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4 provisions
§ 1
Zuständigkeit: Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung von
Gesamtarbeitsverträgen sowie deren Aufhebung und Abänderung.
2 Er ist ferner zuständig für:
a) den Erlass der Kostenverfügung nach Abschluss des Verfahrens
b) die Stellungnahme zu Anträgen auf Allgemeinverbindlicherklärung
§ 2 von Gesamtarbeitsverträgen auf Bundesebene
Zuständigkeit: Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement führt das Verfahren durch.
2 Es beaufsichtigt Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
3 Es ist zuständig zur Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes.
§ 3
Zuständigkeit: Einigungsamt
1 Das kantonale Einigungsamt amtet als ständiger Ausschuss von Sachverständigen im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes.
1) SR 221.215.311.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
221.215 Kanton Schaffhausen
2 Das Volkswirtschaftsdepartement leitet die Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung zur Begutachtung an das kantonale Einigungsamt weiter, sofern sich eine solche nicht von vornherein als überflüssig erweist.
§ 4
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die Verordnung über den Vollzug des Bundesbeschlusses vom
23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2) Amtsblatt 2011, S. 671.
Kanton Schaffhausen 221.215
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.05.2011 01.06.2011 Erlass Erstfassung Abl. 2011, S. 671
221.215 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.05.2011 01.06.2011 Erstfassung Abl. 2011, S. 671