Law

Verordnung zum Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (VFEKB)

Oberägeri · 4.1-1.1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of OberägeriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 c73dd9232e3e645f479c33640f20ad7dd4f8d01d47d1607a0ad43a1ef91cacbf

Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
  2. Art. 2 Zuständigkeit
  3. Art. 3 Aufgaben- und Kompetenzregelung Bewilligung und Aufsicht
  4. Art. 4 Begriffe
  5. Art. 5 Anspruchsberechtigung
  6. Art. 6 Massgebendes Einkommen
  7. Art. 7 Antrag und Leistungsbeginn
  8. Art. 8 Festsetzung der Betreuungsgutscheine
  9. Art. 9 Veränderung der Verhältnisse
  10. Art. 10 Auszahlung der Betreuungsgutscheine
  11. Art. 11 Pflichten der Erziehungsberechtigten
  12. Art. 12 Rückerstattung und Leistungsausschluss
  13. Art. 13 Aufgaben- und Kompetenzregelung Finanzierung
  14. Art. 14 Betreuungsgutscheine für die Betreuung in Kindertagesstätten
  15. Art. 15 Betreuungsgutscheine für die Betreuung in Tagesfamilien
  16. Art. 16 Betreuungsgutscheine für die schulergänzende Betreuung
  17. Art. A1-1
  18. Art. A2-1

18 provisions

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht sowie die Finanzierung von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Für die operativen Belange der familienergänzenden Kinderbetreuung ist die Abteilung Soziales zuständig. Davon ausgenommen ist das Führen der Angebote der schulergänzenden Betreuung. 2 Für das Führen der Angebote der schulergänzenden Betreuung ist die Abteilung Bildung zuständig.

Art. 3 Aufgaben- und Kompetenzregelung Bewilligung und Aufsicht

1 Für die Wahrnehmung von Bewilligung und Aufsicht der Kinderbetreuungsangebote auf dem Gemeindegebiet von Oberägeri gilt die folgende Aufgaben- und Kompetenzregelung: 2 Die Abteilung Soziales: a) Nimmt die Gesuche der bewilligungspflichtigen Betreuungsangebote entgegen und führt die notwendigen Abklärungen durch; b) nimmt die Aufsicht über die bewilligungspflichtigen Betreuungsangebote wahr; c) nimmt die Meldungen der meldepflichtigen Betreuungsangebote entgegen; d) nimmt die Aufsicht über die meldepflichtigen privaten Angebote sowie über die gemeindlichen Betreuungsangebote wahr; e) erstellt den jährlichen Aufsichtsbericht zu Handen der Direktion des Innern. 3 Der / die Ressortvorstehende Soziales: a) Genehmigt den jährlichen Aufsichtsbericht zu Handen der Direktion des Innern. 4 Der Gemeinderat: a) Erteilt die Betriebsbewilligungen für bewilligungspflichtige private Betreuungsangebote und bewilligt in begründeten Fällen befristete Abweichungen von den Qualitätsanforderungen; b) erlässt falls notwendig Weisungen und Auflagen im Rahmen der Aufsicht über die Betreuungsangebote; c) nimmt Kenntnis vom jährlichen Aufsichtsbericht.

