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14 provisions
§ 1
Zweck
1 Der «CAS in Hochschuldidaktik der Universität Luzern» (CAS HSD) ist ein Zertifikatslehrgang des Zentrums Lehre der Universität Luzern in Zusammenarbeit mit der
Pädagogischen Hochschule Luzern (PHLU).
2 Der CAS HSD richtet sich an Hochschuldozierende, die am Anfang ihrer Karriere als
Dozierende stehen oder sich in ihrer Lehrtätigkeit weiterentwickeln wollen. Angesprochen sind in erster Linie Hochschuldozierende der Universität Luzern, die den CAS
HSD kostenlos besuchen können. Einzelne Module und Kurse des CAS HSD sind offen
und kostenlos für Hochschuldozierende der PHLU als Kooperationspartnerin. Im Gegenzug können auch Dozierende der Universität Luzern kostenlos einzelne Module und
Kurse der PHLU besuchen.
1 SRL Nr. 539c
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-037
2 Nr. 543c
3 Der CAS HSD kann von externen Interessierten besucht werden, die eine Anstellung
auf Tertiärniveau vorweisen können oder anstreben. Die externen Teilnehmenden entrichten eine entsprechende Gebühr.
4 Der CAS HSD umfasst alle Themen der Hochschuldidaktik von der Konzeption einer
Lehrveranstaltung über ihre Durchführung bis hin zur Reflexion und die selbstständige
Weiterentwicklung der Dozierenden in dieser Funktion. Eigene Schwerpunkte können
und sollen gewählt und vertieft werden.
5 Der erfolgreiche Abschluss des CAS HSD befähigt Absolvierende, ihre Lehre dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechend durchzuführen.
§ 2
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Organisation, die Zulassung zum CAS HSD und zu einzelnen Kursen und die Voraussetzungen zur Titelverleihung für die Weiterbildungsteilnehmenden.
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Weiterbildung an der Universität Luzern2.
2 Organisation
§ 3
Trägerschaft
1 Das Zentrum Lehre übt als Trägerschaft die Aufsicht über den CAS HSD aus. Dieser
unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
§ 4
Studienleitung
1 Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor der Universität Luzern. Sie kann
weitere Angehörige umfassen. Sie wird durch die universitäre Lehrkommission (ULE-
KO) auf vier Jahre gewählt und kann wiedergewählt werden.
2 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsangebots,
b. Entscheid über das Programm und über die Anrechnung und Zuordnung von
ECTS-Punkten,
c. Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden auf Antrag der Programmleitung,
2 SRL Nr. 539i
Nr. 543c 3
d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des
Jahresberichts zuhanden der universitären Weiterbildungskommission sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe
von Stipendien,
f. Antrag an das Zentrum Lehre zur Ausstellung und Verleihung der Abschlussurkunden,
g. Besetzung der Programmleitung.
3 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
§ 5
Programmleitung
1 Die Programmleitung ist für die operative Entwicklung und Führung des CAS HSD
verantwortlich. Sie kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie kann durch
eine Programmassistenz unterstützt werden.
2 Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil. Sie kann Mitglied der Studienleitung sein.
3 Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für:
a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit des Lehrkörpers,
b. Leitung der Programmadministration sowie Instruktion und Führung der Programmassistenz,
c. Beratung der Weiterbildungsteilnehmenden,
d. Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,
e. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der
Qualitätssicherung,
f. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
g. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
h. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zuhanden der Weiterbildungskommission und der Studienleitung.
§ 6
Lehrkörper
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Mitarbeitenden des Zentrums Lehre sowie
aus externen Expertinnen und Experten, die an anderen Universitäten und Hochschulen
oder selbständig als Leitende hochschuldidaktischer Kurse tätig sind. Die Programmleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach wissenschaftlichen
und didaktischen Kriterien erfolgt.
4 Nr. 543c
3 Weiterbildungsangebot
§ 7
Umfang und Struktur des Zertifikatslehrgangs
1 Der CAS HSD wird berufsbegleitend durchgeführt. Ein Beginn ist jederzeit möglich.
2 Inhaltlich berücksichtigt der CAS HSD grundlegende und aktuelle Themen der hochschuldidaktischen Lehr- und Lernforschung. Der Lehrplan wird von den beiden beteiligten Institutionen gemeinsam abgesprochen und bei Bedarf angepasst.
3 Der CAS HSD ist modular aufgebaut und umfasst die sechs Module «Kernkurse»,
«Vertiefungskurse», «Praxisreflexion», «Didaktische Diskurse», «Individueller Schwerpunkt» und «Abschlussarbeit». Die Module 1 bis 5 enthalten jeweils eine oder mehrere
thematische Einheiten (Kurse).
