Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 209646adfe286afcfe6732b06ebe1d703e8bd9e48b287be89631245a9b95f90a
5 provisions
§ 1
Kommission Naturgefahren
1 Die Kommission Naturgefahren (kurz: Kommission) setzt sich aus 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden sowie aus je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter folgender Stellen zusammen:
a. Amt für Wald beider Basel,
b. Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Ebenrain)
c. Amt für Geoinformation,
d. Amt für Raumplanung,
e. Bauinspektorat,
f. Tiefbauamt,
g. Amt für Militär- und Bevölkerungsschutz,
h. Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (kurz: BGV).
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission sowie deren Präsidium.
3 Die Kommission ist ermächtigt, zu speziellen Sachfragen verwaltungsexterne
oder -interne Expertinnen oder Experten beizuziehen.
4 Das Amt für Wald beider Basel führt das Aktuariat.
§ 2
Aufgaben der Kommission
1 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie berät den Regierungsrat bei Bedarf in Fragen zur Naturgefahrenpräventionb. Sie koordiniert die Erarbeitung und die Nachführung der Naturgefahrenkarten, sowie weiterer Grundlagen für die Beurteilung von Naturgefahren.
c. Sie koordiniert kantonale Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren.
d. Sie stellt den gegenseitigen Informationsaustausch ihrer Mitglieder sicher.
1) GS 28.436, SGS 140
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0519
2 143.61
§ 3
Vergütung
1 Für Kommissionsmitglieder, die der Verwaltung angehören, gehört die Kommissionstätigkeit zur Aufgabe.
2 Die übrigen Kommissionsmitglieder sowie die beauftragten Expertinnen und
Experten erhalten die Kommissionstätigkeit nach Massgabe der Verordnung
vom 23. März 20102) über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber
von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vergütet.
§ 4
Auskünfte
1 Alle betroffenen kantonalen Stellen sind verpflichtet, der Kommission die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 5
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2) GS 37.0044, SGS 158.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0519
3 143.61
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.05.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0519
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0519
4 143.61
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.05.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0519
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0519