Art. 4 Begriffe

1 Die in der vorliegenden Verordnung verwendeten Begriffe sind wie folgt zu verstehen: a) Erziehungsberechtigte sind Personen, welche die elterliche Sorge im rechtlichen Sinne ausüben; b) als gefestigte Lebensgemeinschaften gelten Lebensgemeinschaften im gleichen Haushalt, die mindestens ein gemeinsames Kind haben; c) Betreuungsgutscheine sind finanzielle Beiträge der Gemeinde, die eine vergünstigte Nutzung von familienergänzender Kinderbetreuung ermöglichen; d) anerkannte Kosten sind die durch die Gemeinde anerkannten maximalen Kosten pro Betreuungstag in Kindertagesstätten, welche als Grundlage für die Berechnung der massgebenden Tarife festgelegt werden. Die Festlegung der anerkannten Kosten erfolgt in Anlehnung an die durchschnittlichen Tarife der Kindertagesstätten in der Region; e) massgebende Tarife sind die durch die Gemeinde anerkannten maximalen Kosten pro Betreuungseinheit in Kindertagesstätten und in der schulergänzenden Betreuung, welche Erziehungsberechtigte ohne Anspruch auf Betreuungsgutscheine für die Betreuung zu entrichten haben. Auf der Grundlage der massgebenden Tarife werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten die Betreuungsgutscheine festgelegt. Die massgebenden Tarife orientieren sich an den Vollkosten der Angebote und berücksichtigen die Beiträge des Kantons; f) Sockelbeiträge sind diejenigen Beiträge, die als Minimalbeiträge der Erziehungsberechtigten pro Betreuungseinheit für die Berechnung der Betreuungsgutscheine herangezogen werden.

Art. 5 Anspruchsberechtigung

1 Anspruch auf Betreuungsgutscheine haben Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Oberägeri von Kindern mit Wohnsitz in Oberägeri: a) Im Alter von drei Monaten bis zum Eintritt in die Grundstufe für die Betreuung in einer Kindertagesstätte; b) im Alter von drei Monaten bis zum Ende der Primarschule für die Betreuung in einer Tagesfamilie; c) ab Eintritt in die Grundstufe bis zum Ende der Primarschule für die Module der Morgenbetreuung und der Nachmittagsbetreuung im Rahmen der schulergänzenden Betreuung; d) ab Eintritt in die Grundstufe bis zum Ende der Oberstufe für das Modul der Mittagsbetreuung im Rahmen der schulergänzenden Betreuung. 2 In begründeten Fällen sind Ausnahmen von dieser Regelung möglich. 3 Die Anspruchsberechtigung bezieht sich auf die Betreuung in beaufsichtigten Angeboten, welche die Betreuung zu mindestens 50 % in deutscher Sprache erbringen. 4 Den Erziehungsberechtigten wird ein Entscheid über den Leistungsbeginn, den Leistungsumfang und die Höhe der Betreuungsgutscheine zugestellt.

Art. 6 Massgebendes Einkommen

1 Die Berechnung der Betreuungsgutscheine basiert auf den Steuerdaten des Kantons Zug. Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus dem Total der Einkünfte (Steuern Code 190): a) Zuzüglich 10 % des Reinvermögens (Steuern Code 660), welches die Summe der Freibeträge von CHF 200'000 pro zur Familie oder gefestigten Lebensgemeinschaft zählenden Person im Haushalt übersteigt; b) abzüglich der Unterhaltsbeiträge an geschiedene beziehungsweise getrennt lebende Ehegatten oder Partner (Steuern Code 210); c) abzüglich der Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder oder junge Erwachsene in Ausbildung (Steuern Code 211); d) abzüglich der Summe der Freibeträge von CHF 10'000 pro zur Familie oder gefestigten Lebensgemeinschaft zählenden Person im Haushalt. 2 Bei quellenbesteuerten Erziehungsberechtigten berechnet sich das massgebende Einkommen analog Art. 6 Abs. 1 auf der Basis der finanziellen Verhältnisse des Vorjahres mit Stichtag am 31. Dezember. 3 Bei Erziehungsberechtigten, die in ungetrennter Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft leben, gilt die Summe des massgebenden Einkommens beider Personen. 4 Bei unverheirateten Erziehungsberechtigten, die in getrennten Haushalten leben und keine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Unterhaltsregelung vereinbart haben, gilt in der Regel die Summe des massgebenden Einkommens beider Personen. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil seinen Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde Oberägeri hat. 5 Ein Anspruch auf Betreuungsgutscheine besteht bis zu einem massgebenden Einkommen von maximal CHF 140'000 pro Jahr. 6 Bis zu einem massgebenden Einkommen von bis zu CHF 60'000 pro Jahr besteht der maximale Anspruch auf Betreuungsgutscheine.

