Beendigung des Konkordates
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt
werden, erstmals per 31.12.2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3 Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Beschluss nur auf
das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.
Art. 43
Änderung des Konkordates
1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung des
Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.
2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden sind.
3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die auf das
Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft getreten sind.
Art. 44
Aufhebung bisherigen Rechts
Sobald Abschnitt II dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das Konkordat über die
polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 19786 ausser
Art. 45 Kraft.7
Streitbeilegung
Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
6 G 1980 77 (SRL Nr. 357)
7 Der Kanton Luzern trat dem Konkordat als sechster Kanton per 13. Januar 2011 bei, sodass dessen
Abschnitt II mit diesem Datum in Kraft trat.