt der Stadt Zug führt das Sekretariat der Grundstückgewinnsteuerkommission. 2 Die Aufgaben und Befugnisse des Grundstückgewinnsteueramtes richten sich nach dem Pflichtenheft der Leiterin bzw. des Leiters. 3 Die Leiterin bzw. der Leiter des Grundstückgewinnsteueramtes informiert die Grundstückgewinnsteuerkommission über Beschlüsse des Stadtrates, welche für deren Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind.
1 Die Grundstückgewinnsteuerkommission erfüllt die der Stadt Zug in Vollziehung von §§ 187 ff. des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000[3] obliegenden Aufgaben. 2 Der Grundstückgewinnsteuerkommission kommen dabei insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu: a) Erlass der Einschätzungsentscheide; b) Durchführung der Einspracheverfahren und Erlass der Einspracheentscheide; c) Vertretung der Stadt Zug in Rechtsmittelverfahren gegen Kommissionsentscheide; d) jährliche Berichterstattung an den Stadtrat über die Kommissionstätigkeit. 3 Die Grundstückgewinnsteuerkommission kann dem Stadtrat Fragen von grundlegender Tragweite zum Entscheid vorlegen. Sie verfügt über ein eigenständiges Antragsrecht an den Stadtrat.
1 Die Grundstückgewinnsteuerkommission tagt wie folgt: a) an den von ihr im Voraus festgelegten Terminen; b) auf Einladung des Grundstückgewinnsteueramtes; c) auf Begehren von mindestens drei Kommissionsmitgliedern; d) auf Verlangen des Stadtrates oder der Finanzchefin bzw. des Finanzchefs. 2 Die Leiterin bzw. der Leiter des Grundstückgewinnsteueramtes bestimmt im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidium die Traktandenliste. 3 Das Grundstückgewinnsteueramt lädt die Kommissionsmitglieder spätestens sieben Tage im Voraus schriftlich zu den Sitzungen ein. Mit der Einladung werden eine Traktandenliste sowie die Beschlussentwürfe zu den traktandierten Geschäften versandt.
1 Die Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2 Ist ein Kommissionsmitglied verhindert, teilt es dies rechtzeitig dem Grundstückgewinnsteueramt mit.
1 Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur gültigen Beschlussfassung müssen mindestens drei stimmberechtigte Kommissionsmitglieder anwesend sein. 2 In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse erfordern Einstimmigkeit.
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall obliegt die Sitzungsleitung der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten. 2 Das Grundstückgewinnsteueramt bereitet in der Regel die zu behandelnden Geschäfte vor und unterbreitet der Kommission einen Beschlussentwurf. Die Kommission kann die Bearbeitung einzelner Geschäfte an einen Ausschuss oder an ein einzelnes Kommissionsmitglied delegieren. 3 Die Beschlussfassung erfolgt offen nach Massgabe des einfachen Mehrs der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit fällt die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid. 4 Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
1 Die Grundstückgewinnsteuerkommission kann bei Bedarf die steuerpflichtige Person sowie deren Rechtsvertretung, Mitarbeitende der Stadtverwaltung oder aussenstehende Dritte, namentlich Fachleute, zu den Verhandlungen einladen.
1 Für die Unvereinbarkeit innerhalb der Grundstückgewinnsteuerkommission gilt § 8 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980[4]. 2 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder richtet sich nach § 107 des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000[5]. Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die Kommission. Das Kommissionsmitglied, über dessen Ausstand zu befinden ist, hat den Sitzungsraum zu verlassen.
1 Das Akteneinsichtsrecht und die Geheimhaltungspflicht der Kommissionsmitglieder richten sich nach §§ 108 ff. des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000[6].
1 Die Kommissionsmitglieder werden für ihre ordentliche Kommissionstätigkeit gemäss Ziff. 2.1 der Verordnung über besondere Entschädigungen an das Personal der Stadt Zug vom 6. September 2016[7] entschädigt. 2 Werden Kommissionsmitglieder in Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 2 mit Arbeiten beauftragt, welche besonderes Fachwissen erfordern, erhalten sie für diese Tätigkeit ein branchenübliches Honorar.