4 Die Kurse werden wie folgt von der Universität Luzern bzw. der PHLU durchgeführt:
a. Modul 1 «Kernkurse»: beide Kooperationspartnerinnen im Wechsel. Ziel ist, dass
jede Institution das gesamte Modul innerhalb eines Jahres einmal vollständig anbietet und dass das gesamte Modul durch beide Kooperationspartnerinnen innerhalb eines Semesters vollständig angeboten wird.
b. Modul 2 «Vertiefungskurse»: Themen «Digitale Lehre», «Prüfung und Feedback»
und «Person und Auftreten» werden von der Universität Luzern angeboten im
Umfang von mindestens drei Kurstagen pro zwei Semester. Die Themen «Diversitätssensible Hochschullehre» und «Lehrprofile und Lehrmethoden» werden von
der PHLU angeboten im Umfang von mindestens drei Kurstagen pro zwei Semester. Das Thema «Disziplinsensible Hochschullehre» wird von beiden in gegenseitiger Absprache angeboten im Umfang von mindestens drei Kurstagen pro zwei
Semester,
c. Modul 3 «Praxisreflexion»: Wird von beiden Kooperationspartnerinnen in Absprache angeboten,
d. Modul 4 «Didaktische Diskurse»: Die Angebote für dieses Modul werden von
beiden Kooperationspartnerinnen angeboten bzw. aus externen Angeboten ausgewählt,
e. Modul 5 «Individueller Schwerpunkt»: wird von jeder Kooperationspartnerin ausschliesslich für die bei ihr angemeldeten Teilnehmenden angeboten,
f. Modul 6 «Abschlussarbeit»: wird von jeder Kooperationspartnerin ausschliesslich
für die bei ihr angemeldeten Teilnehmenden angeboten.
§ 8
Zulassung
1 Voraussetzungen für die Zulassung zum CAS HSD sind ein Abschluss auf Tertiärstufe
und eine aktuelle oder geplante Unterrichtstätigkeit auf Hochschulstufe. Sur dossier-
Aufnahmen sind möglich bei adäquatem Bildungs- und Erfahrungshintergrund.
2 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung.
3 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
§ 9 Nr. 543c 5
Leistungsnachweise und ECTS-Punkte
1 Der CAS HSD umfasst 10 ECTS-Punkte.
2 Für den erfolgreichen Abschluss des CAS HSD ist der Besuch aller Module sowie das
Bestehen der schriftlichen Abschlussarbeit erforderlich.
3 Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit sind in der Wegleitung zum Zertifikatslehrgang beschrieben.
4 Der Besuch einzelner Module oder Kurse des Zertifikatslehrgangs ist möglich, führt jedoch nicht zu einem Abschluss oder zur Vergabe von ECTS-Punkten. Es wird eine entsprechende Teilnahmebestätigung ausgestellt.
§ 10
Qualitätssicherung und Reporting
1 Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Programmleitung bespricht die Ergebnisse der Qualitätskontrollen jährlich mit der
Studienleitung und legt gemeinsam mit dieser und in Koordination mit der PHLU Massnahmen für die weitere Planung und Entwicklung des Lehrgangs fest.
3 Die Programmleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei
der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden als Mitglieder des Lehrkörpers.
4 Die Programmleitung erstattet der Weiterbildungskommission jährlich Bericht.
4 Abschluss und Urkunde
§ 11
Zertifikat
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Hochschuldidaktik der Universität Luzern» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatslehrgangs im Umfang von 10 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
2 Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Zertifikatslehrgangs.
3 Die Abschlussurkunde wird vom Zentrum Lehre auf Deutsch und Englisch ausgestellt
und von den Vorsitzenden der Weiterbildungskommission sowie der Studienleitung unterzeichnet. Sie erwähnt die Mitwirkung der PHLU am CAS HSD.
6 Nr. 543c
5 Finanzen
§ 12
Finanzielles, Überschüsse und Defizite
1 Die Gebühren für externe Weiterbildungsteilnehmende werden durch das Zentrum
Lehre im Rahmen der finanziellen Vorgaben der Schulgeldverordnung von 3. März
20153 festgelegt. Für Dozierende der Universität Luzern ist der CAS HSD kostenlos und
für Dozierende der PHLU die Teilnahme an einzelnen Modulen des CAS HSD kostenlos.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4
des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern4 werden durch
eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Gebühren von externen Weiterbildungsteilnehmenden abgegolten.
3 Finanzielle Defizite verbleiben nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der
Rechnung des Zentrums Lehre.
4 Fallen Ertragsüberschüsse an, können davon 20 Prozent abgegrenzt und nach den Bestimmungen von § 23 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität
Luzern5 verwendet werden. Der restliche Ertragsüberschuss wird in der Rechnung des
Zentrums Lehre ausgewiesen.
§ 13
Honorare und Entschädigungen
1 Die Honorare werden von der Programmleitung im Rahmen der vom Universitätsrat
verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern6 festgelegt.
6 Schlussbestimmungen
§ 14
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege7 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr. 544
4 SRL Nr. 539i
5 SRL Nr. 539i
6 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
7 SRL Nr. 40
Nr. 543c 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 09.04.2025 01.06.2025 Erstfassung G 2025-037
8 Nr. 543c
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.04.2025 01.06.2025 Erlass Erstfassung G 2025-037