Art. 7 Antrag und Leistungsbeginn

1 Die Erziehungsberechtigten reichen ihren vollständig ausgefüllten Antrag mit folgenden Angaben und / oder Unterlagen an die Gemeinde ein: a) Letzte definitive Steuerveranlagung Kanton Zug, Lohnausweise und Vermögensnachweise des Vorjahres (bei Quellenbesteuerung) oder Unterlagen zur provisorischen Berechnung gemäss Art. 8 Abs. 4; c) Angaben über allfällige Beiträge des Arbeitgebers; d) Bestätigung des Betreuungsangebots über den zugesicherten Betreuungsplatz mit Angaben zum Betreuungsort, Betreuungsumfang und den Tarifen. 2 Mit dem Antrag ermächtigen die Erziehungsberechtigten, gestützt auf § 5 KiBeV, die Abteilung Soziales und das gemeindliche Steueramt, alle notwendigen Daten zu ermitteln und auszutauschen, die für die Berechnung des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine benötigt werden. Die Abklärungen werden dabei unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes vorgenommen. 3 Die Betreuungsgutscheine werden erstmals ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag vollständig eingereicht wird oder ab Beginn des Betreuungsverhältnisses, wenn dieser später erfolgt. 4 Betreuungsgutscheine können von den Erziehungsberechtigten, ausser bei Vorliegen eines finanziellen Härtefalls, nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Als Massstab für einen finanziellen Härtefall gilt das sozialhilferechtliche Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien. 5 Bei fehlenden Angaben besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutscheine.

Art. 8 Festsetzung der Betreuungsgutscheine

1 Die Abteilung Soziales berechnet die Höhe der Betreuungsgutscheine jährlich wiederkehrend aufgrund der letzten Steuererklärung mit definitiver Veranlagung Kanton Zug. Diese darf nicht älter als zwei Jahre sein. 2 Bei quellenbesteuerten Personen wird die Höhe der Betreuungsgutscheine auf der Basis des Jahres-Nettoeinkommens sowie des Vermögens per 31. Dezember des Vorjahres berechnet. 3 Die Festsetzung gilt jeweils für eine Berechnungsperiode vom 1. August des laufenden Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres. 4 Ist keine Berechnung nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 möglich oder haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert, wird das massgebende Einkommen provisorisch berechnet. Provisorische Berechnungen gelten ab dem Zeitpunkt der eingetretenen Änderung bis zum Ende der laufenden Berechnungsperiode. 5 Die provisorische Berechnung erfolgt im Rahmen einer Selbstdeklaration auf der Basis der letzten Steuererklärung sowie der aktuellen Einkommensnachweise. Dabei wird das voraussichtliche massgebende Einkommen analog Art. 6 Abs. 1 vom Zeitpunkt der Veränderung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres hochgerechnet. 6 Die provisorische Berechnung für Quellenbesteuerte erfolgt auf der Basis der aktuellen Einkommensnachweise sowie der Vermögensnachweise per 31. Dezember des Vorjahres. Dabei wird das voraussichtliche massgebende Einkommen vom Zeitpunkt der Veränderung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres hochgerechnet.

