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Reglement über die Planung und Erstellung von Hochhäusern

Zug · 7.1-1.4 · communal act

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Contents: 17 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Verhältnis zur Bauordnung
  3. § 3 Definition
  4. § 4 Hochhauszonen
  5. § 5 Maximale Gebäudehöhe
  6. § 6 Städtebauliche Anforderungen
  7. § 7 Anforderungen an die Architektur
  8. § 8 Nutzung
  9. § 9 Anbindung an die Verkehrsinfrastruktur (Erschliessung)
  10. § 10 Umwelt
  11. § 11 Nachbarrechtliche Beeinträchtigung
  12. § 12 Bebauungsplan
  13. § 13 Projektwettbewerb
  14. § 14 Baubewilligung
  15. § 15 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13042_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13042_2_1_c">[1]</a>
  16. § 16 Änderung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13043_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13043_2_1_c">[1]</a>
  17. § 17 Übergangsrecht

17 provisions

§ 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Planung und Erstellung von Hochhäusern in der Stadt Zug. 2 Das Reglement präzisiert die Anforderungen an Hochhäuser, indem es verbindliche Bestimmungen zur qualitativen Beurteilung von Hochhausprojekten aufstellt, insbesondere bezüglich Städtebau und Architektur, Erschliessung sowie Umwelt.

§ 2 Verhältnis zur Bauordnung

1 Die Bauordnung der Stadt Zug vom 7. April 2009 ist anwendbar, sofern das vorliegende Reglement nicht davon abweicht.

§ 3 Definition

1 Als Hochhäuser gelten Gebäude mit einer Gebäudehöhe über 30 Meter.

§ 4 Hochhauszonen

1 Hochhäuser dürfen nur in den dafür vorgesehenen Hochhauszonen I bis III erstellt werden. 2 Die Hochhauszonen werden im entsprechenden Ergänzungsplan zum Zonenplan[3] parzellenscharf ausgeschieden. 3 Die Hochhauszonen überlagern die bestehenden Bauzonen des Zonenplans.

§ 5 Maximale Gebäudehöhe

1 In den Hochhauszonen sind Gebäude mit folgenden maximalen Gebäudehöhen zulässig: Hochhauszone Maximale Gebäudehöhe Hochhauszone I 60 / 80 Meter (Vorbehalt Abs. 3 + 4) Hochhauszone II 60 Meter Hochhauszone III 50 Meter 2 In Bebauungsplänen dürfen die maximalen Gebäudehöhen nicht überschritten werden. 3 In der Hochhauszone I kann eine Mehrhöhe bezüglich 60 Meter gewährt werden, sofern das Projekt besonders gute städtebauliche Lösungen nachweist. Die Mehrhöhe soll 20 Meter nicht überschreiten. 4 Der Nachweis für eine Mehrhöhe ist durch ein qualifiziertes städtebauliches Variantenstudium oder ein städtebauliches Konkurrenzverfahren zu erbringen. Insbesondere sind die Kriterien der Wahrnehmung im städtebaulichen Kontext, der massstäblichen Integration in die Stadtentwicklung sowie die Schaffung zusätzlicher Verkehrs- und Grünflächen oder anderweitiger Mehrwert für die Öffentlichkeit durch die Mehrhöhe zu berücksichtigen.

§ 6 Städtebauliche Anforderungen

1 Das Hochhaus muss in seiner Dimension, Typologie, Proportion und Form über sein unmittelbares Umfeld hinaus eine nachvollziehbare Stellung im Stadt- und Landschaftsraum einnehmen und eine besonders gute städtebauliche Wirkung aufweisen. Die Beurteilung bezieht sich dabei auf Räume und Wahrnehmungsdistanzen, die die städtebaulichen Zusammenhänge vom weiteren Quartier bis zum gesamten Stadtraum und der Stadtsilhouette umfassen. 2 Die kompositorische Schlüssigkeit der städtebaulichen Lösung und die Ensemblewirkung des Hochhauses mit der angrenzenden Bebauung und den Freiräumen sind besonders zu gewichten. 3 Das Hochhaus hat eine eigene Qualität aufzuweisen, die sich nicht nur aus ihrer Höhe definiert. Es hat sich als Teil des Quartiers aus der Regelbauweise heraus zu entwickeln. Es hat allfällig bestehenden Bauten mit Symbolwerten, wie z.B. Kirchen, Baudenkmälern etc., die nötige Beachtung zu schenken.

§ 7 Anforderungen an die Architektur

1 Die architektonische Einordnung im Nahumfeld sowie die Fernwirkung sind von grosser Bedeutung. Die Gesamtkomposition, die volumetrische Ausbildung und die Materialisierung sowie das unterschiedliche Erscheinungsbild eines Hochhauses bei Tag und Nacht sind auf die Fernwirkung hin auszugestalten und haben gleichzeitig auf die unmittelbare Umgebung Bezug zu nehmen. 2 Wichtig sind die Proportionen, die Gliederung und die Gestaltung eines Hochhauses in Abstimmung auf seine vertikale Entwicklung. 3 Grundriss und Schnitt müssen eine hohe Qualität aufweisen. Sie müssen aus dem Bautyp des Hochhauses entwickelt werden. 4 Das Hochhaus hat sich durch seine Architektur in den städtebaulichen Kontext einzufügen. Der Bezug des Erdgeschosses und des Sockelbereichs zum Aussenraum ist von besonderer Bedeutung. Die Gebäudezugänge als Orte funktionaler Konzentration sind zentrale Elemente des architektonischen Konzepts. 5 Es ist dafür zu sorgen, dass insbesondere der Sockelbereich eine im Schnitt angepasste Raumhöhe aufweist. 6 Die Dachgestaltung hat eine hohe Qualität aufzuweisen. Dachaufbauten sind zu vermeiden, technisch bedingte Anlagen in die Gestaltung der Dachkrone zu integrieren.

