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Verordnung zur DNA-Profil-Gesetzgebung des Bundes

Graubünden · 350.150 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 19. Dezember 2023
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 19. Dezember 2023

Identifikation ausserhalb von Strafverfahren 1 Die Kantonspolizei ist zuständig, um Anordnungen zur Identifikation von Personen ausserhalb von Strafverfahren gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz2)) zu treffen.

Art. 2

Vernichtung der Proben 1 Stellt die für das Verfahren zuständige oder als letzte mit der Sache befasste Behörde fest, dass eine der Voraussetzungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des DNA-Profil- Gesetzes erfüllt ist, meldet sie dies der anordnenden Behörde spätestens 20 Tage nach der Kenntnisnahme.

Art. 3

Löschung von DNA-Profilen 1. Zentrale Meldestelle 1 Die Kantonspolizei (Kriminaltechnischer Dienst) ist als zentrale Meldestelle im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung3)) für die Meldung von Löschungsereignissen verantwortlich. 1) BR 110.100 2) SR 363 3) SR 363.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 350.150

Art. 4

2. Meldung von Löschungsereignissen 1 Die folgenden Behörden melden der zentralen Meldestelle Löschungsereignisse mit dem Löschungsdatum und die Annullierung von Löschungsterminen: a) die Gerichte in den Fällen gemäss Artikel 18 Litera a des DNA-Profil-Gesetzes; b) die Kantonspolizei in den Fällen gemäss Artikel 16 Absatz 1 Litera a und Litera b, Artikel 18 Litera a und Artikel 19 des DNA-Profil-Gesetzes; c) das Amt für Justizvollzug in den Fällen gemäss Artikel 16 Absatz 1 Litera b und Artikel 16 Absatz 6 des DNA-Profil-Gesetzes; d) die Staatsanwaltschaft in den Fällen gemäss Artikel 16 Absatz 1 Litera a und Litera b und Artikel 18 Litera a des DNA-Profil-Gesetzes sowie in den Fällen, die keiner Behörde zugewiesen sind. 2 Ist für den Beginn der Löschungsfrist das Datum des Urteils massgebend, erfolgt die Meldung spätestens 20 Tage, nachdem das massgebliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Fällen erfolgt die Meldung spätestens 20 Tage nach Eintritt des für die Löschung oder Annullierung massgeblichen Ereignisses.

Art. 5

3. Verlängerung der Aufbewahrungsdauer durch die urteilende Behörde 1 Das Verfahren für die Verlängerung der Aufbewahrungsdauer durch die urteilende Behörde richtet sich nach den strafprozessualen Regelungen zum Erlass einer nachträglichen richterlichen Entscheidung (Art. 363 StPO4)). 2 Die Staatsanwaltschaft und das Amt für Justizvollzug können mit einem Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen. 3 Verlängert die urteilende Behörde die Aufbewahrungsdauer, so meldet sie der zentralen Meldestelle diese Entscheidung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen ist.

Art. 6

Übergangsbestimmungen 1 Die zentrale Meldestelle meldet dem Bundesamt für Polizei die Löschung von DNA-Profilen, die vor dem Erlass des DNA-Profil-Gesetzes in Strafverfahren erstellt worden sind, die zu einer Verurteilung wegen einer Übertretung geführt haben. 2 Die Staatsanwaltschaft meldet der zentralen Meldestelle die Löschung von DNA- Profilen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 17. Dezember 2021 erstellt und noch nicht gelöscht worden sind, soweit die Löschfristen aufgrund des vormals geltenden Rechts festgelegt wurden. Die zentrale Meldestelle gibt der Staatsanwaltschaft die für die Neufestlegung der Löschfristen erforderlichen Personendaten bekannt. 4) SR 312.0 350.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 19.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-040 350.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.12.2023 01.01.2024 Erstfassung 2023-040

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