Art. 9 Veränderung der Verhältnisse

1 Mitteilungspflichtige Veränderungen der Verhältnisse sind namentlich Änderungen um voraussichtlich mehr als 20 % des massgebenden Einkommens auf Grund von aktuellen Veränderungen, Änderungen des Betreuungsumfangs, die Beendigung des Betreuungsverhältnisses sowie der Wegzug aus der Gemeinde. 2 Verändern sich die finanziellen Verhältnisse um mehr als 20 %, so wird das massgebende Einkommen aufgrund der aktuellen Situation provisorisch berechnet. 3 Weicht das massgebende Einkommen gemäss provisorischer Berechnung um weniger als 20 % vom bisherigen massgebenden Einkommen ab, bildet letztere weiterhin die Grundlage für das massgebende Einkommen. 4 Weicht das massgebende Einkommen gemäss provisorischer Berechnung um mehr als 20 % vom bisherigen massgebenden Einkommen ab, bildet die provisorische Berechnung ab dem Zeitpunkt der Änderung die Grundlage für das massgebende Einkommen. Die Betreuungsgutscheine werden in diesem Fall rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung neu festgesetzt. 5 Erfolgt die Meldung der Erziehungsberechtigten nach dem Zeitpunkt der Änderung und die neu berechneten Betreuungsgutscheine sind höher, wird keine rückwirkende Zahlung geleistet. Fallen diese tiefer aus, wird die Differenz rückwirkend auf den massgebenden Zeitpunkt zurückgefordert.

Art. 10 Auszahlung der Betreuungsgutscheine

1 Die Auszahlung der Betreuungsgutscheine erfolgt in der Regel direkt an die Betreuungsangebote. Die Einwohnergemeinde Oberägeri schliesst mit diesen Betreuungsangeboten entsprechende Vereinbarungen ab. 2 Unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn ein Betreuungsangebot nur ein Kind mit Wohnsitz in Oberägeri betreut oder wenn eine direkte Abrechnung der Betreuungsgutscheine abgelehnt wird, können die Betreuungsgutscheine gegen Vorlage der jeweiligen Rechnung der Betreuungsinstitution an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt werden. 3 Bei gemeindeeigenen Angeboten werden die Betreuungsgutscheine direkt verrechnet.

Art. 11 Pflichten der Erziehungsberechtigten

1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Berechnung der Betreuungsgutscheine benötigten Angaben vollständig und wahrheitsgetreu mitzuteilen sowie die erforderlichen Unterlagen einzureichen. 2 Sie sind verpflichtet, alle Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 9, die eine Änderung der Betreuungsgutscheine zur Folge haben könnten, innert dreissig Tagen der Abteilung Soziales mitteilen.

Art. 12 Rückerstattung und Leistungsausschluss

1 Unrechtmässig bezogene Betreuungsgutscheine sind zurückzuerstatten. 2 Rückforderungen können mit laufenden Betreuungsgutscheinen verrechnet werden. 3 Eine Pflichtverletzung kann zu einem Leistungsausschluss und einer Strafanzeige führen.

Art. 13 Aufgaben- und Kompetenzregelung Finanzierung

1 Die Abteilung Soziales: a) Nimmt die Anträge für Betreuungsgutscheine entgegen, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und berechnet den Anspruch. 2 Die Abteilungsleitung Soziales: a) Bewilligt Ausnahmen bei der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 5 Abs. 2; b) erlässt die Entscheide über Leistungsbeginn, Leistungsumfang und Höhe der Betreuungsgutscheine gemäss Art. 5 Abs. 4; c) entscheidet über die Anwendung der Härtefallregelung nach Art. 7 Abs. 4; d) entscheidet über die Auszahlung der Betreuungsgutscheine an die Erziehungsberechtigten gemäss Art. 10 Abs. 2; e) erlässt Entscheide über allfällige Leistungsausschlüsse und stellt Strafanzeigen gemäss Art. 12 Abs. 3. 4 Die Abteilung Bildung: a) Erstellt und unterzeichnet die Betreuungsverträge für die gemeindeeigene schulergänzende Betreuung.

