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Bestattungs- und Friedhofreglement

Hünenberg · 8.2-1 · communal act

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 Leitsatz
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Zuständigkeiten
  4. Art. 4 Ort und Kosten einer Bestattung
  5. Art. 5 Bestattungszeiten
  6. Art. 6 Bestattungsmöglichkeiten
  7. Art. 7 Art der Bestattung
  8. Art. 8 Exhumierungen
  9. Art. 9 Zutritt zum Friedhof
  10. Art. 10 Grabesruhe
  11. Art. 11 Aufhebung / Verlegung eines Grabes
  12. Art. 12 Aufhebung der Gräber
  13. Art. 13 Unterhalt und Grabgestaltung (Einzel-/Urnengrab)
  14. Art. 14 Haftung
  15. Art. 15 Form und Gestaltung der Grabmäler
  16. Art. 16 Bewilligungspflicht
  17. Art. 17 Materialien
  18. Art. 18 Handwerkliche Bearbeitung
  19. Art. 19 Rechtsmittel
  20. Art. 20 Strafbestimmungen
  21. Art. 21 Bestandesgarantie

21 provisions

Art. 1 Leitsatz

1 Der Friedhof hat den Charakter eines Waldfriedhofes. Er ist in seiner schlichten Naturverbundenheit beizubehalten. Die Verstorbenen sollen in den verschiedenen zur Verfügung stehenden Bestattungsformen eine würdige letzte Ruhestätte finden.

Art. 2 Zweck

1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung aller im Zusammenhang mit einer Bestattung stehenden amtlichen Handlungen sowie die Sicherstellung einer geordneten Benützung des Waldfriedhofes.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. 2 Der Gemeinderat ernennt die Friedhofverwaltung und das Bestattungsamt. 3 Die Friedhofverwaltung ist für die Verwaltung und den Unterhalt des Friedhofs zuständig. 4 Das Bestattungsamt ist für die administrative Abwicklung von Todesfällen zuständig. 5 Der Gemeinderat erlässt eine separate Verordnung mit den erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Er regelt insbesondere die Kosten sowie Fragen zur Gestaltung der Gräber und den Unterhalt der Anlage.

Art. 4 Ort und Kosten einer Bestattung

1 Alle Verstorbenen, die ihren letzten gesetzlichen Wohnsitz in Hünenberg hatten, können kostenlos auf dem Waldfriedhof Hünenberg bestattet werden. Dies gilt auch für Verstorbene mit auswärtigem Wohnsitz, wenn sie ihren letzten ständigen Aufenthalt in einer Hünenberger Alters- oder Pflegeeinrichtung hatten und ihre Nachkommen in Hünenberg wohnen. 2 Verstorbene, die ihren letzten gesetzlichen Wohnsitz nicht in Hünenberg hatten, können auf dem Waldfriedhof Hünenberg bestattet werden, sofern es die Platzverhältnisse zulassen. Die Bestattung ist kostenpflichtig.

Art. 5 Bestattungszeiten

1 Das Bestattungsamt legt in Absprache mit der kirchlichen Vertretung, der Friedhofverwaltung und den Angehörigen die Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

Art. 6 Bestattungsmöglichkeiten

1 Es bestehen folgende Bestattungsmöglichkeiten: a) Erdbestattungen für Erwachsene in Reihengräbern; b) Erdbestattungen für Kinder in Kindergräbern (bis 17. Altersjahr), sofern die maximalen Grabmasse der Kindergräber eingehalten werden können; c) Urnenbestattungen im Einzel- oder Gemeinschaftsgrab für Erwachsene und Kinder sowie in ein bestehendes Einzelgrab.

Art. 7 Art der Bestattung

1 Bestehen keine Anweisungen der verstorbenen Person, entscheiden die nächsten Angehörigen über die Art der Bestattung. 2 Fehlen bei einer ohne Angehörige verstorbenen Person Willensäusserungen über die Art der Bestattung, so ordnet das Bestattungsamt die Art der Bestattung und die allfällige erste Grabbeschriftung an. 3 Erdbestattungen haben spätestens fünf Tage nach dem Tod zu erfolgen.

Art. 8 Exhumierungen

1 Eine Exhumierung während der Grabesruhe muss amtlich oder gerichtlich angeordnet werden.

Art. 9 Zutritt zum Friedhof

1 Der Waldfriedhof ist jederzeit zugänglich. 2 Er ist eine Stätte der Ruhe und der Besinnung. Besucherinnen und Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 3 Innerhalb des Friedhofs sind untersagt: a) das Lärmen und Spielen; b) das Befahren mit Fahrzeugen (ausgenommen Kommunal- und Gehbehindertenfahrzeuge sowie von der Friedhofverwaltung bewilligte Fahrten); c) das freie Laufenlassen von Hunden; d) das Reiten.