§ 8 Nutzung

1 Bei Hochhäusern mit reiner Wohnnutzung oder mit gemischter Nutzung sollen im Erdgeschoss, wenn möglich und sinnvoll, nur gemeinschaftliche Anlagen oder publikumsorientierte Nutzungen zulässig sein. Zudem hat das Erdgeschoss einen Bezug zum Aussenraum aufzuweisen. 2 Der Stadtrat kann darüber hinaus einen Nutzen für die Öffentlichkeit durch zusätzliche, anderweitige Massnahmen, wie eine Aufwertung der angrenzenden Freiräume, eine öffentliche Parkanlage, eine Aufwertung oder Umgestaltung des Strassenraums etc., verlangen.

§ 9 Anbindung an die Verkehrsinfrastruktur (Erschliessung)

1 Die funktionale und räumliche Anbindung des Hochhauses muss sich am Netz des öffentlichen Verkehrs orientieren. 2 Der Stadtrat kann die Ausarbeitung eines Mobilitätsmanagements durch den Gesuchsteller verlangen, welches neben dem öffentlichen Verkehr auch den motorisierten Individualverkehr und den Langsamverkehr zum Gegenstand hat und durch welches nachzuweisen ist, dass das Hochhausprojekt diesbezüglich hohen Anforderungen genügt.

§ 10 Umwelt

1 Hochhäuser müssen in Bezug auf Ökologie, Umwelt und Vernetzung mit Grün- bzw. Naherholungsraum eine besonders gute Qualität aufweisen. 2 Der Stadtrat kann die Ausarbeitung von umfassenden Konzepten verlangen.

§ 11 Nachbarrechtliche Beeinträchtigung

1 Die Nachbarschaft ausserhalb der Hochhauszonen darf durch Schattenwurf nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 2 Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf gilt: a) Bei überbauten Grundstücken ausserhalb der Hochhauszonen: die an den mittleren Wintertagen (8. Februar und 3. November) zwischen 8 und 16 Uhr länger als drei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder in Wohnzonen liegenden Nachbargebäude, in der Regel an ihrem Fusspunkt gemessen. b) Bei unüberbauten Grundstücken in Wohnzonen ausserhalb der Hochhauszonen: die an den mittleren Wintertagen (8. Februar und 3. November) zwischen 8 und 16 Uhr länger als drei Stunden dauernde Beschattung überbaubarer Flächen des Nachbargrundstückes, sofern dadurch eine den örtlichen Verhältnissen und der Bauordnung entsprechende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird. c) Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt indessen vor, wenn mit einem Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine in allen Teilen der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine geringere Beschattung des Nachbargrundstücks ausserhalb der Hochhauszonen nach sich zieht. 3 Innerhalb der Hochhauszonen sind nachbarrechtliche Beeinträchtigungen durch Schattenwurf nicht beachtlich.

§ 12 Bebauungsplan

1 Hochhäuser bedingen einen Bebauungsplan. 2 Der Bebauungsplan ist gestützt auf ein qualifiziertes städtebauliches Variantenstudium oder ein städtebauliches Konkurrenzverfahren zu erarbeiten.

§ 13 Projektwettbewerb

1 Hochhäuser bedingen einen qualifizierten Projektwettbewerb. 2 Der Projektwettbewerb dient als Grundlage zur Ausarbeitung eines Bauprojekts.

§ 14 Baubewilligung

1 Die Baubewilligung wird gestützt auf den rechtskräftigen Bebauungsplan, das Ergebnis des Projektwettbewerbs und das auf diesen Grundlagen erarbeitete Baugesuch erteilt. 2 Ergänzend zu den geforderten Unterlagen reicht der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin folgende Unterlagen ein: a) Modell im Massstab 1:50 mit tektonischem Aufbau der Fassade b) zum Verständnis erforderliche Fassaden-Schnitte im Massstab 1:20 c) vor Ort einen Fassadenausschnitt 1:1

§ 15 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13042_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13042_2_1_c">[1]</a>

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13042_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13042_2_1_c">[1]</a>

§ 16 Änderung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13043_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13043_2_1_c">[1]</a>

Änderung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13043_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13043_2_1_c">[1]</a>

§ 17 Übergangsrecht

1 Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements erstinstanzlich noch nicht genehmigten Bebauungspläne unterstehen dem neuen Recht. Davon ausgenommen ist der Bebauungsplan Hertizentrum, Plan Nr. 7507. 2 Bestehende Hochhäuser ausserhalb der Hochhauszonen I bis III können im Rahmen eines Bebauungsplans abgebrochen und wieder aufgebaut werden. 3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die Genehmigung von Bebauungsplänen werden in Anwendung des bisherigen Rechts entschieden, es sei denn, das neue Recht sei für die Bauherrschaft günstiger als das bisherige. 4 Für bestehende Bebauungspläne gilt § 75 der Bauordnung.

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