Art. 14 Betreuungsgutscheine für die Betreuung in Kindertagesstätten

1 Die anerkannten Kosten für die Betreuung eines Kindes über 18 Monate in einer Kindertagesstätte betragen CHF 132 pro Betreuungstag. 2 Die anerkannten Kosten für die Betreuung eines Kindes bis 18 Monate in einer Kindertagesstätte betragen CHF 149 pro Betreuungstag. Diese kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Kindertagesstätte den Erziehungsberechtigten effektiv einen «Babytarif» in Rechnung stellt. Ansonsten gelten die anerkannten Kosten für Kinder über 18 Monate. 3 Der Sockelbeitrag der Erziehungsberechtigten pro Betreuungstag in einer Kindertagesstätte beträgt CHF 15. 4 Die Höhe des Betreuungsgutscheines pro Betreuungstag ist nach Einkommen abgestuft und richtet sich nach dem massgebenden Einkommen der Erziehungsberechtigten, dem massgebenden Tarif sowie dem Sockelbeitrag gemäss der Berechnungstabelle in Anhang 1. Die Berechnung erfolgt stufenlos. Der Betreuungsgutschein pro Betreuungstag wird mathematisch auf den ganzen Franken gerundet und darf nicht höher sein als der massgebende Tarif abzüglich des Sockelbeitrages. 5 Bei der Gewährung von Rabatten durch die Kindertagesstätte oder Beiträgen durch die Arbeitgeber, welche dazu führen, dass die Kantonspauschale und der Betreuungsgutschein höher sind als die effektiven Kosten, ist der Betreuungsgutschein entsprechend zu kürzen. 6 Für die Betreuung eines Kindes pro Halbtag reduziert sich die Höhe des Betreuungsgutscheines um 50 %. 7 Es werden nur so viele Betreuungstage pro Jahr angerechnet, wie effektiv durch die Kindertagesstätte verrechnet werden. Massgebend ist die Betreuungsvereinbarung. 8 Sofern ein Anspruch auf Kantonspauschalen gemäss § 6a Abs. 2 KiBeG besteht, sind diese fristgerecht geltend zu machen. Besteht kein Anspruch auf Kantonspauschalen, so werden diese zusätzlich zum berechneten Anspruch gemäss Art. 14 Abs. 4 als Betreuungsgutscheine durch die Gemeinde erstattet.

Art. 15 Betreuungsgutscheine für die Betreuung in Tagesfamilien

1 Die Gemeinde leistet im Rahmen ihrer Leistungsvereinbarung mit KiBiZ Kinderbetreuung Zug, der Organisation der Tagesfamilien, finanzielle Beiträge an die Tagesbetreuung. 2 KiBiZ Kinderbetreuung Zug ermittelt die Beiträge der Erziehungsberechtigten aufgrund derer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und verrechnet die Betreuungsgutscheine direkt mit der Gemeinde. Es gilt die aktuelle Tarifordnung der KiBiZ Tagesfamilien sowie die Berechnungsgrundlagen gemäss Leistungsvereinbarung. 3 Für die Betreuung in privat organisierten Tagesfamilien, die nicht bei KiBiZ Tagesfamilien angeschlossen sind, werden nur dann finanziellen Beiträge der Gemeinde ausgerichtet, wenn diese Betreuungsverhältnisse gemeldet sind und somit der Aufsicht durch die Gemeinde unterstehen. Es gelten die gleichen Berechnungsgrundlagen wie bei den KiBiZ Tagesfamilien.

Art. 16 Betreuungsgutscheine für die schulergänzende Betreuung

1 Der massgebende Tarif für die Betreuung eines Kindes im Rahmen der schulergänzenden Betreuung beträgt CHF 8.86 pro Betreuungsstunde. Die Kantonspauschalen pro Betreuungsstunde werden direkt zwischen dem Kanton und der Gemeinde abgerechnet und sind im massgebenden Tarif berücksichtigt. 2 Der Sockelbeitrag der Erziehungsberechtigten pro Betreuungsstunde in der schulergänzenden Betreuung beträgt CHF 1.41. 3 Die Höhe des Betreuungsgutscheines pro Betreuungsstunde ist nach Einkommen abgestuft und richtet sich nach dem massgebenden Einkommen der Erziehungsberechtigten, dem massgebenden Tarif sowie dem Sockelbeitrag gemäss der Berechnungstabelle in Anhang 2. Die Berechnung erfolgt stufenlos. 4 Die Höhe der Betreuungsgutscheine für die Betreuungsmodule gemäss der Verordnung zum Betrieb der schulergänzenden Betreuung bemisst sich im Verhältnis der Anzahl Betreuungsstunden pro Modul. Die Betreuungsgutscheine für die geleisteten Betreuungsmodule werden pro Quartal mathematisch auf den ganzen Franken gerundet. 5 Für sämtliche Belange der schulergänzenden Betreuung, welche nicht die Berechnung der Betreuungsgutscheine betreffen, gilt die Verordnung zum Betrieb der schulergänzenden Betreuung der Einwohnergemeinde Oberägeri (4.1-2).