Art. 10 Grabesruhe

1 Die Grabesruhe beträgt 20 Jahre. 2 Der Gemeinderat kann die Grabesruhe bei Bedarf verändern.

Art. 11 Aufhebung / Verlegung eines Grabes

1 Die Aufhebung oder Verlegung eines Grabes bzw. Grabmales auf Wunsch der Angehörigen vor Ablauf der Grabesruhe ist nicht gestattet, ausser es liege im öffentlichen Interesse und tangiere die angrenzenden Gräber nicht.

Art. 12 Aufhebung der Gräber

1 Sind die Gräber in Folge des Ablaufs der Grabesruhe zu räumen, werden die Angehörigen durch amtliche Publikation aufgefordert, Grabmäler und Pflanzen innert der gesetzten Frist zu entfernen. Soweit möglich wird die Kontaktperson der Angehörigen persönlich informiert. 2 Falls die Friedhofverwaltung nach Ablauf der Frist einzelne Gräber räumen muss, gehen die Grabmäler und Pflanzen auf die Gemeinde über, ohne dass sich daraus ein Entschädigungsanspruch ergibt.

Art. 13 Unterhalt und Grabgestaltung (Einzel-/Urnengrab)

1 Die Beschaffung des Grabmals, die Bepflanzung und der Unterhalt der Grabfläche sind Sache der Angehörigen. 2 Fotos auf Gräbern sind erlaubt. Details werden in der Verordnung geregelt. Der Gemeinderat kann insbesondere eine zeitliche Beschränkung erlassen. 3 Die Bepflanzung und die Gestaltungsmöglichkeiten werden in der Verordnung geregelt. 4 Die Friedhofverwaltung kann bei fehlendem Unterhalt nach einmaliger Abmahnung der Angehörigen eine kostenpflichtige Ersatzvornahme anordnen.

Art. 14 Haftung

1 Die Einwohnergemeinde Hünenberg übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Drittpersonen an Grabmälern, Pflanzen, Kränzen oder anderen Gegenständen verursacht werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die durch Grabsenkungen, ungenügenden Unterhalt oder infolge von Naturereignissen usw. verursacht werden.

Art. 15 Form und Gestaltung der Grabmäler

1 Die Gestaltung der Grabmäler soll insgesamt ein ruhiges Bild ergeben. Die Grabmäler haben sich in das bestehende Gesamtbild des Waldfriedhofes einzufügen. Liegende Grabmäler sind nicht zugelassen. Der Gemeinderat regelt die weiteren Details in der Verordnung.

Art. 16 Bewilligungspflicht

1 Für die Errichtung von Grabmälern ist die Bewilligung der Friedhofverwaltung erforderlich. 2 Entwürfe für alle Grabmäler und Grabmaländerungen sind der Friedhofverwaltung zur Prüfung einzureichen. Dem Gesuch ist eine vermasste Zeichnung im Massstab 1:10 mit Bezeichnung des Materials, die Farbgebung und die Art der Bearbeitung im Doppel beizulegen. Die Friedhofverwaltung kann zur Beurteilung von Grabmälern Sachverständige beiziehen.

Art. 17 Materialien

1 Als Werkstoffe für Grabmäler sind Naturstein, Holz, Schmiedeisen, Kupfer und Bronze zugelassen. Jedes Grabmal darf nur aus einem Material hergestellt werden. 2 Für die Verwendung anderer Werkstoffe kann die Friedhofverwaltung eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn eine künstlerisch überzeugende Gestaltung vorliegt. Auf Verlangen sind Modelle oder andere ergänzende Unterlagen einzureichen.

Art. 18 Handwerkliche Bearbeitung

1 Alle sichtbaren Flächen des Grabmales müssen handwerklich und materialgerecht bearbeitet werden. Das Schleifen, Polieren, Einbrennen, Einwachsen und Kanten-Fräsen ist bei Natursteinen nicht gestattet. 2 Der Name der Handwerkerin oder des Handwerkers kann auf dem Grabmal unauffällig angebracht werden.

Art. 19 Rechtsmittel

1 Beschwerden gegen Entscheide der Friedhofverwaltung sind innert 20 Tagen schriftlich an den Gemeinderat zu richten. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 162.1).

Art. 20 Strafbestimmungen

1 Das Nichtbeachten dieser Vorschriften, wird mit Busse geahndet, sofern nicht eine Strafverfolgung auf Grund einer übergeordneten kantonalen oder eidgenössischen Gesetzesbestimmung eintritt.

Art. 21 Bestandesgarantie

1 Die Grabmäler, welche vor Inkrafttreten dieses Reglements bereits bestanden haben, dürfen belassen werden.

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