Art. A1-1

1 Kindertagesstätte: Betreuungsgutscheine werden stufenlos festgelegt und pro Betreuungstag auf den ganzen Franken gerundet: Massgebendes Einkommen Höhe Betreuungsgutscheine pro Tag, Kinder über 18 Mt. (Massgebender Tarif CHF 84.85 / Basis anerkannte Kosten CHF 132.00 abzüglich Kantonspauschale von CHF 47.15 (welche direkt an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt wird)) Höhe Betreuungsgutscheine pro Tag, Kinder unter 18 Mt. (Massgebender Tarif CHF 96.40 / Basis anerkannte Kosten Baby CHF 149.00 abzüglich Kantonspauschale von CHF 52.60 (welche direkt an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt wird)) CHF 0.00 CHF 70.00 CHF 81.00 CHF 60'000.00 CHF 70.00 CHF 81.00 CHF 65'000.00 CHF 65.00 CHF 76.00 CHF 70'000.00 CHF 61.00 CHF 71.00 CHF 75'000.00 CHF 57.00 CHF 66.00 CHF 80'000.00 CHF 52.00 CHF 61.00 CHF 85'000.00 CHF 48.00 CHF 56.00 CHF 90'000.00 CHF 44.00 CHF 51.00 CHF 95'000.00 CHF 39.00 CHF 46.00 CHF 100'000.00 CHF 35.00 CHF 41.00 CHF 105'000.00 CHF 31.00 CHF 36.00 CHF 110'000.00 CHF 26.00 CHF 31.00 CHF 115'000.00 CHF 22.00 CHF 25.00 CHF 120'000.00 CHF 17.00 CHF 20.00 CHF 125'000.00 CHF 13.00 CHF 15.00 CHF 130'000.00 CHF 9.00 CHF 10.00 CHF 135'000.00 CHF 4.00 CHF 5.00 CHF 140'000.00 CHF 0.00 CHF 0.00

Art. A2-1

1 Schulergänzende Betreuung: Betreuungsgutscheine werden stufenlos festgelegt und pro Quartal auf den ganzen Franken gerundet: Massgebendes Einkommen Höhe Betreuungsgutschein pro Betreuungsstunde (Massgebender Tarif CHF 8.86) Höhe Betreuungsgutschein zum Massgebenden Tarif in Prozenten CHF 0.00 CHF 6.74 84% CHF 60'000.00 CHF 6.74 84% CHF 65'000.00 CHF 6.98 79% CHF 70'000.00 CHF 6.52 74% CHF 75'000.00 CHF 6.05 68% CHF 80'000.00 CHF 5.59 63% CHF 85'000.00 CHF 5.12 58% CHF 90'000.00 CHF 4.66 53% CHF 95'000.00 CHF 4.19 47% CHF 100'000.00 CHF 3.72 42% CHF 105'000.00 CHF 3.26 37% CHF 110'000.00 CHF 2.79 32% CHF 115'000.00 CHF 2.33 26% CHF 120'000.00 CHF 1.86 21% CHF 125'000.00 CHF 1.40 16% CHF 130'000.00 CHF 0.93 11% CHF 135'000.00 CHF 0.47 5% CHF 140'000.00 CHF 0.00 0%

← Find another law